Dies ist eine Diskussion zu Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters wegen fehlender Anpassung des Standardmietvertrages? innerhalb des Forums Mietrecht
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| Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters wegen fehlender Anpassung des Standardmietvertrages? angenommen zwischen V und M besteht ein Mietverhältnis. Im (Standard-)Mietvertrag steht unter §12 "Instandhaltung der Mieträume" folgender Text: 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. Schönheitsreparaturen(1) während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter / Vermieter *. Zu den Schönheitsreparaturen zählen [...] (1)Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen nötig sein: [...] in Wohn- und Schlafräumen alle 5 Jahre [...] 5. Der Vermieter kann während des Mietverhältnisses die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen, soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere weil die Wohnräume objektiv renovierungsbedürftig sind. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Durchführung aller zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, anteilig die Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich hinsichtlich der einzelnen Mieträume nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan als erforderlich und angemessen vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten ausgeführten Schönheitsreparatur bis zum Ende des Mietverhältnisses abgelaufen ist. Sofern sich aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Mieträume abweichende Fristen ergeben, sind diese maßgeblich. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die erforderlichen Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt. 6. Als angemessene Zeitabstände von Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen [...] für Wohn- und Schlafräume 5 Jahre. [...]." Angenommen im Vertrag des M wurde unter §12 Nr. 4 das Unzutreffende nicht gestrichen. Das Mietverhältnis zwischen M und V endet nach 2 Jahren und V will nun Teile der Kaution einbehalten, da etwa die Wand Kratzer und Flecken (gehen wir von gewöhnlicher Abnutzung aus) aufweise. Nach meinem Verständnis wäre ja Nr. 4 wegen Fehlen einer Streichung uneindeutig formuliert, demnach wäre eine Übertragung der Kosten für Schönheitsreparaturen auf den Mieter ungültig, der Vermieter müsste selbst dafür aufkommen. Meine Frage: 1) Liege ich mit meiner obigen Einschätzung richtig? 2) Wenn die Einschätzung stimmt, strahlt dies dann auch auf Nr. 5 aus? Insbesondere auf folgenden Teil: Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, anteilig die Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte Man könnte ja argumentieren, dass die Kosten im Falle des vollen Fristenablaufs für den Mieter 0 Euro betragen würden, da der Vermieter die Kosten trägt. Demnach müsste dies auch für einen vorzeitigen Auszug gelten. Sehe ich das richtig? 3) Angenommen, im Mietvertrag des Vermieters V wurde die Streichung in Nr. 4 zu Ungunsten des M durchgeführt. Welches Vertragsexemplar ist dann maßgeblich? Das des Vermieters oder das des Mieters? |
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| AW: Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters wegen fehlender Anpassung des Standardmietvertrages? Ich teile die Ansicht, dass in diesem Beispiel die Unklarheit in §12 Abs. 4 zugunsten des Mieters auszulegen wäre, weil dies (Renovierung durch den Vermieter) der Gesetzeslage entspicht. => der fiktive Mieter könnte die Wohnung wohl leer und besenrein hinterlassen. !! Keine Dübellöcher schließen! !! Da eine Durchstreichung in einem Vertragsexemplar nicht spurenlos einseitig entfernt werden könnte, wäre wohl anzunehmen, dass die einseitig erfolgte Durchstreichung eine Verfälschung darstellte => Betrugsverdacht! |
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| AW: Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters wegen fehlender Anpassung des Standardmietvertrages? Hallo, Zitat:
Anwendbar wäre allenfalls eine gültige Abgeltungs/Quotenklausel. Meine Meinung dazu: Eine Quotenklausel hat den Hintergrund das Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind. Wären sie fällig, gäbe es keine Quote sondern 100%. Für die Ermittlung einer Quote braucht man Fristen als Berechnungsgrundlage. Genau diese Fristen sind aber lt. BGH untersagt. Also kann es keine gültige Quotenklausel geben.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters wegen fehlender Anpassung des Standardmietvertrages? Zitat:
Die Durchführung der Schönheitsreparaturen *während* des Mietverhältnises wurde sicherlich nicht auf den Mieter abgewälzt, wenn im Vertragstext keine Streichung vorgenommen wurde. Aber das ändert wohl nichts an der Gültigkeit der Endrenovierungsklausel, zumal unter "5." auch noch steht: "Sofern sich aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Mieträume abweichende Fristen ergeben, sind diese maßgeblich." Also definitiv keine starre Frist, die die Quotenregelung ungültig machen würde - man kann jetzt bei der Übergabe schön diskutieren, in welchem Zimmer denn welcher Grad der Abnutzung vorliegt - oder man einigt sich der Einfachkeit halber darauf, die Quotenregelung durchgehend anzuwenden. Grüße the-caver |
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| AW: Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters wegen fehlender Anpassung des Standardmietvertrages? Die starre Frist ergibt sich aus der Quote !! Die Quote wird nicht nach dem Bedarf errechnet, sondern nach Zeitablauf.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters wegen fehlender Anpassung des Standardmietvertrages? Vielen Dank schon mal für die Antworten. @the-caver: Würdest Du Deine Einschätzung unter Berücksichtigung von BGH VIII ZR 178/05 trotzdem beibehalten? Auf http://www.internetratgeber-recht.de...aturen/sa3.htm findet man dazu folgenden Passus: Zitat:
Zitat:
http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec9/39.html Zitat:
Zitat:
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| AW: Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters wegen fehlender Anpassung des Standardmietvertrages? Die Abgeltungsklausel bezieht sich m.E. auf die Intervalle aus einer nicht vereinbarten Reparaturklausel und ist deshalb nicht anwendbar. Allerdings würde mich interessieren, wie, bereis innerhalb vonn 2 Jahren, Kratzer und Flecken in Tapete durch normalen Gebrauch entstehen können.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters wegen fehlender Anpassung des Standardmietvertrages? Zitat:
![]() Z.B. durch Einziehen, Regale an die Wand hängen, Gegenstände hineinstellen, nach kurzer Zeit wieder ausziehen: Kratzer, Flecken und Dübellöcher, alle durch "normalen Gebrauch". |
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