Dies ist eine Diskussion zu Vermieter nur "halb" unterschrieben innerhalb des Forums Mietrecht
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| Vermieter nur "halb" unterschrieben Angenommen, ein gewerblich vermietetes Objekt (Gastronomie) wäre vermietet worden. Der Vermieter hätte als Geschäftsform eine OHG mit 2 Gesellschaftern zu gleichen Teilen, von denen keiner alleinvertretungsberechtigt wäre (lediglich bis 1000.- ). Nur einer der Partner hätte vor 4 Monaten einen Mietvertrag unterzeichnet, der andere habe diesen Vertrag nie zu Gesicht bekommen. Meine Frage nun: Wäre der Mietvertrag (unterzeichnet von nur einem Gesellschafter und dem Mieter) trotzdem gültig? Wenn nicht, wie verhielte sich das Kündigungsrecht? Ich danke für jede Bemühung. |
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| AW: Vermieter nur "halb" unterschrieben Bitte den Beitrag gemäß der Forumsregeln ändern! ...ergo lesen Lg.
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Vermieter nur "halb" unterschrieben Zitat:
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| AW: Vermieter nur "halb" unterschrieben Der Mietvertrag ist natürlich nicht wirksam, außer der Mieter war unwissend UND es besteht ein dem zweiten (nicht handelnden) Gesellschafter zurechenbarer Rechtsschein dafür, dass der erste Gesellschafter alleinvertretugnsbefugt war. Wenn der Vertrag nicht wirksam ist, dann ist er nach Bereicherungsrecht abzuwickeln: Der Mieter zieht sofort aus, der Vermieter kriegt ab sofort kein Geld mehr. Je nach Umständen des Einzelfalls könnten nach Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den handelnden Gesellschafter bestehen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Vermieter nur "halb" unterschrieben Forenkorrektform: Wäre dies irgendwem eine Hilfe, stünde Dir Dank zu. Formlos: danke. |
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| AW: Vermieter nur "halb" unterschrieben Da aber möglicherweise im Anschluss an marcus.summer der Mieter über die Vertretungsmacht nicht im Bilde war, er vielmehr davon ausgehen konnte, sein Gegenüber sei ausreichend bevollmächtigt, käme ein Handeln ohne Vertretungsmacht in Betracht, sollte der andere Gesellschafter die Genehmigung des Vertrages versagen. Dann wären Schadensersatzansprüche gegeben.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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