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Wenn es brennt, bitte winken! Brandschutzverordnung durchsetzbar?

Dies ist eine Diskussion zu Wenn es brennt, bitte winken! Brandschutzverordnung durchsetzbar? innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 12:22
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Question Wenn es brennt, bitte winken! Brandschutzverordnung durchsetzbar?

Hallo zusammen,

ich bin zur Zeit sehr am Mietrecht interessiert. Insbesondere wenn es darum geht, wenn es um Brandschutzverordnungen der Feuerwehr und was der Vermieter dem Mieter zumuten darf und was nicht. Als Ingenieur hatte ich im Studium zwar etwas Wirtschaftsrecht, aber nur sehr einfache Fälle, die sich nur aufs BGB und ZPO bezogen haben.

Daher möchte ich vor der Schilderung eines fiktiven Falls Euch bitten, mir zu helfen, wo ich was nachlesen kann

Zitat:
Vermieter V kauft 2003 ein denkmalgeschütztes Haus (Altbau, mehrere Wohnungen) und führt dort ein paar Teilsanierungen aus, wie z.B. neue Fenster, neue Balkone, neue Heizung, etc. Die Wohnungen werden frisch tapeziert, neue Böden werden verlegt und die Elektroleitungen werden erneuert.

Anfang 2011 beauftragt Vermieter V einen Makler für die Mietersuche. Nach ein paar Monaten findet schließlich Mieter M die Dachgeschosswohnung bei Besichtigung ganz schön, zahlt 3000 € Maklercourtage, unterschreibt einen ganz normalen Mietvertrag und zieht ein.

Ein halbes Jahr später steht der Vermieter V mit Feuerwehrmann F vor der Wohnungstür und bittet Mieter M wegen Brandschutzverordnungen aus den Fenstern zu schauen. M lässt ihn hinein. F und V schauen aus allen Fenstern zur Straße hinaus und gehen wieder.

Ein paar Wochen später ruft Vermieter V seinen Mieter M an und erklärt ihm, dass im Wohnzimmer vor einem Fenster ein Brandschutzpodest (z.B. 90x60x30 cm) fest installiert werden muss. Dies seien die Vorgaben der Feuerwehr. Im Brandfall solle sich Mieter M auf dieses Holz-Podest stellen, um aus dem Fenster zu winken. Für die Feuerwehr wäre dieses Fenster dann der zweite Rettungsweg (Treppenhaus ist der erste Rettungsweg).

Mieter M lehnt dies aus ästhetischen Gründen ab, denn dort hat er bereits ein neues, maß-geschneidertes 3000 € Ecksofa stehen.

Er gibt außerdem zu bedenken, warum dieses (in seinen Augen) lächerliches Holz-Podest nicht vor seinem Einzug eingebaut oder angekündigt wurde. Denn so hätte er weder Courtage bezahlt, noch das Ecksofa gekauft. Desweiteren würde er (Mieter M) sich nicht gegen alle Maßnahmen zur Erfuellung der Brandschutzverordnung sperren, sondern nur konkret gegen diese.

Mich interessiert nun, ob Mieter M konkrete Umbauten wegen Erfüllung der Brandschutzverordnung überhaupt ablehnen kann und ob Vermieter V solche Umbauten der Wohnung ohne Zustimmung des Mieters durchführen darf?

mein Ansatz bisher:
ich bin nur auf §554 "Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" gestoßen. Aber dort steht eindeutig, dass eine Verbesserung der Mietsache vorliegen sollte. Mieter M sieht diese Maßnahme als Verschlechterung an, Vermieter V als Verbesserung. Tja, und dort hänge ich nun ohne guten Lösungsansatz

Reicht dafür das BGB, oder greifen da noch andere Rechtsbücher, wie z.B. Brandschutzverordnung der Feuerwehr und Denkmalschutz und und und?

Ich freue mich über jede Hilfe und jeden Hinweis

Vielen Dank und viele Grüße aus Köln,
Stephane

Geändert von Bruellmuecke (03.02.2012 um 12:45 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 17:24
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AW: Wenn es brennt, bitte winken! Brandschutzverordnung durchsetzbar?

Hallo nochmal,

Ok, ich merke, dass der Fall nicht einfach ist

Mietrecht, Landesbaurecht und Landesdenkmalschutzgesetze...


Bin ich denn mit BGB §554 auf dem richtigen Weg? Oder in anderen Worten:

Ist eine bauliche Maßnahme zur Erfuellung des Brandschutzes (§ 17 BauO NRW), damit die im Fall dargestellte Wohnung als Wohnraum genutzt werden kann, eine Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme?

Falls ja, hätte Mieter M diese zu dulden, egal wie lächerlich ihm diese erscheint und egal, ob diese seinen Wohnraum einschränkt?

Gilt für diesen 10-minütigen Umbau die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte schriftliche Ankündigungsfrist von 3+ Monaten?

Greift die Härteklausel bei einem minimal geänderten Wohnungsschnitt?

Letzte Frage:

Wie ist bei §554 Absatz 5 zu verstehen? Sicherheit wäre eindeutig ein Vorteil, Verkleinerung des Wohnraums eindeutig ein Nachteil?


Aus dem Bauch raus würde ich (als Nicht-Jurist) M und V zu einer außergerichtlichen Einigung raten, mit denen beide gut leben können. Allerdings schadet es nicht, wenn sie zunächst den Sachverhalt richtig erfasst haben...

Viele Grüße,
Stephane
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  #3 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 21:00
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AW: Wenn es brennt, bitte winken! Brandschutzverordnung durchsetzbar?

Hallo,
erste Nachfrage sollte beim Bauamt sei:
a) ob denn die Wohnung offiziell schon "freigegeben" ist, wenn der Brandschutz noch offen ist.
b) welche Brandschutzmaßnahme war bei der Erweiterung der Baugenehmigung vorgesehen ?

Zweite Adresse wäre für mich, die für die "Abnahme" zuständige
Feuerwehr mit den Fragen:
a) Ist die Lösung mit dem Brandschutzpodest die einzige Möglichkeit oder gibt es andere, vielleicht kostspieligere ?
b) Warum wird die Überprüfung erst nach dem Bezug vorgenommen, zu welchen Zeitpunkt hätte die Feuerwehr eingeschaltet werden müssen ?
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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