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Schönheitsreparaturen, Probleme bei Auszug bzw. nach Auszug!!

Dies ist eine Diskussion zu Schönheitsreparaturen, Probleme bei Auszug bzw. nach Auszug!! innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.09.2007, 13:06
Boardneuling
 
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Schönheitsreparaturen, Probleme bei Auszug bzw. nach Auszug!!

Hallo liebe Rechtsgelehrten!

Folgendes theoretisches Problem: Mal angenommen


Mieter F wohnt seit 2Jahren und 7 Monaten in einer Mietwohnung von Vermieter V. Mieter F kündigt das Mietverhältnis fristgerecht, 3 Monate Kündigungsfrist.

Die Wohnung des Mieters F war bei Einzug des Mieters F bereits renovierungsbedürftig. Dies wurde dem Vermieter V schriftlich durch den Mieter F nach 3 Monaten mitgeteilt. Von dem Empfang des Schreibens wurde durch den Mieter F ausgegangen. Weitere Maßnahmen wurden weder von Mieter F noch von Vermieter V nicht ergriffen.

Bei Auszug wurde eine Wohnungsabnahme vereinbart. Diese wurde mit Mieter F und Vermieter V 3 Tage nach Ende des Mietverhältnisses erst durchgeführt, was mündlich vereinbart wurde und womit der Vermieter sich ausdrücklich einverständlich erklärt hat.

Bei Durchführung der Wohnungsabnahme fordert dann der Vermieter V einen konkreten Preis von Mieter F für Malerarbeiten in der Wohnung. Den dafür vorgesehenen Maler bringt er als angeblichen Fachmann zur Schätzung der Kosten gleich mit zur Wohnungsübernahme.

Nachdem sich Mieter F mit diesem Vorgehen des Vermieters V ausdrücklich nicht einverstanden erklärt, lässt der Vermieter V trotz eines detaillierten und anhand gerichtlicher Urteile verfassten Protestschreibens des Mieters F, in welchem er deutlich machte, nicht für die Renovierungskosten aufzukommen, die Malerarbeiten durchführen. Die Rechnung über einen fast vierstelligen Betrag wird dem Mieter F sogleich in Rechnung gestellt, verbunden mit einer Aufforderung bzw. der Bitte an den Mieter F, die Rechnung per Unterschriftsbestätigung anzuerkennen. Weiterhin behält sich Vermieter V vor, auf Grundlage der unten angeführten Einlage, den Herd auf Kosten des Mieters F zu ersetzen, da die Frontklappe abgefallen und verschmutzt ist. Der Zustand des Herdes wird von Mieter F so eingeräumt, wobei Mieter F darauf hinweist, dass dieser bereits bei Einzug alt u nd verschmutzt gewesen ist.

Hinsichtlich des Termins der Wohnungsabnahme macht der Vermieter V weiter geltend, dass die Verspätung der Abnahme und sämtliche damit entstandene Kosten durch den Mieter F zu vertreten seien. (bzw. behält sich vor)

Wie sollte Mieter F weiter verfahren?

Als kleine Hilfestellung:

Bei dem Mietvertrag handelt sich um einen Standardvertrag (genormt), "Hamburger Vertrag für Wohnraum", ergänzt um eine vom Vermieter V verfasste Einlage:
"Schönheitsreparaturen sind vom Mieter vorzunehmen, sofern erforderlich. Der Zustand bei Übergabe der Wohnung soll stets erhalten bleiben. Dies trifft besonders bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. Außerdem verpflichtet sich der MIeter, Reparaturen am Herd, dem Boiler bzw. Dulauferhitzer, und anderen Geräten-soweit vorhanden-und an den Türschlössern auf seine Kosten durch Fachkräfte ausführen zu lassen."
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  #2 (permalink)  
Alt 21.09.2007, 14:24
V.I.P.
 
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AW: Schönheitsreparaturen, Probleme bei Auszug bzw. nach Auszug!!

Zitat:
Zitat von sunfreckles
Als kleine Hilfestellung:

Bei dem Mietvertrag handelt sich um einen Standardvertrag (genormt), "Hamburger Vertrag für Wohnraum", ergänzt um eine vom Vermieter V verfasste Einlage:
"Schönheitsreparaturen sind vom Mieter vorzunehmen, sofern erforderlich. Der Zustand bei Übergabe der Wohnung soll stets erhalten bleiben. Dies trifft besonders bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. Außerdem verpflichtet sich der MIeter, Reparaturen am Herd, dem Boiler bzw. Dulauferhitzer, und anderen Geräten-soweit vorhanden-und an den Türschlössern auf seine Kosten durch Fachkräfte ausführen zu lassen."
Was heißt kleine Hilfestellung? Das was im Vertrag steht ist das einzig Maßgebliche!
Erforderliche Schönheitsreparaturen sind vom Mieter durchzuführen. Das ist wirksam übertragen und wenn die Erforderlichkeit gegeben ist, muß der Mieter eben das leisten, was allgemein unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist.
Ist die Erforderlichkeit nicht gegeben, muß der Mieter nichts machen.

Die Reparaturklausel bzgl. der Elektrogeräte ist unwirksam, da sie den allgemeinen Regeln zur Übertragbarkeit von Kleinreparaturen (Formularverträge) auf den Mieter nicht entspricht. Insbesondere ist hier, wie vorgeschrieben, keine Höchstgrenze pro Schaden und Jahr angegeben.

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/...haltungen.html
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et situs vilate inis et avernit!
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