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Verwaltungskosten vertraglich vereinbart

Dies ist eine Diskussion zu Verwaltungskosten vertraglich vereinbart innerhalb des Forums Mietrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 13:21
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AW: Verwaltungskosten vertraglich vereinbart

Nach der Modernisierung des Schuld- und Mietrechts dürfte diese vom LG Mannheim vertretene Ansicht aber nicht mehr zutreffend sein, denn § 556 Abs 1 BGB schreibt ausdrücklich vor, dass nur noch die in der Verordnung genannten Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können.
Verwaltungskosten können mithin per Gesetz nicht als gleitende Umlage mit oder ohne jährliche Abrechnung auf die Mieter umgelegt werden § 556, 560 BGB. Zu Unrecht bezahlte Beträge können die Mieter zurückfordern (OLG Karlsruhe RE WM 88,204) . Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt jedoch 3 Jahre. Jede abweichende vertragliche Vereinbarung, die den Mieter zur Übernahme von Verwaltungskosten verpflichtet ist nach § 556 Abs 4 BGB unwirksam.
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Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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  #12 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 13:35
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AW: Verwaltungskosten vertraglich vereinbart

Damit ich das nun richtig verstehe.

Damit man entsprechend vom Mieter diese Betriebskosten bekommt müssen diese aber im Vertrag auch klar mit einem Betrag benannt werden und nicht einfach so auf die jährliche Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.
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  #13 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 13:43
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AW: Verwaltungskosten vertraglich vereinbart

Zitat:
Zitat von Karlchen123 Beitrag anzeigen
Damit ich das nun richtig verstehe.

Damit man entsprechend vom Mieter diese Betriebskosten bekommt müssen diese aber im Vertrag auch klar mit einem Betrag benannt werden und nicht einfach so auf die jährliche Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.
Falsch verstanden...

1) Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.
2) Bitte nochmals Beitrag von @schielu lesen. Nach der Modernisierung des Mietrechts per 1.1.2002 sind nur noch Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig. Die Rechtsmeinung verschiedener Gerichte in den 80iger und 90iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts dürfte damit überholt sein.

Ergo: Umlage von Verwaltungskosten heute nicht mehr möglich, diese sind Bestandteil der Kalkulation für die Kaltmiete.
__________________
Gruß

Klaus
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  #14 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 13:50
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AW: Verwaltungskosten vertraglich vereinbart

Für mich ist es eine Täuschung des Mieters bei Vertragsabschluss.
In der Regel wird der Mieter nicht erkennen, dass er praktisch auf die Kaltmiete einen gesonderten Zuschlag vereinbart.

schielu weißt im Übrigen richtig darauf hin, dass das LG Mannheim nicht § 556 Abs 1 BGB berücksichtigen konnte und noch vom Miethöhegesetz ausgeht.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #15 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 14:54
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AW: Verwaltungskosten vertraglich vereinbart

Ich hoffe, ihr seid ein wenig nachsichtig mit mir, gewisse Sachen verstehe ich nicht gleic auf Anhieb. Daher frag ich dann lieber einmal zu viel, als etwas nicht verstanden zu haben.

Soll also heißen, ein entsprechender Vermerk in einem Mietvertrag würde bei Vertragsunterzeichnung seine Gültigkeit verlieren.

Eine entsprechende Umlage wäre lediglich in der Kaltmiete möglich, der Vermieter müsste einfach die Kaltmiete entsprechend ansetzen. Zusätzlich zu den Betriebskosten bzw. Nebenkosten würde das nicht funktionieren.

Wie sieht denn eine Verjährung bei nicht umlagefähigen Verwaltungskosten aus? Wird ja sicher auch irgendwann einmal verjähren, nehm ich jetzt mal an.

Und schonmal ein Dank für eure Erklärungen. Großartiges Forum. Man lernt jedesmal etwas dazu.
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