Dies ist eine Diskussion zu Untermietverhältnis - Kündigungsfrist innerhalb des Forums Mietrecht
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| Untermietverhältnis - Kündigungsfrist Ich habe Fragen zu vorliegendem, hypothetischem Fall. Angenommen, Person A ist Hauptmieter einer Mietwohnung, Person B ist Untermieter eines unmöblierten Zimmers seit ca. 2 Jahren in dieser Mietwohnung. A wohnt zusammen mit B und C in der Wohnung und bildet mit diesen eine Wohngemeinschaft. Sehe ich das richtig, dass Hauptmieter A gegenüber Untermieter B eine Kündigungsfrist von 6 Monaten hat, B gegenüber A eine Kündigungsfrist von 3 Monaten und A keinen Kündigungsgrund benötigt, um das Untermietverhältnis mit B zu kündigen ? Angenommen, der Untermietvertrag wurde zum Anfang eines Monats geschlossen, welche Frist zur Kündigung des Untermietverhältnisses muss A einhalten ? Beste Grüße f. g. |
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| AW: Untermietverhältnis - Kündigungsfrist Die Annahmen zur Kündigungsfrist sind zutreffend. A benötigt gemäß §573a BGB (Link) keinen Kündigungsgrund, muss sich jedoch nach §573a III BGB in der Kündigung auf den zutreffenden Absatz beziehen. Unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses erfolgt die Kündigung schriftlich zum Ende eines Monates, vgl. § 573c I BGB. |
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| AW: Untermietverhältnis - Kündigungsfrist Hallo und danke erstmal für die Antwort. Welche Möglichkeiten hätte denn im vorliegenden, fiktionalen Fall Hauptmieter A gegenüber Untermieter B, sofern sich B konsequent nicht an Absprachen bzgl. der gemeinsam genutzten Bereiche hält, sagen wir also bzgl. des Aufräumes dieser ? |
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| AW: Untermietverhältnis - Kündigungsfrist Ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist deshalb nicht gegeben! |
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| AW: Untermietverhältnis - Kündigungsfrist |
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| AW: Untermietverhältnis - Kündigungsfrist Sind es Absprachen, sind es mietvertragliche Vereinbarungen? Dann wäre eine Pflichtverletzung des Untermieters denkbar: - schriftliche Abmahnung - außerordentliche (fristlose) Kündigung, ggf. auch wegen Störung des Hausfriedens. Ob solche Maßnahmen wegen "Faulheit" angemessen wären, müsste ggf. mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Auch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs (§573 BGB) wäre möglich, falls entsprechend begründbar, in dem Fall nur mit 3 Monaten Kündigungsfrist. |
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| AW: Untermietverhältnis - Kündigungsfrist Einer Abmahnung bedarf es jedoch nur für eine fristlose Kündigung, für eine ordentliche mit sechsmonatiger Frist ist ja wie bereits erwähnt, keine Abmahnung erforderlich ? |
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| AW: Untermietverhältnis - Kündigungsfrist Richtig, ordentliche Kündigung nach §573a BGB ohne Begründung. |
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| AW: Untermietverhältnis - Kündigungsfrist Vielen Dank an alle für eure Einschätzung ! |
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| hauptmieter, kündigung, untermiete |
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