Dies ist eine Diskussion zu Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen innerhalb des Forums Mietrecht
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| AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen |
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| AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen Ich würde das eher als ein verkapptes Vermittlungshonorar ansehen, der Vormieter sagt ja "gib mir Geld, damit ich den Kontakt herstelle". Dies wäre als Maklergebühr nicht statthaft (vgl. §2 II WoVermRG Abs. 2) und noch nicht einmal erfolgsabhängig (vgl. §2 I WoVermRG). Demnach könnte das Geld unabhängig vom Ergebnis (Mietvertrag) zurückgefordert werden. Natürlich müsste man dafür die Zahlung nachweisen. |
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| AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen Der vormieter beruft sich jetzt darauf, dass der nachmieter ihm die umzugskosten Zahlen soll. Laut §4a wohnraum verm G ist das grundsätzlich zulässig. Nur muss der nachmieter Zahlen, wenn der Mietvertrag des vormieters schon ausgelaufen ist? |
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| AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen Zustimmung für 772! Der 4a spricht ausdrücklich von einer Vereinbarung darüber. Das ist hier nachweislich nicht geschehen!
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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| AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen Zitat:
Zitat:
Hinzu kommt noch, dass aus dieser bezahlten Fürsprache der Mietvertrag für den neuen Mieter entstanden ist. Ich glaube nicht, dass der § 4a nicht zutreffend ist. |
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| AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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| AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen Sie machen es sich zu einfach! Der Tatbestand ist in dem entsprechenden § 4a beschrieben und hat mit Maklertätigkeit überhaupt nichts zu tun. Zitat:
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| AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen Nicht doch! Nach dem Vortrag des Fragestellers war vereinbart, dass dafür gezahlt wird, dass der Vormieter etwas für die Kontaktherstellung bzw. die "Motivierung" des Vermieters für den Vertrag mit dem Mieter erfolgen soll. - Und nur das das wurde vereinbart und ist gem § 2 (2) 2 ausgeschlossen. Zitat:
__________________ Wer immer auf sein Recht pocht, bekommt wunde Finger. (Volker Schlöndorff) |
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| AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen Zitat:
Allerdings darf der Vormieter auch für seine Maklertätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermRG kein Entgelt verlangen. Daher kann der Nachmieter das Geld zurück verlangen. Eine Straftat (Betrug) liegt deswegen aber nicht vor. |
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| AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen Zitat:
Es ist aber auch nicht zu erkennen, ob der Vormieter seinen Auszug u.U. solange verzögert, z.B. durch eine längere Kündigungsfrist, bis er einen Dummen gefunden hat, der im was für die Fürsprache beim Vermieter zahlt oder gar den Umzug. Möglicherweise probiert hier der Vormieter gerade eine neue Einnahmequelle aus? Zitat:
Dem Vormieter wären durch eine entsprechende Vereinbarung die Kosten zu erstatten, die diesem "nachweislich durch den Umzug entstehen".(siehe § 4a Absatz 1 Satz 2 WoVermG) Unter die Kosten des Umzugs fallen alle geldwerten Leistungen, die mit dem Umzug in Zusammenhang stehen. Sie müssen aber beweisbar sein. |
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