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Schönheitsreparaturen bei Auszug

Dies ist eine Diskussion zu Schönheitsreparaturen bei Auszug innerhalb des Forums Mietrecht

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  • 1 Post By schielu

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  #1 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 12:17
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Exclamation Schönheitsreparaturen bei Auszug

Guten Tag,

folgender Fall steht zur Diskussion:

Paar A interessiert sich für eine Wohnung. Diese wird von Paar B seit 10 Jahren bewohnt.
Lt. deren Vertrag soll die Wohnung ´besenbrein´ übergeben werden. Paar A fällt bei der ersten Wohnungsbesichtigung auf, dass 2 Räume grau verputzt sind, ohne Grundierung für eigentlich nachfolgende Weiterbearbeitung: d.h. man könnte diese Wände nicht anstreichen bzw. mit Kleister versehen und tapezieren, da nichts auf diesen Wänden halten würde.
Sämtliche Holzinnentüren benötigen einen neuen Anstrich. Die jetzigen Mieter B weisen zudem darauf hin, dass an 2 Stellen der Parkettboden (den sie als Abstand von deren Vormieter vor 10 Jahren übernommen haben) durch sie selbst beschädigt ist (schwarze Wasserflecken durch Blumentöpfe).

Die Interessenten Paar A hatten sich zwischenzeitlich mit Eigentümer und Vermieter getroffen. Dieser würde Paar A gerne als Nachmieter sehen, aber er entzieht sich allen anfallenden Renovierungskosten. Er will sich nicht einmischen und die beiden Mietparteien, sollen die Renovierungs und Kostenfrage untereinander kären. Er bezahle grundsätzlich nichts. Die derzeitigen Mieter B gehen davon aus, dass sie nur ausziehen und nichts renovieren, da ´besenrein´in deren Mietvertrag steht.
Die Innentüren sind definitiv seit über 10 Jahren nicht lackiert worden.

Die Interessenten Paar A haben einen Vertragsentwurf vorliegen indem steht, dass:
´Der Mieter sich verpflichtet, während der Mietzeit auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen´
und weiter: ´hinsichtlich des Bodenbelages hat der Mieter bei Auszug diesen sauber, gereinigt und abgesehen von vertraglicher Abnutzung in einwandfreiem u ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben, es sei denn der Mieter hat den Teppichboden oder sonstigen Bodenbelag eingebracht, oder erworben und der Vermieter begehrt Beseitigung zur Wiederherstellung des angemieteten oder vertragsgerechten Zustandes....´

Allerdings ist für Paar A unklar, welche vertraglichen Inhalte vor 10 Jahren mit Paar B abgeschlossen wurden....


Fragen: 1) Kann der Vermieter sich dieser Renovierungskosten- übernahmefrae wirklich komplett entziehen? Übergabeprotokoll bei Auszug? Könnte er Mieter B nicht verpflichten ihren Schönheitsreparaturen nachzukommen?

2) Könnte Paar B ohne Renovierungskosten die Wohnung verlassen und Paar A müsste, weil der Zustand der Wohnung für ihr Empfinden total unrenoviert ist, alleine für eine Komplettsanierung aufkommen: Wände weiter für Farbanstrich aufbereiten, Innentüren lackieren, Parkett abschleifen und neu versiegeln lassen?

Danke für Bewertung!!
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  #2 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 13:06
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AW: Schönheitsreparaturen bei Auszug

Grundsätzlich hat A mit B überhaupt nichts zu tun. Um die evtl. Renovierungsverpflichtung bzw. von Rückbau eingebrachter Gegenstände (hier Bodenbelag) kommt es alleine auf die Vereinbarungen zwischen V u. B an.
A kann zwar den Istzustand mieten, ist dann aber für seine Anfangsrenovierung selbst verantwortlich. = Er mietet wie besichtigt.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 13:07
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AW: Schönheitsreparaturen bei Auszug

Zitat:
Zitat von lw020515 Beitrag anzeigen
Die Interessenten Paar A hatten sich zwischenzeitlich mit Eigentümer und Vermieter getroffen. Dieser würde Paar A gerne als Nachmieter sehen, aber er entzieht sich allen anfallenden Renovierungskosten. Er will sich nicht einmischen und die beiden Mietparteien, sollen die Renovierungs und Kostenfrage untereinander kären.
Parteien des Mietvertrages sind V und B. Die A haben mit Schönheitsreparaturen und Renovierung nichts zu tun. Der Vermieter ist echt lustig.

Ohne Renovierung bzw. Ausgleichszahlung wird der V wohl kaum Nachmieter finden.
__________________
PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 13:10
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AW: Schönheitsreparaturen bei Auszug

Zwei Verträge, zwei Paar Schuhe:

A und B haben bzgl. der Wohnung (und auch der Renovierung) nichts miteinander zu tun. Ihr jeweiliger Vertrags- und Ansprechpartner ist der Vermieter.

