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Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Dies ist eine Diskussion zu Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 08:58
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Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Mal angenommen der Mieter einer Gewerbeimmobilie möchte seinen auf 10 Jahre befristet abgeschlossenen Mietvertrag vorzeitig kündigen weil die Miete eklatant hoch ist und er befürchtet diesen Vertagslaufdauer nicht wirtschaftlich zu überleben.
Unter welchen Umständen (evtl. auch andere Gründe) wäre dies möglich? Was passiert wenn das Gewerbe aufgegeben wird oder an einen Nachfolger (z. B. bei einer ärztlichen Praxis) weitergegebn wird?
Kurz gefragt: welche Umstände könnten einen Gewerbevermieter in die Lage versetzten aus einem solchen Mietvertrag vorzeitig entlassen zu werden?
Schönen Tag hic
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  #2 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 09:03
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AW: Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Solange die Miete nicht sittenwidrig ist oder extrem überteuert, muss sie bezahlt werden. Ich gehe nicht von einem solchen Fall aus, denn der Arzt hat offensichtlich bisher gezahlt und will nur so einfach wie möglich raus aus dem Vertrag.

Bei Gewerbemietverträgen sind die Schutzmechanismen für den Mieter weitestgehend ausschließbar, dafür kann er ja beispielsweise eine lange Mietdauer auch zu seinen Gunsten vereinbaren.

In erster Line werden zwei Möglichkeiten gehen, aus dem Vertrag raus zu kommen:
1. eine Änderungsvereinbarung mit dem Vermieter verabreden
2. den Nachfolger in den Vertrag eintreten lassen.
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Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 09:09
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AW: Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Wie hoch wäre denn eine sittenwiedrige Miete?
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  #4 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 10:58
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AW: Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Zitat:
Zitat von hic
Wie hoch wäre denn eine sittenwiedrige Miete?
Ich habe den BGH befragt und folgende Antwort erhalten :

Urteil des BGH vom 14.07.2004 XII ZR 352/00 BGHR 2004, 1613 MDR 2005, 26


Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann allein hieraus noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden. Vielmehr ist angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten gerichtlich zu überprüfen, ob dieses Missverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war.

Bei Wohnraum ist es deutlich einfacher, da der Vermieter schon mit 20% über dem Durchschnitt möglicherweise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren an der Backe, dass ihn bis zu 50.000 € kosten könnte.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 20:04
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AW: Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Ja danke war sehr hilfreich. Wo ist denn diese Waage?
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  #6 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 20:10
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AW: Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Habe die Waage gefunden.
Aber - gibt es denn gar keine theoretische Möglichkeit (egal Welcher Grund) aus einem solchen Mietvertrag rauszukommen?
Schönen Abned hic
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  #7 (permalink)  
Alt 26.11.2009, 06:41
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AW: Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Zitat:
Zitat von hic
...
Aber - gibt es denn gar keine theoretische Möglichkeit (egal Welcher Grund) aus einem solchen Mietvertrag rauszukommen?
Schönen Abned hic
Möglicherweise gibt der Mietvertrag eine Hilfestellung. Steht denn etwas über Kündigung/Vertragsaufhebung o.ä. drin?

Wenn nicht, dann gibt es die folgenden rechtlichen Möglichkeiten:

Dem Mieter von Gewerberaum steht in den folgenden Fällen die Möglichkeiten zur außerordentlichen befristeten Kündigung zu:

a) bei einem über 30 Jahre währenden Mietvertrag, § 544 BGB;
b) beim Tod des Mieter, § 563 BGB;
c) bei Nichtwahrung der Schriftform, § 550, 578 BGB;
d) im Falle des Mieterkonkurses, wenn dem Mieter vor Konkurseröffnung die Mietsache überlassen worden war, § 19 Absatz 1 Konkursordnung;
e) bei Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters, § 554 BGB;
f) bei Verweigerung der Untermieterlaubnis, § 549 Absatz 1 Satz 2 BGB;
g) bei Versetzung als Beamter, § 570 BGB;
h) als Vergleichsschuldner nach Überlassung des Mietobjekts, § 51 Absatz 2 Vergleichsordnung;
i) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, § 109 Insolvenzordnung;
j) nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, § 9 Absatz 3 Satz 2 Gesamtvollstreckungsordnung.

Viel Spaß beim durchackern!
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  #8 (permalink)  
Alt 26.11.2009, 12:27
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AW: Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Danke Senior, die Waage sagt ich kann dich nicht bewerten weil ich erst jemand anderen bewerten muss.
Weisst Du wie das wäre wenn der Mieter einen Dauerjob im Ausland annähme (Rückkehr erst zur Rente in 30 Jahren ) und z.B. die Praxis aufgeben oder weitergeben will, der Nachfolger aber kein Interesse an der Übernahme des Mietvertrages hätte?
Dank Dir und schönen Tag
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  #9 (permalink)  
Alt 26.11.2009, 14:44
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AW: Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Zitat:
Zitat von hic
Danke Senior, die Waage sagt ich kann dich nicht bewerten weil ich erst jemand anderen bewerten muss.
Weisst Du wie das wäre wenn der Mieter einen Dauerjob im Ausland annähme (Rückkehr erst zur Rente in 30 Jahren ) und z.B. die Praxis aufgeben oder weitergeben will, der Nachfolger aber kein Interesse an der Übernahme des Mietvertrages hätte?
Dank Dir und schönen Tag
Ein Sonderkündigsrecht ist deshalb nicht möglich!
Pacta sunt servanda!
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  #10 (permalink)  
Alt 26.11.2009, 17:32
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AW: Vorzeitige Kündigung befristeter Gewerbemietvertrag

Zitat:
Zitat von hic
...der Nachfolger aber kein Interesse an der Übernahme des Mietvertrages hätte?
Das ist Verhandlungssache. Prinzipiell kann man die Übernahme zur Bedingung machen oder die noch anfallenden Mietkosten verrechnen.

Nicht mehr einfach, die Sache mit dem Praxisverkauf heutzutage, nicht? Ullalla sei Dank.
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