Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 


Jetzt hier registrieren

Wann Auszug möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Wann Auszug möglich? innerhalb des Forums Mietrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 06.05.2008, 13:25
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Feb 2007
Ort: Alfeld (Leine)
Alter: 31
Beiträge: 44
Keine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Exclamation Wann Auszug möglich?

Ein atles Ehepaar hat eine Wohnung gemietet, jedoch ohne Mietvertrag. Nun haben sie sich mit dem Vermieter zerstritten und wollen schnellstmöglich ausziehen.
Was für Fristen gelten? Oder können die beiden umgehend ausziehen?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 06.05.2008, 13:31
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2008
Ort: .. in Deinem PC ..
Beiträge: 5.010
97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)  
AW: Wann Auszug möglich?

Zitat:
Ein atles Ehepaar hat eine Wohnung gemietet, jedoch ohne Mietvertrag
Das geht nicht - auch ein mündlich abgeschlossener MV ist ein Vertrag, welcher einzuhalten gilt.

Ergo gelten hier die gesetzl. Kündigungsfristen - somit 3 Monate.
__________________
"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 06.05.2008, 13:57
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Feb 2007
Ort: Alfeld (Leine)
Alter: 31
Beiträge: 44
Keine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sarenka hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Wann Auszug möglich?

Und was ist hiermit?:

Kündigung des Mieters



Folgende Punkte sollten bei der Kündigung seitens des Mieters beachtet werden:
1. Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
2. Ist der Mietvertrag befristet (= Zeitmietvertrag), so ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Achtung: Geht aus dem Mietvertrag nicht klar hervor, ob ein befristeter oder unbefristeter Mietvertrag gewollt war, so geht dies zu Lasten des Vermieters. Der Mieter kann dann auch ordentlich kündigen.
3. Die Kündigungsfrist für unbefristete Mietverträge beträgt nach dem neuen Mietrecht - unabhängig von der Mietdauer - 3 Monate. Die Problematik, ob ein Nachmieter gestellt werden darf, hat sich damit erledigt.
4. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Mietvertrag ist aber möglich, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untermieterlaubnis hat und der Vermieter die Erlaubnis ohne einen wichtigen Grund ablehnt.
5. Sonderkündigungsrechte (außerordentliche fristgemäße Kündigung) bestehen in folgenden Fällen:
a) bei unberechtigt verweigerter Untermieterlaubnis,
b) bei Tod des Mieters,
c) bei Modernisierungsmaßnahmen,
d) bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete,
e) bei Vereinbarung einer Staffelmiete nach vier Jahren (bei Zeitmietverträgen).
6. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung besteht in folgenden Fällen:
a) wenn der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzieht und Abhilfe auch nach angemessener Frist (Fristsetzung erforderlich) nicht geschaffen hat,
b) bei erheblicher Gesundheitsgefährdung infolge des Wohnungszustandes,
c) bei allgemeiner Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 06.05.2008, 14:03
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2008
Ort: .. in Deinem PC ..
Beiträge: 5.010
97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)97% positive Bewertungen (5010 Beiträge, 313 Bewertungen)  
AW: Wann Auszug möglich?

Was soll damit sein ?
Zitat:
Zitat von sarenka
Und was ist hiermit?:

Kündigung des Mieters



Folgende Punkte sollten bei der Kündigung seitens des Mieters beachtet werden:
1. Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
2. Ist der Mietvertrag befristet (= Zeitmietvertrag), so ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Achtung: Geht aus dem Mietvertrag nicht klar hervor, ob ein befristeter oder unbefristeter Mietvertrag gewollt war, so geht dies zu Lasten des Vermieters. Der Mieter kann dann auch ordentlich kündigen.
3. Die Kündigungsfrist für unbefristete Mietverträge beträgt nach dem neuen Mietrecht - unabhängig von der Mietdauer - 3 Monate. Die Problematik, ob ein Nachmieter gestellt werden darf, hat sich damit erledigt.
4. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Mietvertrag ist aber möglich, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untermieterlaubnis hat und der Vermieter die Erlaubnis ohne einen wichtigen Grund ablehnt.
5. Sonderkündigungsrechte (außerordentliche fristgemäße Kündigung) bestehen in folgenden Fällen:
a) bei unberechtigt verweigerter Untermieterlaubnis,
b) bei Tod des Mieters,
c) bei Modernisierungsmaßnahmen,
d) bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete,
e) bei Vereinbarung einer Staffelmiete nach vier Jahren (bei Zeitmietverträgen).
6. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung besteht in folgenden Fällen:
a) wenn der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzieht und Abhilfe auch nach angemessener Frist (Fristsetzung erforderlich) nicht geschaffen hat,
b) bei erheblicher Gesundheitsgefährdung infolge des Wohnungszustandes,
c) bei allgemeiner Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses.
Hab ich was anderes behauptet?
__________________
"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 06.05.2008, 17:12
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 14.139
100% positive Bewertungen (14139 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (14139 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (14139 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (14139 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (14139 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (14139 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (14139 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (14139 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (14139 Beiträge, 18 Bewertungen)100% positive Bewertungen (14139 Beiträge, 18 Bewertungen)  
AW: Wann Auszug möglich?

Zitat:
Zitat von sarenka
Was für Fristen gelten? Oder können die beiden umgehend ausziehen?
Es ist ein mündl. Mietvertrag geschlossen, damit gelten die gesetzl. Kündigungsfristen = 3 Monate
aber Achtung:
§ 550 Form des Mietvertrags:
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Wann kann das Eigentum des Expartners dessen Auszug entsorgt werden? Bürgerliches Recht allgemein 10.06.2009 20:59
Weiße Wände bei Auszug? außerordentlliche Kündigung möglich?? Mietrecht 20.01.2009 14:27
Auszug - Wann muss Nebekostenabrechnung erfolgen Mietrecht 01.06.2008 19:21
§573a - früherer Auszug möglich? Mietrecht 09.11.2007 18:10
Wohnung gekündigt, Auszug nicht möglich! Mietrecht 12.05.2006 14:57





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Mietrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios