Dies ist eine Diskussion zu Renovieren bei Auszug innerhalb des Forums Mietrecht
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| Renovieren bei Auszug in einem fiktiven Mietvertrag könnte folgendes zu den Schönheitsreparaturen (SR) stehen: 1. Der Mieter übernimmt die notwendigen SR auf eigene Kosten. Zu den SR gehören: Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, Reinigen von Kunststoff-, Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Innentüren, Aussentüren, sowie Fenstern von Innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, sowie von streichbaren Holztüren bei Einbaumöbeln, Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden. Die allgemeinen Reinigungspflichten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Rückgabe der Mieträume bleiben unberührt. 2. Der Vermieter kann die nach Maßgabe des nachstehenden Fristenplanes üblicherweise fälligen SR bereits während der Laufzeit des Vertrages fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses. Alles bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß nachstehenden Fristenplan erforderlichen SR verlangen. Als angemessene Zeitabstände der SR gelten im Allgemeinen: Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre; Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre; Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von Innen, sowie von streichbaren Holztüren bei Einbaumöbeln alle sechs Jahre. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab der letzten während des Vertrages ordnungsgemäß durchgeführten SR. Für den Umfang und den Zeitpunkt von während der Mietzeit ausgeführten SR ist der Mieter beweißpflichtig. 3. Sind bei Ende des Mietverhältnisses SR nach dem vorstehenden Fristenplan entweder ab Einzug des Mieters oder seit den zuletzt durchgeführten SR noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter anteilige Renovierungskosten trägt, die sich im Allgemeinen wie folgt berechnen: Liegen die letzten SR während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als zwei Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen SR bleibt dem Mieter unbenommen. 4. Die Kosten kleiner Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu tragen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind. Kleine Instandhaltungen umfassen nur das Beheben von Schäden bis zum Betrag von Eur120,- , im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriffs des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Strom, Bedienungselemente für Jalousien und Markisen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Spiegel, Verglasungen und Beleuchtungskörper, Gebrauchsteile der WC- und Badezimmereinrichtung. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresbruttokaltmiete. 5. Ist Gewerberaum vermietet hat der Mieter alle Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit Ausnahme der Instandsetzung des Daches, der Wände und der sänitären und elektrischen Installation durchzuführen. Die beiden virtuellen Mieter wissen nicht was Sie bei Auszug machen müssen. Nehmen wir mal an beide sind fast 80 Jahre alt und nicht mehr besonders "helle". Was meint Ihr müßte gemacht werden. LG CarolL. |
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| AW: Renovieren bei Auszug Zitat:
dh. die mieter müssen gar nicht s weiter machen oder zahlen. sie können die wohnung besenrein verlassen. |
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| AW: Renovieren bei Auszug Danke für die gute und schnelle Antwort. Aber was wäre, wenn der Vermieter meint die beiden alten blicken es eh nicht mehr und auf einer Renovierung besteht. Was könnten die zwei dem entgegenhalten? |
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| AW: Renovieren bei Auszug Ich bin da völlig anderer Auffassung als schielu. Das Angebot des Vermieters, dass man außer dem Steichen mit einer beliebigen Farbe auch weiße Raufasertapenten anbringen darf ohne zu streichen halte ich nicht für unwirksam. Zitat:
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| AW: Renovieren bei Auszug Na ,nun ist der virtuelle Mieter ganz durcheinander. Müsste er deswegen wirklich zum Anwalt? |
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| AW: Renovieren bei Auszug Ich bleibe dabei! Zitat:
Im übrigen wäre hier auch z.B. das Anbringen einer Fototapete nicht erlaubt.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Renovieren bei Auszug Der virtuelle Mieter findet das virtuelle Leben schwer.:-((( |
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| AW: Renovieren bei Auszug ich bleib auch dabei. generell tapezieren zu verbieten, wäre doch auch unzulässig. es wäre hier also jede tapete unzulässig, außer einer rauhfaser und diese dürfte ausschließlich weiß gestrichen sein. das halte ich für nicht zulässig. |
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| AW: Renovieren bei Auszug Ich bleibe bei meiner Auffassung, da dieses Zitat nicht eine, sondern zwei alternative Vorgaben enthält. Nach dem Wortlaut der Klausel muss der Mieter nach eigener Wahl entweder die Wände und Decken streichen (ohne Farbvorgabe) oder eine weiß gestrichene Raufasertapete anbringen. Ein Tapezierverbot mit einer beliebigen Tapete enthält die Klausel nicht. Eine Farbvorgabe gibt es daher nur für den Fall, dass der Mieter eine gestrichene Raufasertapete anbringt, nicht jedoch für den Fall, dass der Mieter einfach nur streicht. Da somit die Farbwahl nach meiner Einschätzung nicht eingeschränkt ist, bleibe ich dabei, dass die Klausel wirksam ist. Wenn man den Halbsatz "dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht" weglässt, dann handelt es sich um eine ganz normale und unstrittig wirksame SR-Klausel. Da steht dann auch nichts von Tapezieren. Das führt aber nicht dazu, dass dem Mieter das Tapezieren verboten wäre. Die hier verwendete Klausel erlaubt dem Mieter lediglich, auf das eigetnlich notwendige Streichen zu verzichten, wenn er eine bereits weiß gestrichene Raufasertapete anbringt. Der Fragestellerin überlasse ich es dabei, selbst durch sorgfältiges Lesen der Klausel herauszufinden, wer denn recht haben könnte. Dieses sorgfältige Lesen sollte man machen, bevor man zum Anwalt geht. Ich möchte dabei die grundsätzliche rechtliche Lage bestätigen, dass der Vermieter dem Mieter nicht vorschreiben darf, in welcher Farbe er die Wände streichen muss. Das hat der Vermieter hier nach meiner Auffassung hier auch nicht gemacht. |
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| AW: Renovieren bei Auszug Zitat:
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