Dies ist eine Diskussion zu Schaden am Fernsehkabel - Umlegung der Kosten auf Mieter innerhalb des Forums Mietrecht
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| Schaden am Fernsehkabel - Umlegung der Kosten auf Mieter Eines Tages stellt Vermieter V fest, dass das Kabel für Kabelfernsehen, welches u.a. durch einen (allgemeine zugänglichen) Fahrradabstellraum verläuft beschädigt ist. V muss es reparieren lassen, da die Versorgung mit Kabelfernsehen Teil des Mietvertrages ist. Nachdem er auf vereinzeltes Nachfragen bei einzelnen Mietern keine hilfreiche Antwort bekommt, hängt er einen Zettel im Hausflur auf aufdem (sinngemäß) steht: " Wenn sich derjenige, der das Fersehkabel beschädigt hat nicht meldet, müssten die Kosten für die Reparatur eben auf die nächste Betriebskostenabrechnung draufgeschlagen, und somit auf alle verteilt werden" Gehn wir mal davon aus es meldet sich keiner. 1. Kann V die Reparatur des KAbels für Kabelfernsehn auf die Betriebskosten draufschlagen oder sonst irgendwie auf alle Mieter umlegen? (Schließlich lässt sich doch nicht alles auf Betriebskosten draufschlagen. Mir ist als könnte man verallgemeinert sagen: Bei reinen Instandhaltungsmaßnahmen evtl. schon, bei Wertsteigernden MAßnahmen nicht. Andererseits zahlt der Mieter ja mit seiner Miete auch nicht den reinen Gewinn an den Vermieter, sondern eben für das Recht zu wohnen, welches naturgemäß gewissere Verschlechterungen der Mietsache impliziert und deswegen von der Miete bereits gedeckt sein muss. Wie ist es nun in diesem fiktiven Fall? 2. Könnte M mit Erfolgsaussichten irgendetwas einwenden, damit die Kosten nicht auf alle Mieter umgelegt werden können. Über eine angeregte Diskussion zu diesem Fall würde ich mich freuen. Danke |
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| AW: Schaden am Fernsehkabel - Umlegung der Kosten auf Mieter Zitat:
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| AW: Schaden am Fernsehkabel - Umlegung der Kosten auf Mieter Einfache NAchfrage: Warum nicht? |
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| AW: Schaden am Fernsehkabel - Umlegung der Kosten auf Mieter Der Vermieter darf nur Verbrauch, Wartung und Reinigung umlegen, aber nicht eine Reperatur. |
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| AW: Schaden am Fernsehkabel - Umlegung der Kosten auf Mieter Aha, sowas in der Art meinte ich gehört/gelesen zu haben. Wußte aber nicht mehr wo. Weißt du denn wo´s steht, dass nur dies und nichts anderes umgelegt werden darf? |
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| AW: Schaden am Fernsehkabel - Umlegung der Kosten auf Mieter Zitat:
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| AW: Schaden am Fernsehkabel - Umlegung der Kosten auf Mieter Dann dürfte doch ein gleiches für folgenden Sachverhalt gelten: Ein Unbekannter "Täter" hat einfach seinen defekten Fernseher im Kellerflur abgestellt. Die Hausverwaltung teilt mit, die Kosten für die Abholung und die Entsorgung auf die Betriebskosten umlegen zu wollen. Dürfte eine Hausverwaltung Kosten solcherart umlegen? Ist das nicht das gleiche? |
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| AW: Schaden am Fernsehkabel - Umlegung der Kosten auf Mieter Zitat:
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| AW: Schaden am Fernsehkabel - Umlegung der Kosten auf Mieter Sehr richtig, daß eine ist wohl Instandsetzung und damit im Regelfall eher nicht umlegbar, es sei denn es ist (wer weiß ob sowas rechtmäßig wäre) gemäß§ 2 Nr. 17 vertraglich vereinbart, wovon eher nicht auszugehen sein dürfte im Regelfall. Das andere ist entweder Müllbeseitigung und nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlegbar oder nach § 2 Nr. 9 (Gebäudereinigung) oder im mglw. auch noch unter Kosten des Hauswarts (mit ausnahme der kosten für instandhaltung usw. ) zu subsumieren. damit hätte ich mir ja am Ende die Frage fast nochmal selbst beantwortet. Kabelreparatur = Instandsetzung = grds. nicht umlegbar --> right? |
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