Dies ist eine Diskussion zu Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche innerhalb des Forums Mietrecht
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| Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche Mich würde mal eure Einschätzung zu folgendem (wie immer) fiktiven Fall interessieren. Frau S. mietet eine Wohnung. Dort ist eine Einbauküche vorhanden, die aber per Zusatzvereinbarung im Mietvertrag ausgenommen, jedoch zur Nutzung überlassen ist. Laut Vereinbarung im Mietvertrag gehen Reparaturen an der Küche zu Lasten des Mieters. Herd geht nun nach 4 Jahren kaputt, Marke relativ unbekannt. Da Frau S nun in 3 Monaten auszieht, möchte sie den defekten Herd nicht mehr reparieren lassen und auch keinen Austausch gegen ein neues Gerät vornehmen. Vielmehr möchte sie bei Auszug dem Vermieter den Zeitwert des Geräts erstatten. Meine Frage(n) hierzu wäre: Kann Frau S. eine Reparatur verweigern und auf den Zeitwert pochen oder muss sie in jedem Fall den Herd reparieren lassen, respektive einen neuen Herd kaufen, wenn es der Vermieter verlangt? Wäre hier ggf. auch der Wiederbeschaffungswert in Betracht zu ziehen? Auf welcher Basis müsste Frau S. den Wiederbeschaffungswert leisten? Würde mich freuen, wenn ihr mir da mal eure Sicht der Dinge darlegen würdet. Viele Grüße vom Karlchen123 |
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| AW: Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche Zitat:
2.) Die Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam, da sie Teil der Vereinbarung über die Wohnungsüberlassung ist.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche Hallo Spezi-3, danke für deine Einschätzung. Würde hier aber nicht die Tatsache greifen, daß sie sich bei Vertragsunterzeichnung über die Klausel im Klaren war? Sie hat dem Vertrag ja ansich zugestimmt. Und eine unentgeltliche Nutzung der Küche, die nicht mitvermietet ist, ist ja in heutigen Mietverträgen Gang und Gäbe. Bei Frau S. war es übrigens eine Zusatzvereinbarung, die hinten an den Formmietvertrag geheftet wurde. Ist dies relevant? Im Übrigen, entschuldige bitte meine Unwissenheit, verstehe ich den 2. Teil deiner Antwort nicht ganz. Was ich verstanden hab, angeblich soll diese Vereinbarung unwirksam sein. Den Teil nach dem Komma versteh ich aber nicht so ganz. Aber auf jeden Fall schonmal ein Dankeschön für deine Mühe. |
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| AW: Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche Wie kann man über die Instandhaltung einer Küche etwas vereinbaren, wenn die Küche garnicht Gegenstand des Mietvertrages ist ? Selbst wenn die Küche mitvermietet wäre, wäre die Vereinbarung unwirksam. Die ganze Klausel ist doch ein unwirksamer Versuch der Umgehung der Mieterschutzregelungen und keineswegs Zitat:
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche Wäre in dem Fall lediglich der Abschnitt über die nicht mitvermietete Küche und deren Reparatur hinfällig oder generell die gesamte weitere Vereinbarung? Dort wurde ja mit der fiktiven Frau S. auch die Schneeräumpflicht vereinbart. |
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| AW: Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche N.m.M. handelt es sich um eine Leihe. Nach § 602 BGB : § 602 Abnutzung der Sache Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten. ... hätte der Mieter nach dieser Konstellation nichts zu zahlen. |
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| AW: Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche Nach dem seltsamen Text mit der "nicht vermieteten, aber in der Wohnung befindlichen Küche" muß man davon ausgehen, dass der Mietvertrag auch weitere unwirksame Regelungen enthält.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche Hallo ihr beiden, danke für eure Beiträge. Ich hab eben beim Recherchieren gelesen, daß einem im Falle einer Leihe die Instandhaltungskosten per Vereinbarung übertragen werden können. Womit ich wieder zur eingangs gestellten Frage zurückkomme: Kann Frau S. eine Reparatur verweigern und auf den Zeitwert pochen oder muss sie in jedem Fall den Herd reparieren lassen, respektive einen neuen Herd kaufen, wenn es der Vermieter verlangt? Wäre hier ggf. auch der Wiederbeschaffungswert in Betracht zu ziehen? Auf welcher Basis müsste Frau S. den Wiederbeschaffungswert leisten? |
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| AW: Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass man einem Wohnungsmieter weder im Mietvertrag noch in einem Anhang die Reparaturpflicht für eine "pro Forma leihweise überlassene Küche" wirksam auferlegen kann.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Reparaturen an nicht mitvermieteter Küche Dem stimme ich zu! Für Schäden dieser Art gilt grundsätzlich die Zeitwertberechnung. Einfach dem Gedanken folgen: Der Geschädigte darf nach der Schadensregulierung nie besser gestellt sein wie vor dem Schaden. |
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