Dies ist eine Diskussion zu Verrechnung der Nebenkosten mit anderen nicht zu den Nebenkosten zählenden Kosten innerhalb des Forums Mietrecht
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| Verrechnung der Nebenkosten mit anderen nicht zu den Nebenkosten zählenden Kosten Folgender SV: Ein Mietvertrag besteht über eine pauschale Warmmiete (Heizung=ein Ölofen ohne Verbrauchszähler) und den üblichen Nebenkosten (ohne Heizung, da im Mietzins). Vermieter V möchte eine Nebenkostenerstattung nicht an Mieter M auszahlen, sondern mit kommender Öllieferung verrechnen, da dieses so teuer geworden sei und V schon das vergangene Jahr selbst "draufgezahlt" hätte. Warmmieterhöhungen erfolgten zweimal in den vergangenen Jahren auf Grund gestiegener Ölpreise. Käme eine Einbehaltung der Nebenkostenerstattung nicht einer rückwirkenden und damit unzulässigen Mieterhöhung gleich?? Gibt es dazu Rechtsprechung?? Dürfen überhaupt andere Kosten als die, die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden, mit der selben verrechnet werden?? Vielen lieben Dank für die Hilfe!! |
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| AW: Verrechnung der Nebenkosten mit anderen nicht zu den Nebenkosten zählenden Kosten Die Warmmiete ist das Eine und die übrigen Nebenkosten ist das Andere. Um den gestiegenen Ölpreis auszugleichen, kann nur eine Erhöhung der Warmmiete vorgenommen werden, denn nur dort ist die Wärmeversorgung vereinbart. Mit den anderen vereinbarten Betriebskosten hat das in diesen Fall nichts zu tun. Vielleicht sollten beide Vertragsparteien besser eine Kaltmiete vereinbaren und die Heizkosten in den Teil Betriebskosten verlagern. Damit könnte der Vermieter (und bei sinkenden Preisen) auch der Mieter eine gerechtere Lösung herbeiführen. |
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| AW: Verrechnung der Nebenkosten mit anderen nicht zu den Nebenkosten zählenden Kosten Eine "Verrechnung" kommt nur in Betracht, wenn eine Aufrechnungslage nach den §§ 389 BGB vorliegt. Nach dem Sachverhalt ist aus der Betriebskostenabrechnung zu Gunsten des Mieters ein Saldo entstanden, der sofort, spätestens nach Mahnung des Mieters fällig wird, § 286 BGB. Der Vermieter könnte dann mit dem Saldo aufrechnen, wenn ebenfalls eine voll wirksame und fällige Forderung gegen den Mieter hätte. Eine Aufrechnung mit der "Öllieferung" kommt schon deshalb nicht in Frage, weil sie einem anderen rechtlichen Verhältnis entstammen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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