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Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

Dies ist eine Diskussion zu Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 01.01.2012, 18:06
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Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

Vor einer Woche hat Mieter A nach 2 Jahren wohnzei, die Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten.

Da der Vermieter und Mieter noch nie das beste Verhältnis hatten,sind jetzt durch die Kündigung noch einige Streitpunkte mehr dazu gekommen.

1. Der Vermieter hat Eigenbedarf an der Wohnung angemeldet, er will eine Schleppgaube ins Hausdach integrieren und die Zimmer umgestalten, es werden alle Decken runtergerissen, trotzdem verlangt er vom Mieter, dass die Wände gestrichen werden sollten? ist der Mieter dazu verpflichtet?

2. In der Nebenkostenabrechnung werden 50 Euro Abrechnungskosten aufgeführt, ich habe dazu mal gelesen dass der Vermieter dies in Ausnahmefällen machen darf, Ausnahmefälle wären zum Beispiel seperate Heizungszähler, was in dem Haus auch der Fall ist, aber soweit ich das verstanden habe, müsste dazu eine Firma zum ablesen kommen , bzw. müssten tatsächle kosten entstehen, damit er dies umlagern dürfte.Der Vermieter in dem Fall lest den Zähler aber selber ab? muss der Mieter diese Kosten dann bezahlen??

3.In dem Haus befinden sich 3 Parteien ,( Vermieter, Mieter A und Mieter B) , Mieter A und Mieter B teilen sich Müll-, Papier- und Biotonne, trotz mehrmaligen hinweisen unterlässt es der Vermieter nicht die Mülltonnen von Mieter A und B mit zu benutzen? Darf er dass???

4. Mülltonnenabrechnung nach m2? Mieter A (einpersonenhaushalt) Mieter B(einpersonenhaushalt) , trotzdem wird nicht durch 2 geteilt sondern Mieter A bezahlt 70 prozent (da 70 m2)Mieter B 30 prozent (da 30 m2) , muss dies nicht nach personen abgerechnet werden?

Geändert von mandy83 (02.01.2012 um 09:24 Uhr).
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Alt 01.01.2012, 19:57
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AW: Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

Eine Kuriose Geschichte!

Aber leider
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Alt 02.01.2012, 13:06
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AW: Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

Zitat:
Zitat von mandy83 Beitrag anzeigen
...ist der Mieter dazu verpflichtet?
Das kommt auf die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag an (Renovierungs- bzw. Abgeltungsklausel).

Zitat:
2. In der Nebenkostenabrechnung werden 50 Euro Abrechnungskosten aufgeführt, ich habe dazu mal gelesen dass der Vermieter dies in Ausnahmefällen machen darf, Ausnahmefälle wären zum Beispiel seperate Heizungszähler, was in dem Haus auch der Fall ist, aber soweit ich das verstanden habe, müsste dazu eine Firma zum ablesen kommen , bzw. müssten tatsächle kosten entstehen, damit er dies umlagern dürfte.Der Vermieter in dem Fall lest den Zähler aber selber ab? muss der Mieter diese Kosten dann bezahlen??
Auch dazu kommt darauf an, was im Mietvertrag steht. Die Abrechnungskosten beeinhalten nicht nur die Ablesung sondern auch die Abrechnung beim Ersteller.

Zitat:
3.In dem Haus befinden sich 3 Parteien ,( Vermieter, Mieter A und Mieter B) , Mieter A und Mieter B teilen sich Müll-, Papier- und Biotonne, trotz mehrmaligen hinweisen unterlässt es der Vermieter nicht die Mülltonnen von Mieter A und B mit zu benutzen? Darf er dass???
Nein, das darf er nicht. Werden die Müllgebühren in der Betriebskostenabrechnung erfasst?

Zitat:
4. Mülltonnenabrechnung nach m2? Mieter A (einpersonenhaushalt) Mieter B(einpersonenhaushalt) , trotzdem wird nicht durch 2 geteilt sondern Mieter A bezahlt 70 prozent (da 70 m2)Mieter B 30 prozent (da 30 m2) , muss dies nicht nach personen abgerechnet werden?
Gesetzlich ist die Abrechnung nach Flächen vorgesehen. Dennoch gehört der Vermieter mit dazu!
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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Alt 02.01.2012, 20:50
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AW: Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

im mietvertrag steht bezüglich den abrechnungskosten gar nichts, die abrechnung ansich wird vom Vermieter selbst gemacht, also auch von keiner firma.

die mülltonnengebühren werden in der abrechnung abgeführt, der Vermieter wird nicht mit eingerechnet, da er seperat eine tonne hat, aber problem ist eben dass der vermieter die tonnen der mieter mitnutzt.
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Alt 02.01.2012, 21:46
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AW: Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

Auszug aus dem Vertrag.

