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Verjährte Kautionsforderung WG

Dies ist eine Diskussion zu Verjährte Kautionsforderung WG innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 11:22
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Verjährte Kautionsforderung WG

In einer WG sind vier Bewohner als Hauptmieter im Mietvertrag eingetragen. Bei Vertragsabschluss vor ca. 7 Jahren wurde von Vermieterseite versäumt, die Wohungskaution einzufordern. Diese Forderung verjährt meines Wissens nach drei Jahren.
Es möchte nun ein neues Mitglied einziehen, nachdem das alte Mitglied ausgezogen ist.
Der Vermieter fordert bei diesem Vorgang eine Änderung des, seitdem gültigen, Mietvertrages und erhebt Anspruch auf eine neue Kaution von zwei Monatskaltmieten. Es wurden zwischenzeitlich bei Ein- und Auszügen keine Abnahmeprotokolle vorgenommen.
Ohne Zustimmung aller Hauptmieter zur Regelung des Vermieters, wird den Mietern kein neuer Ein- bzw. Auszug gewährt.
Sind dei Hauptmieter in diesem Fall verpflichtet, sich auf die Forderung des Vermieters einzulassen?

Danke für die Hilfe!

Geändert von Befri (23.01.2012 um 12:35 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 12:22
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AW: Verjährte Kautionsforderung WG

Zitat:
Zitat von Befri Beitrag anzeigen
In einer WG sind vier Bewohner als Hauptmieter im Mietvertrag eingetragen. Bei Vertragsabschluss vor ca. 7 Jahren wurde von Vermieterseite versäumt, die Wohungskaution einzufordern. Diese Forderung verjährt meines Wissens nach drei Jahren.
Es möchte nun ein neues Mitglied einziehen, nachdem das alte Mitglied ausgezogen ist.
Der Vermieter fordert bei diesem Vorgang eine Änderung des, seitdem gültigen, Mietvertrages und erhebt Anspruch auf eine neue Kaution von zwei Monatskaltmieten. Es wurden zwischenzeitlich bei Ein- und Auszügen keine Abnahmeprotokolle vorgenommen.
Ohne Zustimmung aller Hauptmieter zur Regelung des Vermieters, wird uns kein neuer Ein- bzw. Auszug gewährt.
Sind dei Hauptmieter in diesem Fall verpflichtet, sich auf die Forderung des Vermieters einzulassen?

Danke für die Hilfe!
Die Kaution ist in § 551 BGB geregelt. Demnach kann der Vermieter vom Mieter eine Sicherheitsleistung (=Kaution) von bis zu maximal 3 Nettokaltmieten verlangen. Dabei ist Teilzahlung in drei gleichen monatlichen Raten möglich, die erste ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig.

Wenn der neue Mieter als weiterer Hauptmieter in das Vertragsverhältnis eintritt, ist es m.E. dem Vermieter unbenommen, von diesem eine Kaution zu verlangen. Da die Mieter gesamtschuldnerisch haften, kann er von dem "neuen" Mieter auch die gesamte Kaution fordern.

Gegenüber den "alten" Mietern gilt nach neuerer Rechtsprechung (soweit ich sehe allerdings (noch) nicht höchstrichterlich)hinsichtlich der Kautionsforderung die Regelverjährung von 3 Jahren. Mit dem "neuen" Mieter hat dies aber nichts zu tun.
__________________
Gruß

Klaus
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  #3 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 12:39
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AW: Verjährte Kautionsforderung WG

Zitat:
Der Vermieter fordert bei diesem Vorgang eine Änderung des, seitdem gültigen, Mietvertrages...
das kann er tun, ohne wenn und aber.

rechtlich gesehen ist es so, der vermieter ist nicht verpflichtet den alten mietvertrag entsprechend den wünschen der bewohnerinnen zu ändern. er muss also nicht den alten mieter entlassen und den neuen mieter eintreten lassen.

dh. solange das gesamte mietverhältnis nicht ordentlich gekündigt wurde, läuft der bisherige mietvertrag weiter. es haften weiter die personen, die im vertrag stehen, egal ob jemand davon ausgezogen ist oder nicht.

wenn der vermieter nun bereit ist, den neuen mieter aufzunhemen und den alten zu entlassen, kann er durchaus bedingungen stellen. das hat er hier offenbar getan. eine mietvertragsänderung ist genaugenommen die einvernehm,liche aufhebung des alten mietvertrags und der vertragsschluss eines neuen mietvertrags.

daher greift auch keine kautionsforderungs-verjährung.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 11:09
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AW: Verjährte Kautionsforderung WG

Meine Frage dazu:

Wenn alle Mieter die in den laufenden Vertrag übernommen werden bei Einzug, wie in der betreffenden Änderungsanlage zum laufenden MIetvertrag jeweils erwähnt, alle Rechte und Pflichten des Vormieters übernehen, würde das bedeuten, dass er aktuelle Mieter dann auch eine verjährte Kaution übernimmt, und nicht blos die Erfüllung der Vermieterinteressen???
Liege ich hier falsch?
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  #5 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 11:12
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AW: Verjährte Kautionsforderung WG

Eine weitere Frage diesbezüglich. Da in diesem Mietverhältnis keinerlei Wohungsabnahmen gemacht wurden, würde ich gern wisssen in wie weit oder zu welchen Teilen Mieter und Vermieter verantwortlich sind darüber Buch zu führen bzw. Protokolle anfertigen zu lassen.
Danke für die Antwort!
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  #6 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 11:26
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AW: Verjährte Kautionsforderung WG

Zitat:
würde das bedeuten, dass er aktuelle Mieter dann auch eine verjährte Kaution übernimmt,
ja richtig. sofern der alte mietvertrag weiter geführt wird, hat der v kein recht auf kaution.

Zitat:
in wie weit oder zu welchen Teilen Mieter und Vermieter verantwortlich sind darüber Buch zu führen bzw. Protokolle anfertigen zu lassen.
da ist niemand verantwortlich dafür. hier scheint es jeweils so zu sein, dass die neuen mitwohnis in den alten vertrag einsteigen. dh. sie haften für alle schäden, die während der gesamten (auch vorherigen) mietzeit angefallen sind. also auch für die schäden, die ein vormieter vor jahren angerichtet hat.
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