Diesem sei die Lektüre von § 535 BGB empfohlen (und den Mietern auch)! Darin steht, dass zunächst einmal (gesetzlich) der Vermieter für die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung und damit auch für die Renovierungen während und nach der Mietzeit verantwortlich ist! Abweichungen hiervon müssen vertraglich festgelegt werden.

Wenn im Vetrag von B wirklich "besenrein" drinsteht (oder gar nichts oder eine ungültige Klausel), dann muss B nichts weiter tun. Auszug, grob säubern, Ende.

A muss darauf achten, dass die Wohnung vor seinem Einzug soweit hergerichtet wird, dass sie für ihn gebrauchsfähig ist. Dafür ist der Vermieter verantwortlich!

Nochmal:
A und B haben bzgl. der Wohnung (und auch der Renovierung) nichts miteinander zu tun. Ihr jeweiliger Vertrags- und Ansprechpartner ist der Vermieter.

Im Beispiel ist es unerlässlich, dass A vorab von seinem Vertragspartner, dem Vermieter (!), einen gewissen Zustand der Wohnung verlangt, und ggf. die Übernahme verweigert oder zumindest in einem vom Vermieter zu unterschreibenden Protokoll die Mängel aufführt.

Wenn er das nicht tut, übernimmt er die Wohnung wie besichtigt und hat tatsächlich einen Haufen Kosten und Arbeit am Hals.

Und: Wenn der Vermieter sich weigert oder nicht rechtzeitig fertig wird, sodass der Mieter nicht rechtzeitig einziehen kann, dann wird er ganz schnell schadensersatzpflichtig!
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  #5 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 14:03
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AW: Schönheitsreparaturen bei Auszug

@schielu
Zitat:
A kann zwar den Istzustand mieten, ist dann aber für seine Anfangsrenovierung selbst verantwortlich. = Er mietet wie besichtigt.
Du übersiehst § 535 BGB wie 772 schon richtig beschrieben hat. Dem stimme ich zu, wobei der Instandsetzungsanspruch auch dann besteht, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsbeginn kennt, denn § 536 b BGB schließt die Rechte aus § 535 BGB nicht aus.

Zitat:
Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #6 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 14:14
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AW: Schönheitsreparaturen bei Auszug

Zitat:
Zitat von moriarty Beitrag anzeigen
Parteien des Mietvertrages sind V und B. Die A haben mit Schönheitsreparaturen und Renovierung nichts zu tun. Der Vermieter ist echt lustig.

Ohne Renovierung bzw. Ausgleichszahlung wird der V wohl kaum Nachmieter finden.
...sehr wahrscheinlich doch, da die Wohnungslage und Grösse in einer Großstadt sehr begehrt ist...
Das ist ein Dilemma für Paar A...
Wenn Paar A abspringen würde, wären sicherlich Interessenten da, die alles schlucken, was der Vermieter fordert.
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  #7 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 14:17
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AW: Schönheitsreparaturen bei Auszug

Zitat:
Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

...was heisst das genau? Danke!
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  #8 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 15:46
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AW: Schönheitsreparaturen bei Auszug

Zitat:
Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. ...was heisst das genau? Danke!
Lies mal die §§ 536, 536a und 536b BGB.
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  #9 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 15:47
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2) Könnte Paar B ohne Renovierungskosten die Wohnung verlassen und Paar A müsste, weil der Zustand der Wohnung für ihr Empfinden total unrenoviert ist, alleine für eine Komplettsanierung aufkommen: Wände weiter für Farbanstrich aufbereiten, Innentüren lackieren, Parkett abschleifen und neu versiegeln lassen?
Dem, was bisher geschrieben wurde, stimme ich zu.
Ich sehe jedoch für B keinen einfachen "besenreinen" Abgang. Der Mieter muss die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand versetzen. Dazu gehört die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Er muss alles entfernen, was er selbst eingebracht hat. Also z.B. auch den vergammelten Parkettboden als sein Eigentum.
Diese grauen Wände könnten z.B. auch dazu gehören, was der B zur Übergabe der Wohnung wieder herstellen müsste.
Natürlich gehört die Beseitigung aller Schäden, die nicht unter die normale Abnutzung fallen, auch dazu.

Das Mietobjekt ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sich bei Vertragbeginn befand: BGH-Urteil v. 23.10.1985, WM 1986,57.
Über die Ausnahmen möchte ich mich nicht weiter auslassen.

OT:
Mit einem solchen Vermieter sollte man niemals einen Mietvertrag abschließen. Wie sieht es denn möglicherweise in 1 oder 2 Jahren aus, wenn der Mieter plötzlich einen Mangel melden müsste? Ich sehe den Ärger schon vorprogrammiert.
Soll dieser "Vermieter" seine Schrottimmobilie genau an die Leute vermieten, die unter solchen Verhältnissen zu leben gewohnt sind.
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  #10 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 16:50
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Danke für alle Beiträge: sehr hilfreich!!!
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