Dies ist eine Diskussion zu Schuhe und Gegenstände im Treppenhaus innerhalb des Forums Mietrecht
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| Schuhe und Gegenstände im Treppenhaus wie ist mit einem Fall der folgenden Art zu verfahren? In einem Reihenhaus (4 Stockwerke) leben mehrere Personen. Die beiden Wohnungen im Erdgeschoss sind nicht vermietet, im ersten Stock ist eine von zwei Wohnungen vermietet, und der Besitzer des Hauses der auch die Wohnungen vermietet, bewohnt selbst die Stockwerke zwei, drei und vier. Da es sich bei der einzigen vermieteten Wohnung um eine sehr kleine und enge Wohnung handelt, lagern die Mieter seit einigen Tagen drei paar Schuhe neben der Fußmatte auf dem Treppenabsatz vor ihrer Wohnungstür. Eine Geruchsbelästigung liegt nicht vor und der verbleibende Platz auf der Treppe ist größer als ein Meter (d.h. eine Einschränkung des Fluchtweges liegt nicht vor). Der Vermieter der selbst vor seiner Wohnungstür 15-20 Paar Schuhe sowie einige Kisten lagert, beschwert sich nun bei dem Mieter darüber, dass er die Schuhe aus dem Flur nehmen soll, da diese den Anblick des Treppenhauses stören würden und zudem die Möglichkeit der Treppenhausreinigung massiv einschränken würde (Vermieter reinigt Flure und Treppen). Der Vermieter selbst hält darüber hinaus jedoch seit einigen Wochen eine Katze auf dem Flur, sodass weiterhin Katzenfutter, Katzenstreu, Katzenklo und Katzenkorb im Treppenhaus im Erdgeschoss stehen und ebenfalls den Anblick des Treppenhauses stören, doch das ist diesem egal. Wie ist mit einem solchen Fall umzugehen? Der Vermieter verlangt von seinen Mietern also die Unterlassung einer Sache, die er jedoch selbst tut, und zwar in einem viel größeren Umfang. Es sei weiterhin angenommen, dass eine Hausordnung nicht existiert und auch im Mietvertrag keine Regelungen darüber getroffen wurden. Viele Grüße, studilein |
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| AW: Schuhe und Gegenstände im Treppenhaus Gemäß der Feuerwehr sind Flucht- und Rettungswege frei zu halten. |
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| AW: Schuhe und Gegenstände im Treppenhaus Und wie würde es sich im konkreten Fall handeln , wenn der Mieter im Dachgeschoß wohnt und hier gar keine Flucht und Rettungswege mehr frei gehalten werden brauchen, da ja weiter höher keiner mehr wohnt? |
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| AW: Schuhe und Gegenstände im Treppenhaus Das Treppenhaus ist nicht mit vermietet und der Mieter hat keinen Anspruch, dort Gegenstände zu lagern. Der Vermieter hingegen ist wohl der Eigentümer und hat - abgesehen von den Fluchtwegen - das Recht dazu. |
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| AW: Schuhe und Gegenstände im Treppenhaus Zitat:
Das ist meine Meinung!
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
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| AW: Schuhe und Gegenstände im Treppenhaus Der Hausflur und das Treppenhauses sowie anderer Gemeinschaftseinrichtungen gehört zum Gebrauch der Mietsache (Wohnung). Der Vermieter ist mietrechtlich zur uneingeschränkten Gebrauchsüberlassung gem §§ 535, 536 BGB verpflichtet. Allerdings darf es nicht zu Beeinträchtigungen von Personen oder anderen Mitmietern kommen. Der Mieter darf Gegenstände wie einen Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator, auf den er angewiesen ist, an geeigneter Stelle im Hausflur abstellen, solange dessen Größe das Abstellen zulässt, und solange und soweit es keine andere wirksame Regelung im Mietvertrag oder in einer Hausordnung gibt. BGH, Urteil vom 10. 11. 2006 - V ZR 46/06. Die Bneutzung des Hausflurs und aller übrigen gemeinschaftlichen Räume kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und den Mieter geregelt werden. Einseitige "Erlasse" einer Hausordnung sind aber unwirksam. |
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| AW: Schuhe und Gegenstände im Treppenhaus |
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| AW: Schuhe und Gegenstände im Treppenhaus Das Treppenhaus ist eine zur Mietsache gehöriger Gemeinschaftsfläche, die vom Mieter benutzt werden darf, sofern andere Mieter nicht hierdurch beeinträchtigt werden. Dies berechtigt den Mieter beispielsweise, Fußmatten vor der Haustür auszulegen, sofern dies mietvertraglich nicht verboten wurde. Ein entsprechendes Verbot ist zulässig (AG Berlin-Neukölln - Az: 7 C 21/03). Das kurzfristige Abstellen von Schuhen auf der Fußmatte ist zulässig. |
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