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Verrechnen von Mietschulden mit der hinterlegten Kaution

Dies ist eine Diskussion zu Verrechnen von Mietschulden mit der hinterlegten Kaution innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.10.2007, 18:15
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Red face Verrechnen von Mietschulden mit der hinterlegten Kaution

Hey, Wer kann mir eine Antwort geben und heiße Diskussionen beenden?
Im Freundeskreis diskutieren wir seit Wochen an einem aktuellen Beispiel und finden leider keine genauen Angaben.

Folgende Situation:

Herr A zieht aus seiner Wohnung aus und hat ca. 200 Euro Mietschulden. Hinterlegt wurde beim Einzug eine Kaution von 400 Euro. Der Vermieter weigert sich die Kaution mit den Mietschulden zu verrechnen. Kann man darauf bestehen das er dies tut oder hat der Vermieter dieses Recht. Weiß jemand was
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  #2 (permalink)  
Alt 27.10.2007, 18:23
V.I.P.
 
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AW: Verrechnen von Mietschulden mit der hinterlegten Kaution

Ganz einfach, man erklärt selbst dem Vermieter die Aufrechnung ("ich rechne mit gegen ihre Forderung vom... in Höhe von mit meiner Forderung aus der mietkaution auf"), da man nach dem Auszug einen fälligen Rückforderungsanspruch bezüglich der Kaution hat. Hiervon darf der Vermieter nur einen angemessenen Betrag zur Sicherheit einbehalten (eventuell anfallende Nebenkosten...).
Durch die Aufrechnung erlischt die Forderung des Vermieters hinsichtlich der Mietschuld und der Mieter hat einen Anspruch auf die 200.- - wie gesagt, abzüglich eines Restbetrages.
__________________
www.schauwienold.de
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.10.2007, 10:50
V.I.P.
 
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AW: Verrechnen von Mietschulden mit der hinterlegten Kaution

Nach Beendigung eines Mietverhältnisses kann ein VM sich aus der Kaution befriedigen wenn Mietschulden bestehen. Er muss es aber nicht. Stehen evtl. noch andere Forderungen aus z.B. Nebenkostenabrechnungen oder Mängelbeseitigung aus, bzw. ist dies absehbar, so werden übrige 200 EU aus der Kaution für deren Tilgung kaum ausreichen.
Ist dem so, so wäre die Verhaltensweise des VM zu verstehen. Der Mieter kann den VM nicht zwingen eine ihm angenehme Handlung zu tätigen.
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  #4 (permalink)  
Alt 29.10.2007, 18:53
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AW: Verrechnen von Mietschulden mit der hinterlegten Kaution

Eine Aufrechnung kommt nur in Betracht, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, voll wirksam und fällig ist.
Bei der hinterlegten Kaution ist dies unmittelbar nach Mietende nicht zwangsläufig der Fall.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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