Dies ist eine Diskussion zu Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend innerhalb des Forums Mietrecht
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| Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend folgender fitiver Fall würde mich einmal interessieren. Eines Mieters Toilettenspülung ist seid dem Einzug 2006 defekt. Der Wasserduck reicht nicht um Fäkalien herunter zu spülen. Es sei denn er lässt ca. 50 - 60 liter wasser laufen. Er hat keinen spülkasten sondern es kommt das wasser direkt aus der Wand und muss per hebel zum laufen gebracht werden. Auch Urin wird nur mässig weggespült was bei Besuch in seiner Wohung durchaus zu Gerüchen führen kann. Grosse Geschäfte muss der Vermieter Gäste bitten nicht in seiner Wohnung zu tätigen. Auf Ansprechen des VM direkt nach dem Einzug sagte dessen Handwerker er könne nichts tun und der M müsse damit leben. Nachdem der M das auch lange tat hörte er das man eine Mietminderung von 15% wegen mangeldem Wasserdrucks machen kann. Würde es in diesem Falle gelten? Wie sähe es damit aus, das ganze Rückwirkend ab dem Einzug des M zu machen. wie verhält es sich mit dem Mehrverbrauch an Wasser? Ihr Mullekular |
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| AW: Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend [QUOTE=Mullekular] Zitat:
Zitat:
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| AW: Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend Der Mangel wurde direkt nach dem Einzug 2006beim VM gemeldet. Ein Handwerker wurde geschickt und ging dann wieder mit der o.g. Aussage. M Wasserdruck der Toilette: Ist der Wasserdruck in der Toilette so niedrig, dass die Fäkalien nicht weggespült werden, darf der Mieter die Miete um 15% kürzen (AG Münster, Az. 49 C 133/92, aus WM 1993, S. 124). Das habe ich dazu gefunden. ebenso wurde der § 812 Herausgabeanspruch im zusammenhang mit rückwirkender Mietminderung genannt. gilt das für diesen Fall? |
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| AW: Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend Zitat:
Zitat:
Hat der Mieter trotz eines Mangels die Miete in voller Höhe weiterbezahlt, so kann er die in der Vergangenheit geleistete Überzahlung i. d. R. nicht zurückfordern. Dem Rückforderungsanspruch steht § 814 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Es sei davon auszugehen, dass den Mietern das Minderungsrecht bekannt ist. Für die Zukunft ist der Mieter aber zur Minderung berechtigt. Das Minderungsrecht geht ausnahmsweise verloren, wenn der Mieter hierauf ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Weiterhin ist denkbar, dass der Mieter das Minderungsrecht verwirkt hat. Die Fortzahlung der Miete über eine längere Zeit reicht für die Annahme einer Verwirkung nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die einzelfallbezogen festzustellen sind. |
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| AW: Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend Diese Aussage Zitat:
Rechtsdogmatisch entspricht der vereinbarte Mietzins dem Gebrauchswert der vertragsgegenständlichen Wohnung. Ist dieser Gebrauchswert gemindert, ist der Mietzins in entsprechender Höhe ebenfalls gemindert. Diese Implikation tritt ein ohne daß es einer Anzeige beim Vermieter bedarf. Diese Konsequenz zieht ersichtlich § 536 I BGB. Ausnahmsweise ist der Mieter trotz Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels nicht berechtigt, sein Minderungsrecht auszuüben (vgl. § 536 c II Nr. 1 BGB), wenn infolge der Unterlassung der ihm obliegenden Anzeigepflicht eine Mangelbeseitigung nicht erfolgen konnte. Im Ausgangsfall ist diese Einschränkung nicht relevant; der Mieter behält sein Minderungsrecht. Wegen § 814 BGB - Leistung trotz Kenntnis dert Nichtschuld - obliegt es dem Anspruchsgegener zu beweisen, daß der Mieter seine Miete weitergezahlt hat, obwohl er wußte (konkret, Wissenmüssen genügt nicht; ebenso nicht grobe Fahrlässigkeit BGH WM 72, 286) daß er dazu nicht verpflichtet war. Vielfach vermuten rechtliche Laien häufig, daß ihne bestimmte Rechte zustehen, was intuitiv durchaus zutreffen mag. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich allerdings nicht, daß der Mieter wußte, zur Mietminderung berechtigt gewesen zu sein.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend [QUOTE=Dr.Kamphausen] Zitat:
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| AW: Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend Zitat:
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| AW: Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend Zitat:
Meine Intention bestand darin, darauf hinzuweisen, daß zunächst das Minderungsrecht immer dann betseht, wenn objektiv die Wohnung einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt. Das heißt, das das Minderungsrecht nicht von einer Anzeige über den Mangel an den Vermieter abhängig ist. Nur unter der Voraussetzung, daß eine Mangelbeseitigung lediglich deshalb nicht erfolgen konnte, weil der Mieter seine ihm obliegende Anzeigpflicht verletzt hat, ist eine Minderung ausgeschlossen. Dies ist übrigens eine Konsequenz, die sich im ergebnis auch ohne die Vorschrift des § 536 c II BGB ergäbe: Aus dem Minderungsrecht des Mieters kann auf der Grundlage des Mietvertrages als Dauerschuldverhältnis kann ohne weiteres die Nebenpflicht des Mieters abgeleitet werden, Mängel rechtszeitig anzuzeigen. Geschieht dies nicht und unterbleibt deshalb eine Mangelbeseitigung, erwürbe der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 241 II, 280I BGB, der in den geminderten Mietzinsanteilen bestünde.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend hm. versteh nur bahnhof Bedeutet das ganze jetzt das man wenn man einen Fehler der Wohnung beim vErmieter gemeldet hat auch Mietminderungsberechtigt ist? Wie sieht es mit der Rückwirkenden Minderung aus?? und vorallem was ist mit dem Wassermehrverbrauch der letzten Jahre''? Bitte das ganze für nichtfachchinesischbegabte. das wär toll ![]() Gruss Mulle |
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| AW: Wasserdruck /Mietminderung Rückwirkend Zitat:
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Zitat:
Aber warte mal ab, Dr. K. wird sicherlich anderer Meinung sein! |
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