1.Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen,zu denen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Aussentüren von innen.
Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, fachgerecht auszuführen und richten sich im konkreten Fall nach Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.
In der Regel durchzuführen.
in Küchen,Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in alen sonstigen Räumen alle 7 Jahren

Falss der Mieter die oben festgelegten Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen eingehalten hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.

sind diese klausel so rechtlich??
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Alt 02.01.2012, 21:49
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AW: Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

Zitat:
Zitat von mandy83
Vor einer Woche hat Mieter A nach 2 Jahren wohnzei, die Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten.
was hat er für einen grund genannt? nach so kurzer mietzeit müsste schon eine art familiärer notfall beim mieter entstanden sein, dass er so plötzlich eigenbedarf anmelden könnte.

- hat die mieterin die kündigung schriftlich bekommen?
- was genau steht bei dem grund für den eigenbedarf?

diese fragen sind jetzt nämlich in so fern sehr interessant, weil die vermutung nahe liegt, dass der eigenbedarf gar nicht wirklich entstanden ist, sondern möglicherweise vorgetäuscht wird. wenn dem so wäre, würde ich der mieterin ernsthaft raten eine anwältin aufzusuchen, denn dann lassen sich umzugskosten möglicherweise komplett vom v ersetzen lassen oder die mieterin hat anspruch auf schadenersatz.
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Alt 02.01.2012, 21:56
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AW: Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

Die Kündigung lautet wie folgt
Da wir im Oktober geheiratet haben und mit unserer Familienplanung mehr Platz benötigen, bauen wir unser Haus um.
Umbaumaßnahme im Süden des Hauses des 1. Stockwerks.
Es wird eine große Schleppgaude ins Hausdach integriert und die Zimmer umgestaltet.
Nach dem Umbau bestehen nur noch zwei Wohnungen.
Eine davon beziehen wir nach dem Umbau selbst.
Eine weitere mit über 95 m2 wird danach wieder vermietet.
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Alt 02.01.2012, 22:01
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AW: Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

Zitat:
Da wir im Oktober geheiratet haben und mit unserer Familienplanung mehr Platz benötigen, bauen wir unser Haus um.
kannten die sich vor zwei jahren, als die mieterin einzog noch nicht?
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  #9 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 22:07
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AW: Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

doch auch bei Einzug der Mieterin, waren die beiden Vermieter ein Paar und wohnten gemeinsam in der Nachbarswohnung.

Ausserdem gibt es bei der Kündigung folgendes Problem, das Datum aud der Kündigung ist der 19.12 obwohl die Kündigung erst am 27.12. der Mieterin übergeben wurde, somit ist ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen fast unmöglich. Was widerum ein Vorteil ist, dass die Kündigung der Mieterin persönlich übergeben wurde ohne Unterschrift oder Poststempel.
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  #10 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 22:21
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AW: Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

Zitat:
doch auch bei Einzug der Mieterin, waren die beiden Vermieter ein Paar und wohnten gemeinsam in der Nachbarswohnung.
holla! und da wollen sie nicht geahnt haben, dass sie in absehbarer zeit mal kinder wollen...?

das würde ich für eine treuewidrige kündigung halten. und ich würde in so einem fall eine anwältin aufsuchen, um da noch ein bisschen geld versuchen rauszuschlagen... finde ich schon sehr unverschämt nach zwei jahren so ne kiste.

Zitat:
Die "treuwidrige" Kündigung: Eine Eigenbedarfkündigung verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist damit unzulässig, wenn schon bei Abschluß des Mietvertrages Eigenbedarf vorhersehbar war bzw. vorlag. Das BVerfG (WM 89,114) geht von einem widersprüchlichen Verhalten des Vermieters aus, wenn er die Wohnung unbefristet vermietet, obwohl er bereits etwas anderes vor hat oder aber in Erwägung zieht. Der Vermieter sollte also beim beim Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages bereits berücksichtigen , welche Familienangehörige künftig einmal Interesse an der Wohnung haben könnten. Wichtig: die Kündigung ist aber nicht mehr unwirksam, wenn zwischen Vertragsabschluß und Kündigung 5 Jahre liegen (BVerfG WM 89,114).

quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1le...nbedaf_zuk.htm


Zitat:
Zitat von mandy83
somit ist ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen fast unmöglich.
was soll es denn mit 14 tägigen frist auf sich haben??? gibt es nicht.

gibt es eine solche klausel:
Zitat:
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprechen können. Ein etwaiger Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Beendigung mir **uns gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Gründe für den Widerspruch, in welchen sie eine nicht zu rechtfertigende Härte sehen, bitte ich mir im Einzelnen darzulegen und zu begründen.

quelle:mietrechtlexikon
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