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Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Dies ist eine Diskussion zu Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen innerhalb des Forums Mietrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 30.04.2012, 19:28
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AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Auch für diesen Grund sehe ich den § als einschlägig.
analoge anwendung?
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  #12 (permalink)  
Alt 30.04.2012, 19:58
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AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Ich würde das eher als ein verkapptes Vermittlungshonorar ansehen, der Vormieter sagt ja "gib mir Geld, damit ich den Kontakt herstelle". Dies wäre als Maklergebühr nicht statthaft (vgl. §2 II WoVermRG Abs. 2) und noch nicht einmal erfolgsabhängig (vgl. §2 I WoVermRG).

Demnach könnte das Geld unabhängig vom Ergebnis (Mietvertrag) zurückgefordert werden. Natürlich müsste man dafür die Zahlung nachweisen.
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  #13 (permalink)  
Alt 30.04.2012, 20:37
Boardneuling
 
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AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Der vormieter beruft sich jetzt darauf, dass der nachmieter ihm die umzugskosten Zahlen soll. Laut §4a wohnraum verm G ist das grundsätzlich zulässig. Nur muss der nachmieter Zahlen, wenn der Mietvertrag des vormieters schon ausgelaufen ist?
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  #14 (permalink)  
Alt 02.05.2012, 12:27
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AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Zustimmung für 772! Der 4a spricht ausdrücklich von einer Vereinbarung darüber. Das ist hier nachweislich nicht geschehen!
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  #15 (permalink)  
Alt 02.05.2012, 12:56
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AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Zustimmung für 772! Der 4a spricht ausdrücklich von einer Vereinbarung darüber. Das ist hier nachweislich nicht geschehen!
Was ist hier nicht geschehen? Es wurde keine Vereinbarung getroffen?
Zitat:
Mal angenommen: der vormieter verlangt Geld dafür, den potentiellen nachmieter beim Vermieter vorzuschlagen.
... und was ist das?
Hinzu kommt noch, dass aus dieser bezahlten Fürsprache der Mietvertrag für den neuen Mieter entstanden ist.
Ich glaube nicht, dass der § 4a nicht zutreffend ist.
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  #16 (permalink)  
Alt 02.05.2012, 13:07
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AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Was ist hier nicht geschehen? Es wurde keine Vereinbarung getroffen?... und was ist das?
Es wurde keine Vereinbarung darüber getroffen habe ich geschrieben!

Zitat:
Hinzu kommt noch, dass aus dieser bezahlten Fürsprache der Mietvertrag für den neuen Mieter entstanden ist.
Das wäre eine klassische Maklertätigkeit (Nachweis der Vertragsgelegenheit/ Vermittlung) und Entgelt dafür ist ausgeschlossen!

Zitat:
Ich glaube nicht, dass der § 4a nicht zutreffend ist.
Aber in dem Fall unbedingt!
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  #17 (permalink)  
Alt 02.05.2012, 13:15
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AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Sie machen es sich zu einfach!

Der Tatbestand ist in dem entsprechenden § 4a beschrieben und hat mit Maklertätigkeit überhaupt nichts zu tun.
Zitat:
(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, dass der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam.
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  #18 (permalink)  
Alt 02.05.2012, 13:33
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AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Sie machen es sich zu einfach!
Nicht doch!
Nach dem Vortrag des Fragestellers war vereinbart, dass dafür gezahlt wird, dass der Vormieter etwas für die Kontaktherstellung bzw. die "Motivierung" des Vermieters für den Vertrag mit dem Mieter erfolgen soll. - Und nur das das wurde vereinbart und ist gem § 2 (2) 2 ausgeschlossen.
Zitat:
Der Tatbestand ist in dem entsprechenden § 4a beschrieben und hat mit Maklertätigkeit überhaupt nichts zu tun.
Hierzu bedingt ein entsprechendes Vorgehen allerdings eine vorherige Vereinbarung! Diese gibt es nicht! (Vereinbart war was ganz anderes!) Offensichtlich schiebt der Vormieter dieses nach, da er den Unsinn seiner ersten/tatsächlichen Vereinbarung erkenn!
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  #19 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 12:37
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AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Zitat:
der vormieter verlangt Geld dafür, den potentiellen nachmieter beim Vermieter vorzuschlagen.
Das ist doch eine klassische Maklertätigkeit. Eine Räumungsvereinbarung (Voraussetzung für den § 4a) kann ich darin nicht einmal ansatzweise erkennen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Vormieter ohne diese Zahlung nicht sowieso ausgezogen wäre.

Allerdings darf der Vormieter auch für seine Maklertätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermRG kein Entgelt verlangen. Daher kann der Nachmieter das Geld zurück verlangen. Eine Straftat (Betrug) liegt deswegen aber nicht vor.
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  #20 (permalink)  
Alt 04.05.2012, 09:29
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AW: Vormieter verlangt Entgelt, um nachmieter vorzuschlagen

Zitat:
Das ist doch eine klassische Maklertätigkeit. Eine Räumungsvereinbarung (Voraussetzung für den § 4a) kann ich darin nicht einmal ansatzweise erkennen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Vormieter ohne diese Zahlung nicht sowieso ausgezogen wäre.
Es kann keine klassische Maklertätigkeit sein. Dafür benötigt man andere rechtliche Voraussetzungen.

Es ist aber auch nicht zu erkennen, ob der Vormieter seinen Auszug u.U. solange verzögert, z.B. durch eine längere Kündigungsfrist, bis er einen Dummen gefunden hat, der im was für die Fürsprache beim Vermieter zahlt oder gar den Umzug. Möglicherweise probiert hier der Vormieter gerade eine neue Einnahmequelle aus?

Zitat:
Der vormieter beruft sich jetzt darauf, dass der nachmieter ihm die umzugskosten Zahlen soll. Laut §4a wohnraum verm G ist das grundsätzlich zulässig. Nur muss der nachmieter Zahlen, wenn der Mietvertrag des vormieters schon ausgelaufen ist?
Es wäre zulässig, unabhängig davon, ob der alte Mietvertrag schon ausgelaufen ist, wenn sich der neue Mieter an eine solche Vereinbarung erinnern kann. Was schriftliches scheint es ja nicht zugeben.
Dem Vormieter wären durch eine entsprechende Vereinbarung die Kosten zu erstatten, die diesem "nachweislich durch den Umzug entstehen".(siehe § 4a Absatz 1 Satz 2 WoVermG) Unter die Kosten des Umzugs fallen alle geldwerten Leistungen, die mit dem Umzug in Zusammenhang stehen. Sie müssen aber beweisbar sein.
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