Dies ist eine Diskussion zu Unzulässige Feststellungsklage innerhalb des Forums Mietrecht
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| Unzulässige Feststellungsklage Es wird Klageantrag auf Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete gestellt. Außerdem wird beantragt, festzustellen, dass der Mieter ab ... x € Miete (Grundmiete und Nebenkosten) zu zahlen hat. Ist der Feststellungsantrag neben dem Zustimmungsantrag tatsächlich unzulässig mit dem Hinweis des Gerichts: Klagehäufung von Zustimmungsklage und Zahlungsklage ist unzulässig!? Es wurde ja Feststellungsantrag nicht Zahlungsantrag gestellt. |
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| AW: Unzulässige Feststellungsklage Für die zusätzliche Feststellungsklage sehe ich kein Rechtsschutzbedürfnis, da über die Höhe der Miete bereits in der Zustimmungsklage entschieden wird.
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| AW: Unzulässige Feststellungsklage Das ist eine Frage für`s Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Unzulässige Feststellungsklage Dass die Leistungsklage daneben nicht geht, ok. Aber wird nicht an das Feststellungsinteresse eine entsprechend geringere Voraussetzung gestellt. Die Zustimmung betrifft den grundmietzins. Die Feststellung die Aussage der monatlichen Mietzahlungsverpflichtung der Höhe nach. |
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| AW: Unzulässige Feststellungsklage Vielleicht hat der Richter aus der Klagbegründung aber ersehen, dass die Nebenkosten unverändert bleiben sollen und nicht strittig sind.
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| AW: Unzulässige Feststellungsklage Wenn die Klage unmittelbar nach Erhebung zurück genommen wurde, weil die Erhöhung nachgezhalt wurde, und nun wird im Rahmen der Kostenetscheidung der oben genannte Hinweis gegeben. Auf der Beklagteseite ist kein Anwalt tätig. Nach der Rücknhame rduzieren sich die GK auf 1 Gebühr. Die Verfahrensgeb. für den RA der Klägerseite ist ohnhin über den Streitwert beider Anträge entstandenen. Also kann doch jetzt durch Erklärung der Klägerseite keine Kostenreduzierung mehr herbeigeführt werden, abgesehen von den eigenen RA-Kosten? |
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| AW: Unzulässige Feststellungsklage Wenn die Klage mit beiden Anträgen zurückgenommen wurde, läge die Kostenpflicht gem. § 269 Abs. 3 ZPO beim Kläger. Offenbar will das Gericht davon aber mit Ausnahme der Feststellungklage abweichen.
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| feststellungsklage, klagehäufung, mieterhöhung, zustimmung |
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