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Verjährung Nebenkosten

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung Nebenkosten innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.08.2009, 18:05
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Verjährung Nebenkosten

Moin liebe Forenuser,
vor ab schomal vielen dank für eure antworten!

Folgendes theoretischens rechenbeispiel:
wie berechnet man die Verjährung?
Der Abrechnungszeitraum: 31.07.07-01.08.2008
Fristberechnung erfolgt gem. § 556 Abs. 3 BGB
frage ist nun, verjährte die Forderung am 01.08.2009 oder erst am 31.08.2009?

lasst uns munter diskutieren :-)

Geändert von roemer1180 (17.08.2009 um 19:28 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 17.08.2009, 18:09
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AW: Verjährung Nebenkosten

Bitte ändern Sie Ihren Beitrag gemäß den Forenregeln um. Ansonsten darf hier nicht geantwortet werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.08.2009, 20:14
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AW: Verjährung Nebenkosten

So, habs geändert... sorry
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  #4 (permalink)  
Alt 17.08.2009, 20:35
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AW: Verjährung Nebenkosten

Vorweg, es geht hier wohl nicht um Verjährung sondern um die Geltendmachung von Forderungen aus einer Betriebskostenabrechnung.

Die Regelverjährung für Betriebskosten ist 3 Jahre.

Ist der Abrechnungszeitraum tatsächlich 31.7.07 bis 01.08.08?

Gängig wäre m.E. 01.08.07 bis 31.07.08. Na gut, warum auch nicht!

Der Vermieter könnte, wenn die Nachforderung nach dem 01.08.09 beim Mieter eingeht, keine Forderung mehr geltend machen, es sei denn er hätte die Verspätung nicht zu vertreten.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.08.2009, 21:03
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AW: Verjährung Nebenkosten

nunja, der gesetzes text besagt, mit ablauf des 12ten monats... wäre dies dann nicht der 31.08.09?
in der theorie wurde der mieter erst am 12.08.09 aufgefordert zu zahlen...
als grunden können wir ja mal annehmen, dass der vermieter im juni verstorben ist, und die kinder dies erst am 11.08.09 bemerkt haben..
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  #6 (permalink)  
Alt 18.08.2009, 02:34
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AW: Verjährung Nebenkosten

Offensichtlich soll hier nicht die Frage der Verjährung erörtert werden, sondern es geht um die Verwirkung des Anspruches aus dem Saldo der Betriebskostenabrechnung zu Gunsten des Vermieters.

Diese Zeitspanne
Zitat:
...Der Abrechnungszeitraum: 31.07.07-01.08.2008
überschreitet den zulässigen Zeitraum des § 556 Abs. 3 HS 1.
Wird dieser Höchstzeitraum überschritten, ist die Abrechnung nicht ordnungsgemäß und begründet keine Zahlungspflichten des Mieters, vgl. LG Düsseldorf ZMR 1998, 167; AG Köln WuM 2000, 213; Beuermann § 4 MHG Rdn 52, Rips in Eisenschmid/Rips/Wall § 556 Rdn 244, Schmid in: MünchKomm § 556 REdn 54


Nach dem Wortlaut der Vorschrift
Zitat:
...zum Ablauf des zwölften Monats
endet diese Ausschlußfrist in der Regel zum Schluß eines Monats.
Dauert z.B. die Rechnungsperiode vom 2.7 bis 1.7 des Folgejahres, liefe die Ausschlußfrist am 31.7. des Folgejahres ab.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #7 (permalink)  
Alt 18.08.2009, 08:28
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AW: Verjährung Nebenkosten

So, viel Gedanke um ein theoretischen Problem... aber ich bedanke mich für die vielen Antworten!!
Die lösung lag wohl in einem tipfehler des energieversorgers...
es sollte wohl vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2009 abgerechnet werden...
somit ist es geklärt :-)
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  #8 (permalink)  
Alt 18.08.2009, 08:47
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AW: Verjährung Nebenkosten

Ich vermute hier mal so eine Art Zahlendreher in der Form, dass der Abrechnungszeitraum tatsächlich der 01.08.07 - 31.07.08 ist.

Das würde bedeuten, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung bis zum 31.07.09 mitzuteilen hat. Legt er die Betriebkostenabrechnung später vor, so kann er daraus keine Forderungen mehr stellen, es sei denn, es gibt Gründe für eine verpätete Mitteilung. Diese Gründe darf der Vermieter allerdings nicht zu vertreten haben. Gibt es solche Gründe, so kann der Vermieter also auch noch nach mehr als 12 Monaten Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung stellen.

Nun wird es für meinen Geschmack problematisch, denn
Zitat:
als grunden können wir ja mal annehmen, dass der vermieter im juni verstorben ist, und die kinder dies erst am 11.08.09 bemerkt haben..
Hier stellt sich jetzt für mich die Frage, ob der Rechtsnachfolger des Vermieters nicht doch noch Forderungen aus o.g. Betriebskostenabrechnung erheben kann. Schliesslich gibt es für die verspätete Mitteilung einen Grund, den er nicht zu vertreten hat.
__________________
Nur laut gedacht...
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  #9 (permalink)  
Alt 18.08.2009, 09:17
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AW: Verjährung Nebenkosten

Zitat:
Zitat von roemer1180
S
es sollte wohl vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2009 abgerechnet werden...
Dann ist die Abrechnung doch noch ganz frisch. (Und vielleicht überhaupt noch nicht auf dem Tisch?) Selbstverständlich ist hier weder was verjährt, noch sonst irgendetwas. Jede Partei muss ihren Zahlungverpflichtungen nachkommen.

Auch bei einem Abrechnungszeitraum 2008 wäre noch nichts verjährt. Siehe Antwort senior.
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  #10 (permalink)  
Alt 18.08.2009, 09:19
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Zitat:
Zitat von roemer1180
als grunden können wir ja mal annehmen, dass der vermieter im juni verstorben ist, und die kinder dies erst am 11.08.09 bemerkt haben..

Du liebe Güte! Sind aber schlimm, die Kinder heutzutage! ;-)
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