Dies ist eine Diskussion zu Umzugsschaden durch Firma: Wer muss Anspruch durchsetzen? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Umzugsschaden durch Firma: Wer muss Anspruch durchsetzen? eine Frage zur Haftung bzw. Verantwortlichkeitskette bei Umzugsschaeden. Folgende Beteiligte: Hausverwaltung, Wohnungseigentuemer, Mieter, und Umzugsfirma. Einfache Form der Frage: Eine Umzugsfirma verursacht beim Auszug einen Putzschaden im Treppenhaus unmittelbar an der Wohnungstuer (Gemeinschaftseigentum), der aber nicht sofort irgendjemand auffaellt; entsprechend behauptet die Firma spaeter, dass sie es nicht war. Wer muss jetzt einen Anspruch gegenueber der Firma geltend machen? Die Hausverwaltung, der Eigentuemer, oder der Mieter? Wenn die Verwaltung dem Eigentuemer die Reparatur in Rechnung stellen moechte, und dieser wiederum plant, den Rechnungsbetrag von der Kaution einzubehalten: Ist das rechtens? Jetzt noch etwas komplizierter: Der Schaden wurde von einem Nachbarn bei der Uebergabe (3 Wochen nach Auszug) zur Kenntnis des Eigentuemers und des Mieters gebracht. Der Nachbar ist sicher, dass der Schaden am Umzugstag enstanden ist (der Schaden koennte aber natuerlich bspw. auch durch den Nachbarn in den 3 Wochen zwischen Auszug und Uebergabe verursacht worden sein). Wo liegt die Beweislast? Es gibt keine schriftliche Dokumentation, insbesondere kein Auszugs-/Uebergabeprotokoll, entsprechend kein Schuldeingestaendnis o.ae. |
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| AW: Umzugsschaden durch Firma: Wer muss Anspruch durchsetzen? Da muss der Vermieter auf eigene Kosten reparieren lassen. Das ist zwar traurig, aber leider auch gang und gäbe. |
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| AW: Umzugsschaden durch Firma: Wer muss Anspruch durchsetzen? Zitat:
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
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| AW: Umzugsschaden durch Firma: Wer muss Anspruch durchsetzen? Das heisst: Die Hausverwaltung muesste das direkt mit der Umzugsfirma ausmachen? Gibt es dafuer ein Referenzurteil oder so? Vielen Dank fuer die Antworten! |
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| AW: Umzugsschaden durch Firma: Wer muss Anspruch durchsetzen? Im Verhältnis des Vermieters ist die Umzugsfirma Erfüllungsgehilfin des Mieters, § 278 BGB, weil dieser sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Dritten bedient. Der Schaden allerdings ist am Gemeinschaftseigentum entstanden, nicht am Eigentum des Vermieters. Zwischen der Eigentümergemienschaft und dem Mieter bestehen keine vertraglichen Verpflichtungen, weswegen auch die Umzugsfirma gegenüber der Eigentümmergemienschaft nichrt als Erfüllungsgehilfe anzusehen wäre. Allerdings ist der Mietvertrag zwischen V und M hinsichtlich der Eigentümergemeinschaft ein solcher mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Ditte, der orginär vom Schtzbereich des Mietvertrages nicht erfaßt wird, kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung wie der Gläubiger und ist Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt wie dieser selbst, BGH 49, 354; 70, 329. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt überdies nur in Frage, wenn der Gläubiger dem Dritten Schutz und Fürsorge schuldet, in Form etwa einer mietvertraglichen, arbeitsrechtlichen familienrechtliche oder gesellschaftsrechtlichen Beziehung, BGH NJW 68, 1931; 77, 2208 Anerkannt ist dies auch für die Obhutspflicht für fremde Sachen BGH 49, 354; Im Ergebnis bestehen Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den Mieter aus Vertrag sowie wegen Auswahlverschuldnes gem. §§ 831 f. BGB und gegen den Umzugsunternehmer wegen unerlaubter Handlung.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Umzugsschaden durch Firma: Wer muss Anspruch durchsetzen? Hmm. Ich glaube, der Mieter sollte die Firma zunaechst bitten, die Situation mit seiner Haftpflichtversicherung zu besprechen. Vielleicht lassen sich langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeiden (auf grund des genannten Zeugens). Danke! |
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