Dies ist eine Diskussion zu Wann muss Reparatur bezahlt werden? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Wann muss Reparatur bezahlt werden? mal angenommen ein Mieter wohnt schon 5 Jahre zur Miete. Die Heizkörper sind uralt ca 40 Jahre. Nach Reparaturen soll der Mieter die Heizkörper entlüften. ( Aufforderung durch den Heizungsbauer) Der Mieter hat dies schon oft gemacht,jedoch bricht an einem alten Heizkörper ein Nase ab bei dem Entlüftungsvorgang. Nun 5 Wochen später flattert dem Mieter eine Rechnung über die Reparatur von 130 € ins Haus. Der Vermieter schreibt, er hätte den Heizkörper kaputt gemacht und müsste die Reparatur dafür übernehmen oder seiner Versicherung ( es besteht keine Versicherung) melden. Im Mietvertrag steht nichts über Bezahlung von Reparaturen. Was sagt die Rechtslage? Danke u. lb. Grüße Mira M. Geändert von Mira M (02.02.2010 um 21:23 Uhr). |
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| AW: Wann muss Reparatur bezahlt werden? In diesem Fall hat mE der Vermieter recht, denn der Mieter hat die Mietsache beschädigt. Der Mieter haftet nach § 823 BGB. Anders würde ich es beurteilen, wenn der Mieter die Aufforderung zum Entlüften nicht vom Heizungsmonteur sondern vom Vermieter erhalten hätte. Eine Privathaftpflichtversicherung hätte diesen Schaden tatsächlich übernommen. So nebenbei: Diese Versicherung ist die wichtigste Versicherung für einen Mieter und die Familie. Manche Mietverträge werden nur abgeschlossen, wenn der Mieter das Bestehen eine solche Versicherung nachweisen kann. Dies soll keine Werbung für einen Versicherungsabschluss sein, sondern nur der Hinweis, dass man mit einem Jahreseinsatz von ca. 50,-€ Schäden dieser Art und auch Schäden in einer unvorhersehbaren Höhe übernommen werden. |
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| AW: Wann muss Reparatur bezahlt werden? Ich stimme RW zu. Wobei es darauf ankommt, wie der Zustand des Ventiles war! Alter alleine ist kein Grund zur Beschädigung. Eine altersbedingte "Sollbruchstelle" schon eher. |
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| AW: Wann muss Reparatur bezahlt werden? Zitat:
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| AW: Wann muss Reparatur bezahlt werden? Die Aussage der Mieter habe sich an einer fremden Sache zu schaffen gemacht kann so nicht stehen gelassen werden. Tatsache ist,dass einige neue Heizkörper gesetzt wurden und somit das ganze Wasser abgelassen wurde. Die Heizungsbaufirma verlangte,dass mehrere Tage hintereinander die gesamten Heizkörper der Wohnung entlüftet werden müssten. Die Firma kam auch immer wieder um Wasser aufzufüllen. Der Vermieter selbst war zwischendurch auch anwesend. Heizkörperentlüftung während der Heizperiode ist eine im Alltag von Mietern gängige Praxis,und kein Grund dazu den Vermieter einzuschalten. Hier waren es sogar Renovierungsarbeiten größeren Ausmaßes, wobei das ganze Mietshaus betroffen war und auch die übrigen Mietparteien entlüften mussten. Der Mieter hat nur seine Pflicht erfüllt und unterstützend mitgewirkt. Was bitte schön soll ein Mieter denn machen, wenn die Wohnung kalt bleibt aber die Heizungsanlage o.k. ist, also das Problem an den Heizkörpern liegt. So wie Sie den Tatbestand beschreiben dürfte noch nicht mal einen Rollladen herunter lassen werden, falls dabei ein Gurt reißen würde wäre das ja ebenfalls Sachbeschädigung. Gerade die Privathaftpflichtversicherungspolicen schließen gerne Mietschäden aus. Dies ist auch bei unserem angenommenen fiktiven Mieter der Fall. (War zuerst falsch ausgedrückt, Versicherung ja, aber doch kein Versicherungsschutz) Gruß Mira M. Geändert von Mira M (04.02.2010 um 09:41 Uhr). |
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| AW: Wann muss Reparatur bezahlt werden? Die mehrheitlich vertretene Ansicht, die Mieter müsse wegen der Beschädigung des Heizkörperventils Schadensersatz leisten, ist unzutreffend. Wie sich aus der technischen Beschaffenheit des Heizkörpers ergibt und was durch den GWS-Installateur ausdrücklich gefordert wurde Zitat:
Somit liegt auf der Hand, daß die Vornahme der Entlüftung eine vertragsgemäße Handlung darstellt, für die der Mieter nicht schadensersatzpflichtig ist, wenn dadurch ein Schaden eintritt.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Wann muss Reparatur bezahlt werden? Zitat:
Zitat:
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| AW: Wann muss Reparatur bezahlt werden? Zitat:
Im Übrigen könnte der Mieter als Geschäftsführer ein Geschäft des Vermieters besorgt haben. Der Entlüftung der Heizung ist zum ordnungsgemäßen Betrieb der Heizung erforderlich, für das der Veremieter nach dem Vertrag einzustehen hätte. Damit wäre die Entlüftung für den Mieter ein fremdes Geschäft. Der Geschäftsführer ist zur ordnungsgemäßen Ausführung des Geschäftes verpflichtet. Selbst wenn die Entlüftung des Heizkörpers keine Handlung darstellen sollte, die dem Mietgebrauch unterzuordnen wäre, ist die Forderung des Vermieters unbegründet, weil der Vermieter eine Pflichtverletzung des Mieters nicht dargetan hat. Dieser Umstand Zitat:
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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