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Satellitenschüssel bei einer Eigentumswohnung -Eigentümerrecht wie Mieterrecht

Dies ist eine Diskussion zu Satellitenschüssel bei einer Eigentumswohnung -Eigentümerrecht wie Mieterrecht innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.01.2006, 19:46
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Satellitenschüssel bei einer Eigentumswohnung -Eigentümerrecht wie Mieterrecht

Hallo Forum,
generell wird immer davon gesprochen, daß ein Mieter gewisse Rechte hat. Aber was ich bisher noch nie gefunden habe, ist welche Rechte ein Eigentümer innerhalb einer WEG hat. Deshalb hier mal folgendes fiktes Problem zur Diskussion:


Was ist weiß, ist folgendes: Ein ausländischer Mieter hat vom Prinzip das Recht (wegen der Informationsfreiheit) zur Montage einer Satellitenschüssel, auch wenn das Haus am Kabelnetz hängt. Klar, nur dann wenn er "seine" Heimatprogramme nicht über das Kabel empfangen kann.

Aber wie sieht die Sache eigentlich dann aus, wenn der deutsche Eigentümer eine Ehefrau hat, die Ausländischer Staatsbürger ist. :confused:
Er kann ja dann kaum gegen sich selbst vorgehen. Aber anders greift bei Ihm nicht unbedingt das Mietrecht, aber das Recht auf Informationsfreiheit ist trotzdem gegeben.

Hier in meinem Bsp. Marokkanisch. D.h. Sie bräuchte als Programmsprache Arabisch, welches aber nicht im Kabelnetz verfügbar ist.

Kann Sie, bzw. Ihr Ehemann sich auf die gleichen Urteile beziehen, die auch von Mieter bezogen wird. Vom Prinzip ist die Ehefrau ja eine Art Mieter, wenn auch ohne Mietzahlung. Auf jeden Fall ist Sie kein Eigentümer. ch ja, das Argument, daß man die Wohnung ja nicht kaufen gemußt hätte zieht nicht so richtig, da der Ehemann die Wohnung schon gekauft hatte bevor er heiratete.

Ich geb ja zu, alles etwas verwirrend, aber vielleicht hat jemand eine gute Antwort, bzw. Erklärung.
Ich hoffe, daß ich hier im richtigen Forum gelandet bin. Falls nicht, bitte um Info wo dieser Betrag am besten hin soll. :p
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Alt 12.01.2006, 00:18
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AW: Satellitenschüssel bei einer Eigentumswohnung -Eigentümerrecht wie Mieterrecht

Moin und Gruss an die fiktive Kari

Das Konstrukt "Kari ist Mieterin" hilft nicht weiter und ist unnötig.

Wurde den schon mit der WEG gesprochen? Wie steht diese dazu?
Grundsätzlich muss die WEG der Anbringung zustimmen und kann dies
mit auflagen verbinden.

Ich verweise mal auf:
Link / Info

Kurz: Es hängt davon ab, ob und wieviele Heimatprogramme auch ohne SAT Schüssel
möglich sind. z.B. auch über einen bestehenden Kabelanschluss mit Zusatz-Decoder.

Nur wenn es absolut keine andere Möglichkeit des Empfangs gibt, wird die WEG zustimmen müssen.
OBACHT: Die WEG kann festlegen, das die Montage durch eine Fachfirma durchzuführen ist.
Das würde ich auch empfehlen, da diese in der Regel versichert ist. Würde durch eine unsachgemässe
Anbringung z.B. die Aussenwand/Isolierung beschädigt kann das *sehr* teuer werden!
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Alt 12.01.2006, 07:14
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AW: Satellitenschüssel bei einer Eigentumswohnung -Eigentümerrecht wie Mieterrecht

Moni. Gruß von der fiktive Kari zurück.
Empfang via Kabel: Es gibt keinen Sender im Kabel, der arabisch, bzw. marokkanischer Herkunft ist.
WEG: Es gibt einen Punkt in der Hausordnung der besagt, daß man keine Schüsseln anbringen darf, weil man ja Kabelanschluß hat. (Sie ist aber der normale Fall- denke ich - und macht vom Prinzip auch Sinn).

Anbringung: Schüssel kann man leider nicht auf den Balkon stellen, da der in dei falsche Richtung geht. -> D.h. man kann die Schüssel nicht unsichtbar anbringen. Jedoch ohne eine Beschädigung/Beeinträchtigung für das Gemeinschaftseigentum.
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  #4 (permalink)  
Alt 12.01.2006, 16:51
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AW: Satellitenschüssel bei einer Eigentumswohnung -Eigentümerrecht wie Mieterrecht

Zitat:
Zitat von onkelotto
Das Konstrukt "Kari ist Mieterin" hilft nicht weiter und ist unnötig.
Denke ich auch. Grundrechte kommen allen Menschen zu, nicht nur Mietern. Ist eine Satellitenschüssel also von ihnen abgedeckt, dann kann keine WEG mehr reinreden...

Tschüss/Domingo
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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