Dies ist eine Diskussion zu Sonderkündigungsrecht innerhalb des Forums Mietrecht
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| Sonderkündigungsrecht Folgender Sachverhalt hat sich aufgetan. Was währe wenn man aus einer Wohnung raus möchte aber 1 Monat zu spät die Kündigung eingereicht hat um Passgenau in die neue zu kommen? Währe es möglich herrauszufinden ob man durch eine schon vor wochen beanstandeten Mangel Sonderkündigungsrecht hat? Würde eine Tür ein Sicherheitsrisiko darstellen weil man sie mit einer normalen Bankkarte oder beliebigen Chipkarte öffnen kann? Würde sowas unter Sonderkündigung fallen? Vielleicht liegt hier sowas wie "Sicherheitsrisiko" oder "Datenschutzrisikor" vor Danke schonmal für die Antworten PS:Es würden z.B. sachen hinzu kommen wie kein warmwasser am Waschbecken, Schlafzimmerfenster undicht und auch die Wohnungstür undicht! Alles vor vielen Wochen beanstandet. Geändert von Marco1985 (02.03.2010 um 18:55 Uhr). |
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| AW: Sonderkündigungsrecht Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht, weil Voraussetzungen dafür nicht erkennbar sind. Die grundsätzliche Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung dürfte daran scheitern, weil auch ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB nicht vorliegt. Zudem wäre zunächst der Vermieter unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, dem Mangel abzuhelfen. Läge ein solcher erheblicher Mangel vor, dem der Vermieter nicht abhülfe, müßte dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein. Je kürzer diese Frist ist, desto höher sind die Anforderungen an die Unzumutbarkeit. Angesichts der bereits erklärten Kündigung und der bereits verstrichenen Kündigungsfrist und unter Berücksichtigung der Abhilfefrist des § 543 Absatz 3 BGB dürfte die erforderliche Interessenabwägung in § 543 Absatz 1 BGB nicht zu Gunsten des Mieters ausfallen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| AW: Sonderkündigungsrecht Hi, bitte umformulieren: Zitat:
Zitat:
Ama Dablam
__________________ Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens. Mahatma Gandhi |
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| AW: Sonderkündigungsrecht Die angeführten Gründe rechtfertigen keine Sonderkündigung. Es ist die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Will der Mieter unbedingt früher, kann er das tun, muss aber noch seine Miete bis Ende der Kündigungsfrist zahlen. |
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| AW: Sonderkündigungsrecht Ich hoffe mein erster Eintrag stimmt jetzt so. Was würde denn alles so als Beispiel unter ein Sonderkündigungsrecht fallen? Fließen im Bad platzten alle auf oder ähnliches ? Stellt die Tür denn nicht auf gewisse weise ein Sicherheitsrisiko dar ? Die Wohnung befindet sich nicht im besten Teil der stadt. Einigen Leuten ist schon im Keller eingebrochen worden... Was währe wenn die Tür also ein Risiko für Sicherheit und Datenschutz währe?! |
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| AW: Sonderkündigungsrecht Zitat:
Zitat:
Im Übrigen hat der Mieter bei der Besichtigung die Wohnung in Augenschein nehmen können. Da war ihm die Sicherheit wohl weniger wichtig. Zitat:
Sein wir doch mal ganz offen: da reuts einen, dass er gepennt hat. Aber solche Fehler lassen sich nicht durch Tricksereien rückgängig machen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Sonderkündigungsrecht Zitat:
z. B. Unbewohnbarkeit oder Gesundheitsgefährdung. Die angeführten Gründe reichen ganz sicher nicht aus. Beispielsweise war dem Mieter schon bei Anmietung vieles bekannt, z.B. wenn es sich um eine schlechte Wohnlage handelt. Mängel müssen überdies dem Vermieter gemeldet werden, damit er Abhilfe schaffen kann. Nur ausziehen wollen und die Kündigungsfrist umgehen, geht nicht! Jeder vernünftige Mensch mietet erst ab Ende der Kündigungsfrist der alten Wohnung eine Neue und nicht früher. Es sei denn ihm macht doppelt bezahlte Miete nichts aus. |
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| AW: Sonderkündigungsrecht Nein die Tür hat kein Schloss zum abschließen und ich man wurde auch vorher auf diesen Mangel nicht aufmerksam gemacht worden. |
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| AW: Sonderkündigungsrecht Zitat:
a) bei Nichtgewährung des Gebrauchs b) bei erheblicher Pflichtverletzung durch den Vermieter c) bei erheblicher Gesundheitsgefährdung |
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