Dies ist eine Diskussion zu Verjährung Nebenkosten innerhalb des Forums Mietrecht
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| Verjährung Nebenkosten vor ab schomal vielen dank für eure antworten! Folgendes theoretischens rechenbeispiel: wie berechnet man die Verjährung? Der Abrechnungszeitraum: 31.07.07-01.08.2008 Fristberechnung erfolgt gem. § 556 Abs. 3 BGB frage ist nun, verjährte die Forderung am 01.08.2009 oder erst am 31.08.2009? lasst uns munter diskutieren :-) Geändert von roemer1180 (17.08.2009 um 19:28 Uhr). |
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| AW: Verjährung Nebenkosten Bitte ändern Sie Ihren Beitrag gemäß den Forenregeln um. Ansonsten darf hier nicht geantwortet werden. |
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| AW: Verjährung Nebenkosten So, habs geändert... sorry |
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| AW: Verjährung Nebenkosten Vorweg, es geht hier wohl nicht um Verjährung sondern um die Geltendmachung von Forderungen aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Regelverjährung für Betriebskosten ist 3 Jahre. Ist der Abrechnungszeitraum tatsächlich 31.7.07 bis 01.08.08? Gängig wäre m.E. 01.08.07 bis 31.07.08. Na gut, warum auch nicht! Der Vermieter könnte, wenn die Nachforderung nach dem 01.08.09 beim Mieter eingeht, keine Forderung mehr geltend machen, es sei denn er hätte die Verspätung nicht zu vertreten. |
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| AW: Verjährung Nebenkosten nunja, der gesetzes text besagt, mit ablauf des 12ten monats... wäre dies dann nicht der 31.08.09? in der theorie wurde der mieter erst am 12.08.09 aufgefordert zu zahlen... als grunden können wir ja mal annehmen, dass der vermieter im juni verstorben ist, und die kinder dies erst am 11.08.09 bemerkt haben.. |
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| AW: Verjährung Nebenkosten Offensichtlich soll hier nicht die Frage der Verjährung erörtert werden, sondern es geht um die Verwirkung des Anspruches aus dem Saldo der Betriebskostenabrechnung zu Gunsten des Vermieters. Diese Zeitspanne Zitat:
Wird dieser Höchstzeitraum überschritten, ist die Abrechnung nicht ordnungsgemäß und begründet keine Zahlungspflichten des Mieters, vgl. LG Düsseldorf ZMR 1998, 167; AG Köln WuM 2000, 213; Beuermann § 4 MHG Rdn 52, Rips in Eisenschmid/Rips/Wall § 556 Rdn 244, Schmid in: MünchKomm § 556 REdn 54 Nach dem Wortlaut der Vorschrift Zitat:
Dauert z.B. die Rechnungsperiode vom 2.7 bis 1.7 des Folgejahres, liefe die Ausschlußfrist am 31.7. des Folgejahres ab.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Verjährung Nebenkosten So, viel Gedanke um ein theoretischen Problem... aber ich bedanke mich für die vielen Antworten!! Die lösung lag wohl in einem tipfehler des energieversorgers... es sollte wohl vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2009 abgerechnet werden... somit ist es geklärt :-) |
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| AW: Verjährung Nebenkosten Ich vermute hier mal so eine Art Zahlendreher in der Form, dass der Abrechnungszeitraum tatsächlich der 01.08.07 - 31.07.08 ist. Das würde bedeuten, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung bis zum 31.07.09 mitzuteilen hat. Legt er die Betriebkostenabrechnung später vor, so kann er daraus keine Forderungen mehr stellen, es sei denn, es gibt Gründe für eine verpätete Mitteilung. Diese Gründe darf der Vermieter allerdings nicht zu vertreten haben. Gibt es solche Gründe, so kann der Vermieter also auch noch nach mehr als 12 Monaten Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung stellen. Nun wird es für meinen Geschmack problematisch, denn Zitat:
__________________ Nur laut gedacht... |
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| AW: Verjährung Nebenkosten Zitat:
Auch bei einem Abrechnungszeitraum 2008 wäre noch nichts verjährt. Siehe Antwort senior. |
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| AW: Verjährung Nebenkosten Zitat:
Du liebe Güte! Sind aber schlimm, die Kinder heutzutage! ;-) |
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