Dies ist eine Diskussion zu Schönheitsreparaturen innerhalb des Forums Mietrecht
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| Schönheitsreparaturen Einmal angenommen Mieter M hat eine andere Ansicht was die Zahlung der Schönheitsreparaturen angeht als sein Vermieter V. Im Mietvertrag von M steht folgendes: Es besteht die übliche Regelung zu Schönheitsreparaturen von - Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre - in allen sonstigen Nebenräumen alle sieben Jahre M hat 3 Jahre und 2,5 Monate gewohnt. Kann der V. ihn anteilmäßig an den Kosten durch folgende Klausel belasten? Der Mieter hat spätestens bis Ende des Mitverhältnisses die nach Maßgabe von Ziffer 1 und 2 (Schönheitsreparaturen) erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsrepatrauren noch nicht fällig, so hat der Mieter die zur Beseitigung der von ihm verusachten Abnutzung notwendigen Kosten zu tragen. !?! Danach kommt eine Auflistung der anteilmäßigen Kosten, z.B. das M für die Renovierung von Heizkörpern 2/7 der Kosten zu tragen hat. Vielen Dank |
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| AW: Schönheitsreparaturen Sofern diese festen Fristen (1) im Vertragstext nicht noch aufgeweicht wären ("im Allgemeinen" oder so) wäre die Renovierungsklausel insgesamt unwirksam => Wohnung leer und besenrein übergeben, ggf. Schäden beseitigen. NICHT DIE DÜBELLÖCHER VERSCHLIESSEN! Edit: (1) die gemäß BGH den Mieter benachteiligen |
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| AW: Schönheitsreparaturen Zitat:
V hat den Wortlaut "im Allgemeinen" benutzt. |
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| AW: Schönheitsreparaturen Zitat:
Gibt es da auch keine festen Fristen ? Wo kommen die 2/7 her ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Schönheitsreparaturen Zitat:
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