Dies ist eine Diskussion zu Verjährung Mietschulden, Zwangsvollstreckung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Verjährung Mietschulden, Zwangsvollstreckung nehmen wir an Herr A. und Frau B. haben vor ca. 7 Jahren zusammen in einer Wohnung gelebt. Jetzt, also in 2012 würde der damalige Vermieter eine Vollstreckungsmaßnahme per Gerichtsvollzieher einleiten, weil eine noch offene Mietschuld besteht. Ist das rechtens? Gibt es dort nicht auch Verjährungsfristen und darf einfach so ohne vorherige Abmahnungen etc. eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden? Nächstes Problem: Wären beide damaligen Mieter haftbar oder kann es sein, dass Herr A. den kompletten Betrag zahlen muss, weil Frau B. kein Einkommen hat? Vielen Dank im Voraus für Antworten! |
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| AW: Verjährung Mietschulden, Zwangsvollstreckung Zitat:
Mietforderungen unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren gem. § 195 BGB, es sei denn, die Verjährungsfrist wird, z.B. durch ein gerichtliches Mahnverfahren, gehemmt. Sofern aktuell so ohne weiteres der Gerichtsvollzieher "auf der Matte steht" ist zu befürchten, dass irgendwann in der Vergangenheit ein Mahnbescheid erlassen wurde, dem nicht widersprochen wurde. Gibt es dazu Infos?
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Verjährung Mietschulden, Zwangsvollstreckung Beide waren Mieter der Wohnung. Herr A. hat von dieser Forderung noch nie etwas gehört. Herr A. hat im Vorfeld keine Schreiben diesbezüglich bekommen und auch keinen Mahnbescheid. Ungewiss ist jedoch, ob Frau B. etwas vergleichbares erhalten hat, denn auf Nachfrage beim Gerichtsvollzieher liegt gegen Frau B. "bereits etwas vor", mehr wurde dazu nicht erläutert. Die Mietschulden seien dem Vermieter jetzt wieder in die Hände gefallen, da er vor kurzem mal alle Unterlagen durchgeguckt hat. Er hätte ja auch nicht alle Sachen auf dem Schirm, da er mehrere Mietobjekte besitzt. Aber kann es sein, dass Herr A. und Frau B. diese Schulden inkl. der Zinsen, die seitdem angefallen sind, bezahlen müssen, wenn es nur die "Schusseligkeit" des Vermieters war? Dies kommt mir alles sehr suspekt vor. |
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| AW: Verjährung Mietschulden, Zwangsvollstreckung Ohne Vollstreckungsbescheid kann der GV nicht tätig werden. Er soll diesen vorlegen und nicht wachsweich in der Gegend rum fabulieren!. Wenn der gegen beide erlassen wurde, bleibt A nichts weiter übrig als zu zahlen. Bei einer titulierten Forderung liegt die Verjährungsfrist bei 30 Jahren.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Verjährung Mietschulden, Zwangsvollstreckung Zitat:
Und wenn man gemeinsam einen Mietvertrag unterschreibt, dann haftet man auch gemeinsam. In so einem Fall braucht der Vermieter nicht beide Ex-Mieter anzuschreiben - es genügt einer. |
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