Dies ist eine Diskussion zu Wenn Mieter Betriebskostenabrechnung als Betriebskostenabrechnung nicht anerkennt innerhalb des Forums Mietrecht
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| Wenn Mieter Betriebskostenabrechnung als Betriebskostenabrechnung nicht anerkennt Kann Mieter auf Grund dessen, daß Nebenkostenabrechnung nicht deutsche Rechtsprechung entspricht, dieses Schreiben als Nebenkostenabrechnung nicht anerkennen? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Nebenkostenabrechnungen für den Mieter verständlich sein. Auch ein durchschnittlicher, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter muss die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können. 1. Geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten: Hier sollen übersichtlich die einzelnen Abrechnungsposten aufgegliedert werden. Einzelkosten dürfen zusammengefasst werden, soweit sie dieselbe Betriebskostenart betreffen. Einzelposten müssen nur dann mit einem Rechnungsdatum aufgeführt werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis des Mieters besteht. Dies kann der Fall sein, wenn Kosten aufgeführt werden, die mehrere Objekte betreffen oder wenn in einem Anwesen neben Wohnraum auch Gewerbeflächen mit einem eventuellen Mehrverbrauch vermietet werden. 2. Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels 3. Berechnung des Anteils des Mieters 4. Abzug der Vorauszahlungen des Mieters Vermutlich schafft nicht Vermieter neu (formell ordnungsgemäßen) Abrechnung für 1.2003-12.2003 bis zu 31.12.2004 zu zustellen In diesem Fall wird Vermieter gesetzliche Frist für Nebenkostenabrechnung nicht anhalten und Mieter muss nicht nachzahlen. |
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| AW: Wenn Mieter Betriebskostenabrechnung als Betriebskostenabrechnung nicht anerkennt Hallo, ich meine, dass hier nicht um einen Widerspruch gegen diese Abrechnungund eine Nachbesserung geht, sondern, dass Abrechnung nicht formell odnungsgemäß ist, obwohl Mieter gemäß BGB Recht auf formell odnungsgemäße Abrechnung hat: Seit dem 1.9.2001 und der Änderung des Mietrechts durch den Gesetzgeber muss nun aber auch der Vermieter von preisfreiem Wohnraum gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB über die Vorauszahlungen auf Betriebskosten jährlich (formell) ordnungsgemäß abrechnen. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung dann, wenn sie eine Aufstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und die in Abzug gebrachten Vorauszahlungen der Abrechnungsperiode enthält. Im unseren Fall erfüllt nicht die Abrechnung diese formellen Voraussetzungen, da keinen Umlageschlüssels eingegeben wordenist. Dann geht weiter hier um eine neue Abrechnung. MfG Boris |
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