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Sozialhilfeempfängerin

Dies ist eine Diskussion zu Sozialhilfeempfängerin innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 08.09.2010, 21:43
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Sozialhilfeempfängerin

A hat eine 94 qm Wohnung = 4 Zimmer zum Februar 2009 an eine Sozialhilfeempfängerin vermietet. Damals hatte sie noch 3 Kinder.
Jetzt hat sie noch Zwillinge hinzubekommen, sie sind jetzt 5 Monate.
Meine Frage:
Wenn A die Wohnung verkaufen möchte, aber der Käufer sie nur nimmt, wenn sie leer ist - wie muss A in dieser Sache vorgehen?
Reicht es, wenn der Käufer Eigenbedarf anmeldet?

Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 08.09.2010, 22:03
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AW: Sozialhilfeempfängerin

man kann die wohnung nicht "leer machen", bevor sie verkauft ist. der käufer muss sie kaufen, mit der mieterin drin. und erst wenn der käufer dann der eigentümer ist, dann kann er auf eigenbedarf kündigen.

nur weil man eine wohnung verkaufen möchte, kann man nicht die mieterin kündigen. für kündigen von mieterinnen gibt es strenge regeln und ein verkauf gilt nicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.09.2010, 11:17
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AW: Sozialhilfeempfängerin

Zitat:
Zitat von Sonnenklar Beitrag anzeigen
A hat eine 94 qm Wohnung = 4 Zimmer zum Februar 2009 an eine Sozialhilfeempfängerin vermietet. Damals hatte sie noch 3 Kinder.
Jetzt hat sie noch Zwillinge hinzubekommen, sie sind jetzt 5 Monate.
Meine Frage:
Wenn A die Wohnung verkaufen möchte, aber der Käufer sie nur nimmt, wenn sie leer ist - wie muss A in dieser Sache vorgehen?
Reicht es, wenn der Käufer Eigenbedarf anmeldet?

Danke
Der § 573 BGB zeigt die rechtlichen Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter auf.
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