Dies ist eine Diskussion zu Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung ich bitte um Beurteilung des folgenden Sachverhaltes: A unterschreibt bei B Wohnraummietvertrag, in welchem vereinbart ist, dass die Kautionssumme X (i.H.v.3MM!) in drei gleichen Monatsraten, beginnend mit der ersten Mietzahlung, zu leisten ist. A möchte sich nun nach den getätigten Kautionszahlungen auf den beweisenden Kontoauszügen zusätzlich die Unterschrift von B einholen, womit dieser bescheinigt, die vereinbarte Summe gemäß Mietvertrag in voller Höhe erhalten zu haben. Auch nach wiederholter, schriftlicher Ansprache (B ist für A persönlich immer schlecht zu erreichen) reagiert B in keinster Weise. Er möchte keinen Unfrieden mit B stiften und belässt es dabei. Auch in der Hoffnung, dass die auf den Kontoauszügen aufgeführten Kautionszahlungen einen eindeutigen Beweis liefern, auch wenn z.B. zu einem späteren Zeitpunkt B leugnet, die vereinbarte Kaution erhalten zu haben, diese dann nachfordert oder im schlimmsten Falle dem A kündigt. Wie siehts aus? Des weiteren hat sich B auch nicht zu der Anlageform geäußert, zu der er die Kautionssumme gewinnbringend angeleget hat. Ist B in jedem Falle dazu verpflichtet? Bzw. kann, sofern B den Betrag beispielsweise unter seinem Kopfkissen verwahrt, A bei Auszug in jedem Falle den durchsch. Marktzins für die Kaution einfordern?? Vielen Dank!!! |
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| AW: Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung Zitat:
Zitat:
Zur Verzinsung heißt es in §551 (3) BGB: "stehen die Erträge dem Mieter zu", was bei dem üblichen Sparbuch oder Sperrkonto problemlos nachweisbar ist. Wenn die Kaution "einfach so" ins Vermögen des VM übergeht, wird es interessant: Meiner unjuristischen Meinung nach wird mindestens der normale Sparzins fällig, da VM sich ein "unter das Kopfkissen legen" als unwirtschaftlich anrechnen lassen müssten. Ansonsten geht meine private Meinung und Hoffnung dahin, dass die Erträge der Kaution anteilig der Rendite des Gesamtvermögens des VM entsprechen müssten - im Zweifelsfall durch Offenlegung eben dieses Vermögens seit der Einzahlung der Kaution! Leider habe ich dazu noch keine Informationen gefunden; dies interessiert mich nämlich für einen vergleichbaren fiktiven Fall, in dem der VM nach 10 Jahren Mietzeit mit den Worten "Bei mir ist das Geld sicherer als auf mancher Bank!" klargestellt habe, dass das Geld in seinem Privatvermögen gelandet sei. Als pikantes Detail kann man sich vorstellen, dass es sich um einen privaten Großgrundbesitzer handele, dem mindestens 150 Wohnungen gehören. Wenn so einer sein Vermögen in öffentlicher Verhandlung offenlegen müsste... |
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| AW: Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung Guten Morgen, Zitat:
Zitat:
Ama Dablam
__________________ Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens. Mahatma Gandhi |
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| AW: Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung Danke für die Zitate. Zum ersten: Vielleicht ist eine Leistungsklage der bessere Weg, aber in meinem fiktiven Fall hat ein RA von "zurückbehalten" gesprochen. Zum zweiten: Ohne die Quelle bestreiten zu wollen kann es doch nicht sein, dass M im Zweifelsfall die Insolvenz von VM abwarten müssen - dann ist die Kaution mit ziemlicher Sicherheit futsch! Genau davor soll doch der Passus im BGB schützen!?! Dazu gibt es ein neueres BGH-Urteil (BGH VIII ZR 336/08, ca. Sept. 2009), das dem Mieter (konkret gegenüber einem Konkursverwalter, der "wie der Vermieter behandelt wird") das Zurückbehaltungsrecht einräumt. (vgl. http://www.mieterbund-bw.de/2605+M5ba1fcb3f16.html ) |
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| AW: Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung Natürlich muss der Vermieter nicht nochmal eine extra Quittung schreiben. Die Belege der Überweisung reichen völlig! Allerdings: Der Mieter kann vom Vermieter den Nachweis der gesetzeskonformen Anlage der geleisteten Kaution verlagen. Dieser Anspruch umfasst auch die Angabe der betreffenden Kontonummer, der vereinbarten Kündigungsfrist sowie die Höhe der tatsächlich gezogenen Zinsen (AG Frankfurt/M., Urteil v. 17.11.2000, 33 C 3350/00 - 76, NZM 2001, 808; LG Düsseldorf, Urteil v. 6.10.1992, 24 S 162/92, WuM 1993, 400). Verweigert der Vermieter den Nachweis, kann der Mieter diesen Anspruch mit einer Leistungsklage geltend machen bzw. den Vermieter klageweise auf konforme Anlage seiner Kaution in Anspruch nehmen. Ferner ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrags so lange zurückzuhalten, bis der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage auf einem Treuhandkonto nachgewiesen hat (BGH, Urteil v. 20.12.2007, a.a.O.). |
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| AW: Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung |
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| AW: Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung Zitat:
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| AW: Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung Verstehe ich das richtig: "nicht angelegt" heißt, das Geld liegt unterm Kopfkissen / auf dem Girokonto, und der Zinssatz des "gesetzlichen" ist das mindeste an Ertrag was als "wirtschaftlich" bezeichnet werden kann(?) Wenn die Kaution 1 : 1 in eine Wertanlage des VM geflossen ist, ist der 2. Satz verständlich. Wo ist denn dies abgehandelt worden? Was ist aber, wenn das Geld "einfach so" vereinahmt wurde? VM kann doch damit - als Teil seines Vermögens - eine beliebige Rendite erzielt haben! Dem M steht der Ertrag seiner Kaution zu - was ist das? Gibt es dazu Quellen? |
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| AW: Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung Zitat:
Hat der Vermieter die Kaution gesetzeswidrig nicht angelegt, ist er für die entgangenen Zinsen schadensersatzpflichtig. Diese richten sich nach den o.a. Maßstäben! |
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| AW: Verweigerung Bestätigung Kautionszahlung Zitat:
Der Kontoauszug des Mieters ist der Beweis! Es sei denn der Mieter hat auf ein falsches Konto überwiesen. Das ließe sich aber nachprüfen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Eingang der Kaution nochmals schriftlich zu bestätigen. Die Angaben, der Vermieter habe mal geäußert die Kaution nicht bekommen zu haben und der würde keine Angaben zur Anlage der Kaution machen, sind eigentlich ein Widerspruch in sich. Wäre keine Kaution eingegangen, hätte auch keine angelegt werden können. Auf Verlangen des Mieters ist der Vermieter allerdings verpflichtet die Anlage der Kaution nachzuweisen. |
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