Dies ist eine Diskussion zu Wasserschaden-Mietrückzahlung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Wasserschaden-Mietrückzahlung Die Mieterin (M) ist zu einer Freundin "geflüchtet". Die Vermietrin (V) war ihr sehr dankbar, dass sie unkompliziert reagiert hat - denn sie hatte mit der Organisation der Reparatur/Versicherung/Handwerker genug Scherereinen. Die Miete im Monat nach dem vorübergehenden "Auszug" wurde nicht überwiesen, ohne vorher mit den Vermieter darüber zu sprechen. Die Wohnung war bereits schon 14 Tage wieder bezugsfrei gemeldet, bis die Mietrin wieder zurückkehrte. Mieterstattung der Versicherung hat die V. für alle 55 Tage, die die Wohnung unbewohnbar war bekommen, inklusive vieler Nebenkosten, nur Heizung/Wasser wird i.d.R. von dieser Versicherung und auch in diesem Fall nicht gezahlt. Die V. dachte: "Ich gebe ihr das Geld der Versicherung und sie zahlt normal die Miete weiter." Die M. will aber, dass die V. aus eigener Tasche die Heizung/Wasser-Pauschale ebenfalls an sie zahlen bzw. ihr erlassen. Das sieht die V. aber nicht ein, denn es ist wie gesagt eine Pauschale (da es dafür keinen Zähler gibt) - und ein Mittel, d.h. z.B. die heizungsarmen Monate (wie im Moment) gleiche die heizungsstarken Monate im Winter mit - sie hätte ohnehin nicht geheizt, da alles im Sommer passierte. Nun bekommt die V. eine sms und die M. sagt, dass die V. die Rückzahlung behalten soll und sie dann einfach den Folgemonat auch nicht überweist - das sind jetzt 61 Tage, die sie nicht zahlen will, d.h. konkret 160 Euro weniger, als die V. von der Versicherung bekommen haben. Was sagt das Recht zu dieser Situation? |
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| AW: Wasserschaden-Mietrückzahlung Für eine Wohnung, welche gebrauchsuntauglich ist, ist der Mietzins per Gesetz gemindert ( § 536 BGB). Die höhe der Mietminderung richtet sich jeweils nach der Höhe der Gebrauchsbeeinträchtigung und kann bis zu 100% betragen. Der BGH entschied, dass Bemessungsgrundlage die Bruttomiete (Mietzins einschl. Nebenkosten) ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden (BGH v. 6.4.2005 - XII ZR 225/03 - in WuM 2005, 384; GE 2005, 666).
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
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| AW: Wasserschaden-Mietrückzahlung Die Mieterin kann über den Zeitraum von 55 Tagen eine Mietminderung von 100% beanspruchen, weil die Wohnung unbewohnbar war. Diese Minderung kann sie auch ohne das Eiverständnis des Vermieters direkt mit den Mietzahlungen verrechnen. Der BGH hat hierzu geurteilt, dass die Mietminderung inklusiv der Nebenkosten abgerechnet wird. |
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| AW: Wasserschaden-Mietrückzahlung Hallo, vollständigkeitshalber sei gesagt, dass an diesem Problem die Versicherung schuld ist. Die Versicherung hätte nach meiner Meinung die kompletten Nebenkosten zu bezahlen, zumindest ist mir kein Vertragskonzept bekannt, das differenziert nach verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten. Das es so ein Konzept gibt, halte ich auch eher für unwahrscheinlich. Wahrscheinlich ist es so, dass der schlecht ausgebildete Sachbearbeiter es einfach ungerecht empfindet, dass verbrauchsabhängige Nebenkosten bezahlt werden sollen. Da er wahrscheinlich vom Mietrecht keine Ahnung hat und noch weniger vom Aufwand für Zwischenmessungen, hat sich sein Kleinhirn diese falsche Lösung ausgedacht. Gruss Mac |
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