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Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Dies ist eine Diskussion zu Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?! innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.04.2009, 23:13
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Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Hallo liebe Forumuser,

hier mein erster Sachverhalt:

Bei einer Wohnungsbesichtigung für eine Wohnung X werden dem Max Mustermann durch einen Makler neben den Räumlichkeiten der Wohnung auch ein spezieller Keller X als zur Wohnung zugehöriger Keller gezeigt. Da das gesamtpaket "Wohnung" passt, wird selbige angemietet. Im Mietvertrag ist jedoch nur ein Keller erwähnt - ohne den Zusatz X oder eine Größenangabe.

Bei der Wohnungsübergabe ist der Keller X noch nicht geräumt und der Vermieter gibt an, alles in die Wege zu leiten. Wenig später erhält Max Mustermann die Information, dass er anstatt des Keller X den nicht unwesentlich kleineren Keller Y bekommt.

Nun die Frage:
Hat Max Mustermann ein Anrecht auf Keller X oder aber zumindest auf eine Mietminderung?
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  #2 (permalink)  
Alt 07.04.2009, 23:31
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Talking AW: Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Und zum lachen gehen wir in den Keller oder was ?

Weshalb sollte er denn ein Recht auf eine Mietminderung haben und weshalb tritt er denn nicht einfach wieder von dem Mietvertrag zurück, nur weil ihm sein Keller nicht passt?
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  #3 (permalink)  
Alt 08.04.2009, 00:25
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AW: Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Also erst mal muss der Vermieter den Gebrauch und Besitz der vereinbarten Räumen überlassen.
Und das ab dem Zeitpunkt des Beginns vom Mietverhältnis. (§ 535, 537 BGB).

Andernfalls besteht eine Schadensersatzpflicht und bei erheblicher Änderung kann sogar fristlos gekündigt werden.

Die wichtigste Frage ist jedoch, kann es auch bewiesen werden, dass man einen deutlich zu kleinen Keller
und auch noch verspätet erhalten hat ?

Der Umstand, dass es nicht der exakt gleiche Keller wie bei der Besichtigung war,
dürfet allerdings unerheblich sein, vorausgesetzt wenn der Ersatzkeller gleichwertig ist.
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  #4 (permalink)  
Alt 08.04.2009, 00:34
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AW: Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Die Wohnungsbesichtigung ist doch Grundlage zur Entscheidungsfindung. Wenn dort Räumlichkeiten (in diesem Fall der Keller) gezeigt werden und sich Herr Mustermann durch diese Wohnungsbesichtigung für den Abschluss eines Mietvertrags entscheidet, dann ist die Frage, ob die Besichtigung zum Teil bindend ist oder nicht?

Die Mietminderung bezieht sich darauf, dass er nicht das erhalten hat, was ihm in der Besichtigung gezeigt wurde.

@tourix:
Das Mietverhältnis und die Übergabe der Wohnung ist bereits erfolgt. Das es einen nicht unerheblichen Größenunterschied zwischen Keller X und Keller Y gibt ist Fakt und nachweisbar (Keller Y ist mindestens 30-40 Prozent kleiner), und auch das bei der Besichtigung der Keller X explizit als "der" Keller gezeigt wurde, kann zum einen durch den Makler, zum anderen durch eine der Besichtigung beiwohnende Vertrauensperson bezeugt werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 08.04.2009, 11:59
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AW: Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Steht der vertraglich vereinbarte Keller nicht zur Verfügung, kann die Miete um 5 % gekürzt werden. (LG Berlin, Az. 64 S 21/98, aus: GE 18/98, S. 1151) Ob hier ein bestimmter Keller allerdings vertraglich vereinbart war, wage ich zu bezweifeln! Als zugesicherte Eigenschaft gilt eigentlich immer nur, was vertraglich fixiert ist. - Gilt z.B. auch für Wohnungsgrößen.
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  #6 (permalink)  
Alt 08.04.2009, 12:04
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AW: Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Zitat:
Zitat von schielu
Ob hier ein bestimmter Keller allerdings vertraglich vereinbart war, wage ich zu bezweifeln!

Sehe ich auch so. Einen Keller bei einer Wohnungsbesichtigung zeigen bedeutet noch keine Vertragsvereinbarung.
Möglicherweise hat der Makler nur einen Beispielkeller gezeigt.
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  #7 (permalink)  
Alt 08.04.2009, 12:23
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AW: Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Zitat:
Zitat von BeneQ
Vertraglich fixiert ist das, was vereinbart wurde - und wenn der Makler sagt "das ist ihr Keller", dann handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung.
Das muss der Makler erst mal mit genau diesem Wortlaut gesagt haben.
Nur - der Makler ist nicht der Vertragspartner, sondern der Vermittler.
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  #8 (permalink)  
Alt 10.04.2009, 00:40
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AW: Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Interessante antworten bislang!

Die Wohnungen im Mietshaus sind nummeriert - die Keller ebenfalls, sodass jeder Wohnung ein Keller zugeordnet werden kann. Zur Wohnung X gehört somit Keller X, was auch Außenstehenden einleuchtend sein müsste. Der Vermieter hat jedoch den größeren Keller X "unter der Hand" dem ehemaligen Mieter der Wohnung X, der im Haus in die Wohnung Y umgezogen ist, versprochen, obwohl der Makler den Keller bei der Wohnungsbesichtigung der Wohnung X Max Mustermann gezeigt hat.

Es liegt definitiv kein Missverständnis vor und sowohl Makler als auch Vertrauensperson können die Besichtigung, wie bereits erwähnt, bezeugen.
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  #9 (permalink)  
Alt 10.04.2009, 06:11
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AW: Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Dann sollte man sich doch mit dem Vermieter, der eigenmächtig die Keller "getauscht" hat, zumindest auf eine Mietminderung einigen können. Allerdings werden da kaum mehr als 10€/Monat rumkommen....
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  #10 (permalink)  
Alt 10.04.2009, 11:33
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AW: Verbindlichkeit der Wohnungsbesichtigung?!

Wer will dem Vermieter verbieten jederzeit die Zuordnung zu verändern?
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