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Renovierung nach dem Auszug

Dies ist eine Diskussion zu Renovierung nach dem Auszug innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 08.02.2012, 18:55
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Renovierung nach dem Auszug

Hallo im Besispielfall hat ein Vermieter "A" hat bei einer Schlusselübergabe die Wohnung abgenommen (leider ohne Protokoll)
Dann 2Wochen später verlangt der Vermieter "A" das Kosten für eine Renovierung übernommen werden sollen, welche dann durch eine Fachfirma ausgeführt würden. Unter anderem soll der vom Mieter "X" verlegte Laminat (Nußbaum farbig) wieder entfernt werden, zudem sind die Wände im Wohn und Schlafzimmer in einem Lila Farbton gestrichen diese sollen nun wieder weiß gestrichen werden ebenso die Wände in den anderen Zimmern welche eine neutrale Pastellfarbe haben.
Des Weitern wurde vom Mieter "X" Teppichboden auf den Laminat in den Kinderzimmern verlegt,auch darüber moniert sich Vermieter "A". Es exsestiert ein Standart Mietvertrag mit den üblichen Klauseln.
Als Beispiel:
§10 Der Mieter übernimmt während der Dauer die anfallenden Schönheitsreparaturen:
-Küche/Bad und Duschräume alle 4 Jahre
-Wohn und Schlafzimmer alle 6 Jahre
-sonstige Räume alle 8 Jahre
§20 Der Mieter ist verpflichtet die gemäß §10 fälligen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsrep. nach §10 noch nicht fällig... müssen diese Anteilig übernommen werden.
-Küche/Bad und Duschräume nach 1 Jahr zu 1/4....
-Wohn und Schlafzimmer nach 1 Jahr zu 1/6....
-sonstige Räume nach 1 Jahr zu 1/8.....
Der Mieter ist berechtigt statt dieser Quotenmäßigen beteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsrep. selbst durchzuführen.


So diesem Fall wäre der Mieter "X" nach nur 1.Jahr ausgezogen.
Nun zu den Fragen:
1)Hat der Vermieter "A" das Recht die Kosten komplett auf den Mieter "X" zu übertragen?

2)Kann Mieter "X" die Renovierungen auch selbst machen?
3)Welche Farbe muss der Vermieter "A" akzeptieren, Könnte zB. die Lila Wand auch in einem grau Ton gestrichen werden oder ist Weiß pflicht?
4)Was kann dem Mieter "X" Schlußendlich passieren wenn er sich weigert die Kosten komplett zu tragen?
5)Was würde in so einem Fall ein Rechtsstreit mit Anwalt kosten? wenn der Kostenvoranschlag der Malerfirma bei sagen wir mal bei 3000€ liegen würde.
6.) Kann in einem solchen Fallder Mieterschutzbund besser hefen zu vermittelt oder würde man dem Mieter "X" zu einem Anwalt raten?

Geändert von einhor71 (09.02.2012 um 10:08 Uhr). Grund: Änderung des Satzbaus wg. Forumsregeln
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Alt 08.02.2012, 19:32
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AW: Renovierung nach dem Auszug

Zitat:
Wir haben einen Standart Mietvertrag mit den üblichen Klauseln.
Da gibt es viele. Ohne klare Kenntnis über die genauen Vereinbarungen ist es ein Blick in die berühmte Glaskugel.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.02.2012, 21:49
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AW: Renovierung nach dem Auszug

Eine Klausel kenne ich schon:
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Alt 09.02.2012, 10:09
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AW: Renovierung nach dem Auszug

Zitat:
Zitat von 772 Beitrag anzeigen
Eine Klausel kenne ich schon:

Ich hoffe das es jetzt so paßt
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Alt 09.02.2012, 10:10
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AW: Renovierung nach dem Auszug

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Da gibt es viele. Ohne klare Kenntnis über die genauen Vereinbarungen ist es ein Blick in die berühmte Glaskugel.
Ist klar , ist aber auch schwierig des ganzen Vertrag einzutippen
habe daher einige pasagen eingefügt die das Thema betreffen
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Alt 09.02.2012, 10:42
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AW: Renovierung nach dem Auszug

Die zitierten Klausel haben starre Fristen und sind daher lt. BGH unwirksam. Auch die Farbvorgaben sind ungültig.

Wenn man in der großen Suchmaschine "BGH starre Fristen oder Farbvorgabe weis eingibt, findet man mehrer BGH Urteile zur Bestätigung.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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Alt 09.02.2012, 13:51
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AW: Renovierung nach dem Auszug

Die Renovierungsklausel hat, wie Spezi richtig schreibt, keinen Bestand, da die angegebenen Fristen Starr sind. Allerdings muss der Vermieter außergewöhnliche Wandfarben (hier Lila) nicht hinnehmen. Auch muss der Mieter die baulichen Veränderungen (hier Laminat u. Teppich auf Laminat) wieder zurückbauen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
Der Vermieter muss dem Miter auch die Möglichkeit zur Selbstvornahme einräumen.
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