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verspätete Nachforderung

Dies ist eine Diskussion zu verspätete Nachforderung innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 03.07.2009, 20:16
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verspätete Nachforderung

Hallo zusammen,

ich habe folgenden fiktiven Fall:

Mieter M erhält im September 2008 seine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 (Abrechnungsjahr = Kalenderjahr). Die Abrechnung schließt mit einer Nachforderung über 100 Euro seitens des Vermieters. Da die Abrechnung allerdings zu spät bei M eingegangen ist, beruft er sich darauf, das die Forderung verjährt ist und bezahlt diese nicht.
Einige zeit später schaut sich M die Abrechnung genauer an und erkennt, das der Vermieter sich verrechnet hat und er eigentlich eine Nachzahlung zu erwarten hat.
(Es sei mal so dahingestellt, dass M sich nicht verrechnet hat).

Wie lange hat M Zeit, seine Nachforderung geltend zu machen bzw. kann sich der Vermieter darauf berufen, dass die Abrechnung ja verjährt ist?

Danke und Gruß
Winniwutz
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  #2 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 21:07
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AW: verspätete Nachforderung

Zum Glück für den Mieter verjährt das Saldo nicht mit der Ausschlussfrist, sondern lediglich das Verlangen einer Nachzahlung durch den Vermieter unterliegt der Ausschlussfrist gem. § 556 Abs 3 BGB.
Diese Ausschlussfrist gilt für den Mieter nicht. Er kann im Rahmen der Verjährungsfrist (3 Jahre) sein Recht geltend machen.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 22:10
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AW: verspätete Nachforderung

Danke für die Antwort, eine Frage hätte ich jedoch in jedem Fall noch:

Müsste M nicht normalerweise innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Nebenkostenabrechnung diese beanstanden? Sprich müsste er in diesm Fall seinen Einwand bis zum September dem Vermieter mitgeteilt haben?

Und noch eine Erweiterung der Frage: Was passiert, wenn der Vermieter eine neue Abrechnung erstellt, z.B. im April 2009, diese aber wieder fehlerhaft ist. Beginnt die Frist dann von vorne oder läuft weiterhin die alte Frist?

Danke und Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 03.07.2009, 23:24
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AW: verspätete Nachforderung

Zitat:
Zitat von Winniwutz

Müsste M nicht normalerweise innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Nebenkostenabrechnung diese beanstanden? Sprich müsste er in diesm Fall seinen Einwand bis zum September dem Vermieter mitgeteilt haben?
Geht dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung zu, hat er binnen eines Jahres Einwendungen dagegen zu erheben, § 556 III Satz 5 BGB

Zitat:
Zitat von Winniwutz
Und noch eine Erweiterung der Frage: Was passiert, wenn der Vermieter eine neue Abrechnung erstellt, z.B. im April 2009, diese aber wieder fehlerhaft ist. Beginnt die Frist dann von vorne oder läuft weiterhin die alte Frist?
Bei Versäumung der Ausschlußfrist des § 556 III 3 BGB erlischt ein etwaiger Nachzahlungsanspruch des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #5 (permalink)  
Alt 04.07.2009, 00:43
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AW: verspätete Nachforderung

Zitat:
Zitat von Dr.Kamphausen
Geht dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung zu, hat er binnen eines Jahres Einwendungen dagegen zu erheben, § 556 III Satz 5 BGB
Dieser Einlassung ist zuzustimmen.
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