Dies ist eine Diskussion zu schwierige Situation Mehrgenereationenhaus innerhalb des Forums Mietrecht
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| Ich hab mal eine Frage : die Eltern besitzen ein 3 Familienhaus ! Die untere Whg. bewohnen Sie selbst. In der Mitte wohnt die geschiedene Tochter mit zwei Kindern und ganz oben wohnt der Sohn und seine Frau ! Das Haus soll jetzt in 3 ETW aufgeteilt und verkauft werden ! Die Kinder der Eltern haben keinerlei Mietvertrag mit den Eltern und wohnen auch schon seit der Kindheit mit Ihnen unter einem DAch (Sprich sie sind beide noch nie von zuahause ausgezogen) Sie zahlen lediglich einen Obulus für Heizung Wasser Müll etc. Die Tochter macht jetzt aber Stunk und will nicht auszuiehen und sie verweigert den Eltern sogar den Zugang zu der Wohnung ! Die Eltern leiden sehr unter der Situation und sind Gesundheitlich sehr angeschlagen ! Wie sieht das rechtlich aus ? Hat sie einen mündlichen Mietvertag ? Oder können die Eltern einfach vor die Tür setzen ? Darf sie den Zugang zur Wohnung verweigern ? Wie seht ihr die Sache ? Vielen Dank in voraus ! VG Schnutzebär Geändert von Schnutzebaer (19.01.2010 um 09:31 Uhr). |
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| AW: schwierige Situation Mehrgenereationenhaus Die Eltern können sie nicht so einfach vor die Tür setzen, da ein mündlicher Mietvertrag vorliegt. Soll das Haus verkauft werden, so kann der neue Eigentümer kündigen wegen Eigenbedarf. Aber ob der Verkauf mit 3 bewohnten Wohnungen so schnell vonstatten geht, ist fraglich. |
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| Das verstehe ich nicht ganz ! Wie kann ein mündlicher Mietvertrag zusandte kommen, wenn keine Miete gezahlt wird ? reicht es aus die "Kündigung" mündlich auszusprechen ? Wie lange ist in so einem Fall die Kündigungsfrist ? Kann man fristlos kündigen, wenn Rückstände (aus dem Obulus für die Nebenkosten) da sind ? Könnte man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tochter ja schon immer im Elternhaus wohnt und dann von einem erstauszug sprechen ? Müssen die Eltern ihren Kindern auch kündigen, wenn man von einem erstauszug aus dem Elternhaus ausgeht ? |
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| AW: schwierige Situation Mehrgenereationenhaus Einfach vor die Tür setzen verstehe ich als "fristlose Kündigung". Die wird nicht gehen. Es wird ein ordentlicher Kündigungsgrund nach § 573 BGB benötigt. Es bestünde z.B. die Möglichkeit der Kündigung mit der Begründung wegen Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung. Möglicherweise ist aber der Verkauf des Hauses abzuwenden, wenn die Hausmitbewohner Miete zahlen müssen. Eine bessere Ausgangsposition für eine Diskussion ist die Benennung des Grundes für den Hausverkauf. |
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| AW: schwierige Situation Mehrgenereationenhaus Der Hintergrund des Hausverkaufs ist relativ einfach ! Zum einen leben die Eltern zweitweise in Spanien und der Sohn hat sich eine Eigenttumswohnung gekauft ! Somit würden 2/3 des Hauses Leerstehen ! Außerdem sind die Eltern so zerstritten mit der Tochter, dass es für sie unzumutbar ist mit Ihr unter einem Dach zu leben ! |
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| AW: schwierige Situation Mehrgenereationenhaus Im Regelfall wird bei der Überlassung einer Wohnung ein Mietvertrag abgeschlossen. Es gibt aber auch Fälle, in (häufig zwischen Verwandten) in denen einen Wohnung einfach zur Nutzung - häufig aufgrund einer mündlichen Abmachung - "überlassen" wird. Kommt es in einem solchen Vertragsverhältnis zu Störungen, so ist die rechtliche Einordnung für die Problemlösung und Ermittlung der gegenseitigen Rechte und Pflichten entscheidend. Verzichtet der Vermieter auf ein Entgelt oder ist gegenseitig keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung vereinbart, so liegt im rechtlichen Sinn eine Leihe bzw. ein Leihvertrag vor. Insbesondere im Wohnungsmietrecht ist das insbesondere deshalb von erheblicher rechtlicher Bedeutung, da es bei einer Leihe anders als im Mietrecht keinen "Mieterschutz" gibt. Ist zum Beispiel die Dauer der Leihe nicht bestimmt, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern ( § 604 Abs 3 BGB), er braucht also noch nicht einmal eine Kündigungsfrist einzuhalten. (Mietrechtslexikon |
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