Dies ist eine Diskussion zu warmwasserzähler nicht geeicht innerhalb des Forums Mietrecht
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| warmwasserzähler nicht geeicht ich habe gehört man kann dann 15 % der angesetzten warmwasserkosten abziehen - nach § 12 HeizKVO ist das so richtig und was ist dann mit den gebühren für die verbrauchserfassung - also gebühren für ablesen und z.b. miete für warmwasserzähler? |
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| AW: warmwasserzähler nicht geeicht Zitat:
zu b) Die 15% sind so zu verstehen: Wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet und z.B. pauschal nach qm, dann hat der Mieter das Recht die auf ihn entfallenen Kosten um 15% zu kürzen. |
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| AW: warmwasserzähler nicht geeicht ich habe mal ein paar Kommentar gewälzt und dort stand u.a., dass die geltendmachung des Kürzungsrechtes voraussetzt, dass nicht verbrauchsabh. abgerechnet wurde. Dies kann darauf beruhen, dASS keine erfassungsgeräte da sind aber auch, dass welche da sind, aber keine ordnungsgemäße kostenverteilung vorgenommen wurde- z.b. bei handhabungsbedingten Mängeln der Kostenverteilung- wozu auch zählt, wenn das gerät nicht mehr geeicht ist (schmidt-Futterer)- also eigentlich dürfte eine Kürzung vorgenommen werden, oder? |
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| AW: warmwasserzähler nicht geeicht Allein eine fehlende Eichung innerhalb eines Zeitraumes, ist m.E. noch kein Kürzungsgrund. Was wäre, wenn sich dann herausstellt, dass der Zähler einwandfrei arbeitet und richtige Verbräuche anzeigt? Mit einer Kürzung wäre ich sehr vorsichtig, wenn ich keinen Mangel beweisen könnte. |
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