Dies ist eine Diskussion zu Rückzahlung Mietkaution bei vereinbarter Frist innerhalb des Forums Mietrecht
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| Rückzahlung Mietkaution bei vereinbarter Frist folgender fiktiver Fall: Mieter A kündigt fristgerecht und zieht aus der alten Wohnung aus. Im Mietvertrag ist für den Auszug vereinbart, dass der fiktive Vermieter B Mängel innerhalb von 4 Wochen geltend macht und ansonsten sich dazu verpflichtet, die Kaution nach dieser Frist unverzüglich auszuzahlen. Nehmen wir weiterhin an, dass dieser Vermieter B die Kaution nach 4 Monaten noch immer nicht ausgezahlt hat und auf einmal Nachbesserungen fordert. Als ausgedachtes Beispiel sei angenommen, dass der Vermieter sich z. B. an einer auffallenden Fototapete stört, diese aber, wie schon geschrieben, nicht in den 4 Wochen beanstandete. Des Weiteren könnte in dem Vertrag eine Klausel für Schönheitsreparaturen existieren, welche nicht auf irgendwelche Farben eingeht. Um den Fall interessanter zu machen, könnte man auch annehmen, dass vereinbart wurde, bei Auszug die Wohnung gesäubert und gereinigt zu übergeben und in einer späteren Auszugsklausel auf die Schönheitsreparaturen verwiesen wird. Hat der Vermieter nun das Recht dazu, die Kaution einzubehalten und kann sich auf die allgemein üblichen 3-6 Monate Frist berufen, oder gelten die im Vertrag vereinbarten 4 Wochen? VG Pellaeon |
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| AW: Rückzahlung Mietkaution bei vereinbarter Frist Die vertragliche Frist wäre wohl gültig, sodass der Mieter die Kaution einfordern könnte: Schriftlich, mit Fristsetzung, Zustellung! Gleichzeitig können Verzugszinsen ab dem 4-Wochen-Termin gefordert werden, da der Vermieter für diese fristgebundene Zahlung in Verzug wäre. Es könnte auch ein Mahnverfahren angekündigt werden (und bei Ablauf der Frist in Gang gesetzt werden). Ganz allgemein hätte der Vermieter die Mängel zeitnah nach dem Auszug bekannt machen und mit Fristsetzung die Beseitigung fordern müssen. Schon allein weil er dies unterlassen hätte, ginge seine Forderung ins Leere. |
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