Dies ist eine Diskussion zu Verrechnen von Mietschulden mit der hinterlegten Kaution innerhalb des Forums Mietrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Im Freundeskreis diskutieren wir seit Wochen an einem aktuellen Beispiel und finden leider keine genauen Angaben. Folgende Situation: Herr A zieht aus seiner Wohnung aus und hat ca. 200 Euro Mietschulden. Hinterlegt wurde beim Einzug eine Kaution von 400 Euro. Der Vermieter weigert sich die Kaution mit den Mietschulden zu verrechnen. Kann man darauf bestehen das er dies tut oder hat der Vermieter dieses Recht. Weiß jemand was |
| |||
| AW: Verrechnen von Mietschulden mit der hinterlegten Kaution Ganz einfach, man erklärt selbst dem Vermieter die Aufrechnung ("ich rechne mit gegen ihre Forderung vom... in Höhe von mit meiner Forderung aus der mietkaution auf"), da man nach dem Auszug einen fälligen Rückforderungsanspruch bezüglich der Kaution hat. Hiervon darf der Vermieter nur einen angemessenen Betrag zur Sicherheit einbehalten (eventuell anfallende Nebenkosten...). Durch die Aufrechnung erlischt die Forderung des Vermieters hinsichtlich der Mietschuld und der Mieter hat einen Anspruch auf die 200.- - wie gesagt, abzüglich eines Restbetrages.
__________________ www.schauwienold.de Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
| |||
| AW: Verrechnen von Mietschulden mit der hinterlegten Kaution Nach Beendigung eines Mietverhältnisses kann ein VM sich aus der Kaution befriedigen wenn Mietschulden bestehen. Er muss es aber nicht. Stehen evtl. noch andere Forderungen aus z.B. Nebenkostenabrechnungen oder Mängelbeseitigung aus, bzw. ist dies absehbar, so werden übrige 200 EU aus der Kaution für deren Tilgung kaum ausreichen. Ist dem so, so wäre die Verhaltensweise des VM zu verstehen. Der Mieter kann den VM nicht zwingen eine ihm angenehme Handlung zu tätigen. |
| |||
| AW: Verrechnen von Mietschulden mit der hinterlegten Kaution Eine Aufrechnung kommt nur in Betracht, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, voll wirksam und fällig ist. Bei der hinterlegten Kaution ist dies unmittelbar nach Mietende nicht zwangsläufig der Fall.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Kindergeld verrechnen mit Kindesunterhalt??? | Familienrecht | 16.08.2009 22:32 |
| Erstberatungsgebühr zu verrechnen? | Kostenrecht | 07.01.2009 13:58 |
| Lohn mit Arbeitskleidung verrechnen? | Arbeitsrecht | 17.11.2008 22:19 |
| Kaution zurückhalten bis alle Mietschulden abgezahlt wurden? | Mietrecht | 07.01.2008 16:45 |
| Arbeitsstunden und Spesen verrechnen? | Arbeitsrecht | 18.10.2006 18:52 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios