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Reparaturkosten = Mieterhöhung?

Dies ist eine Diskussion zu Reparaturkosten = Mieterhöhung? innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 25.06.2008, 13:54
Boardneuling
 
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Reparaturkosten = Mieterhöhung?

Angenommen, die Heizungsanlage in einem Mehrfamilienhaus ist ausgefallen, so dass die Warmwasserzufuhr nicht mehr gewährleistet ist und der Vermieter nach mehreren Reparaturversuchen die gesamte Anlage austauschen lassen muss.
Berechtigt der Einbau der neuen Heizungsanlage und somit ein Wiederherstellen der Warmwasserzufuhr den Vermieter, eine Mieterhöhung von den Mietern zu verlangen, um seine eigenen Reparaturkosten zu decken?
Und sollte diese Mieterhöhung zulässig sein, ergibt sich dann für die Mieter ein Sonderkündigungsrecht?
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  #2 (permalink)  
Alt 25.06.2008, 15:02
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AW: Reparaturkosten = Mieterhöhung?

Instandhaltung ist keine Modernisierung. Also keine Mieterhöhung zulässig. Selbst wenn es eine wäre, stünde dem Mieter dann ein Kündigungsrecht zu.
__________________
Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung!
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  #3 (permalink)  
Alt 25.06.2008, 15:43
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AW: Reparaturkosten = Mieterhöhung?

Wenn es sich, wie hier beschrieben, tatsächlich nur um eine Reparatur handelt, dann ist es eine Instandsetzungsmaßnahme, die nich zu einer Mieterhöhung genutz werden darf.

Würde diese Instandsetzung aber mit einer Energieeinsparung gekoppelt und eine nachhaltige Wohnverbesserung sein, dann ist eine Mieterhöhung möglich.
siehe § 559 BGB - Mieterhöhung bei Modernisierung : http://dejure.org/gesetze/BGB/559.html

Ein Beispiel:

Modernisierungsmaßnahme = 10.000 €
z.B. abzüglich eingesparte Reparatur = 3.000 €
Modernisierungskosten = 7.000 €
Jahresmieterhöhung 11% von 7.000 € = Jahresmieterhöhung = 770 €
monatliche Mieterhöhung = 64,17 €
verteilt auf z.B. 3 Mietparteien = 21,39 € je Mietpartei/Monat

Bei Mieterhöhungen wegen Modernisierung gilt ein Sonderkündigungsrecht nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.06.2008, 16:07
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AW: Reparaturkosten = Mieterhöhung?

Zitat:
Zitat von fernetpunker
Instandhaltung ist keine Modernisierung. Also keine Mieterhöhung zulässig. Selbst wenn es eine wäre, stünde dem Mieter dann ein Kündigungsrecht zu.
Den ersten beiden Sätzen kann zugestimmt werden.
Ein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB steht nur bei Eröhungen nach § 558 oder § 559 zu, nicht bei Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560. Aber auch bei einem evtl. Sonderkündigunsrecht beträgt die Frist drei Monate.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.06.2008, 16:25
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AW: Reparaturkosten = Mieterhöhung?

Zitat:
Zitat von Senior
Bei Mieterhöhungen wegen Modernisierung gilt ein Sonderkündigungsrecht nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Sorry, senior, wenn ich Dir schon wieder widersprechen muss aber gerade dort steht, dass das Sonderkündigungsrecht nur nach erhaltener, notwendiger Ankündigungsfrist erfolgen kann. Diese Ankündigung ist unstreitig nicht erfolgt.

"Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen."

Der § 559, nach dem es keiner Ankündigung bedarf, da offensichtlich Umstände vorlagen, die er nicht zu vertreten hat, sieht kein Sonderkündigunsrecht vor!
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