Dies ist eine Diskussion zu Wenn es brennt, bitte winken! Brandschutzverordnung durchsetzbar? innerhalb des Forums Mietrecht
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| ich bin zur Zeit sehr am Mietrecht interessiert. Insbesondere wenn es darum geht, wenn es um Brandschutzverordnungen der Feuerwehr und was der Vermieter dem Mieter zumuten darf und was nicht. Als Ingenieur hatte ich im Studium zwar etwas Wirtschaftsrecht, aber nur sehr einfache Fälle, die sich nur aufs BGB und ZPO bezogen haben. Daher möchte ich vor der Schilderung eines fiktiven Falls Euch bitten, mir zu helfen, wo ich was nachlesen kann ![]() Zitat:
Mich interessiert nun, ob Mieter M konkrete Umbauten wegen Erfüllung der Brandschutzverordnung überhaupt ablehnen kann und ob Vermieter V solche Umbauten der Wohnung ohne Zustimmung des Mieters durchführen darf? mein Ansatz bisher: ich bin nur auf §554 "Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" gestoßen. Aber dort steht eindeutig, dass eine Verbesserung der Mietsache vorliegen sollte. Mieter M sieht diese Maßnahme als Verschlechterung an, Vermieter V als Verbesserung. Tja, und dort hänge ich nun ohne guten Lösungsansatz ![]() Reicht dafür das BGB, oder greifen da noch andere Rechtsbücher, wie z.B. Brandschutzverordnung der Feuerwehr und Denkmalschutz und und und? Ich freue mich über jede Hilfe und jeden Hinweis ![]() Vielen Dank und viele Grüße aus Köln, Stephane Geändert von Bruellmuecke (03.02.2012 um 12:45 Uhr). |
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| AW: Wenn es brennt, bitte winken! Brandschutzverordnung durchsetzbar? Hallo nochmal, Ok, ich merke, dass der Fall nicht einfach ist Mietrecht, Landesbaurecht und Landesdenkmalschutzgesetze... ![]() Bin ich denn mit BGB §554 auf dem richtigen Weg? Oder in anderen Worten: Ist eine bauliche Maßnahme zur Erfuellung des Brandschutzes (§ 17 BauO NRW), damit die im Fall dargestellte Wohnung als Wohnraum genutzt werden kann, eine Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme? Falls ja, hätte Mieter M diese zu dulden, egal wie lächerlich ihm diese erscheint und egal, ob diese seinen Wohnraum einschränkt? Gilt für diesen 10-minütigen Umbau die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte schriftliche Ankündigungsfrist von 3+ Monaten? Greift die Härteklausel bei einem minimal geänderten Wohnungsschnitt? Letzte Frage: Wie ist bei §554 Absatz 5 zu verstehen? Sicherheit wäre eindeutig ein Vorteil, Verkleinerung des Wohnraums eindeutig ein Nachteil? Aus dem Bauch raus würde ich (als Nicht-Jurist) M und V zu einer außergerichtlichen Einigung raten, mit denen beide gut leben können. Allerdings schadet es nicht, wenn sie zunächst den Sachverhalt richtig erfasst haben... ![]() Viele Grüße, Stephane |
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| AW: Wenn es brennt, bitte winken! Brandschutzverordnung durchsetzbar? Hallo, erste Nachfrage sollte beim Bauamt sei: a) ob denn die Wohnung offiziell schon "freigegeben" ist, wenn der Brandschutz noch offen ist. b) welche Brandschutzmaßnahme war bei der Erweiterung der Baugenehmigung vorgesehen ? Zweite Adresse wäre für mich, die für die "Abnahme" zuständige Feuerwehr mit den Fragen: a) Ist die Lösung mit dem Brandschutzpodest die einzige Möglichkeit oder gibt es andere, vielleicht kostspieligere ? b) Warum wird die Überprüfung erst nach dem Bezug vorgenommen, zu welchen Zeitpunkt hätte die Feuerwehr eingeschaltet werden müssen ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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