Dies ist eine Diskussion zu Rechte der Lebensgefährtin bei Einzug innerhalb des Forums Mietrecht
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| Rechte der Lebensgefährtin bei Einzug Ein Ehepaar trennt sich, die Ehefrau X zieht aus dem gemeinsamen Haus aus und überlässt Ehemann Y das Haus sowie einen Teil des Grundstücks zur alleinigen Nutzung. Ehemann Y lässt nun seine neue Lebensgefährtin Z mit in das Haus einziehen. Ein Mietvertrag wird nicht geschlossen. Die Ehe ist noch nicht geschieden, das Grundstück gehört den Ehepartnern je zur Hälfte, der Finanzierungsvertrag läuft nach wie vor auf beide Ehepartner und die Finanzierungsrate wird von Pachteinnahmen komplett gedeckt. Die Pachteinnahmen stammen aus sich auf dem Grundstück befindlichen Lagerhallen und Freiflächen. Es wurde zwischen den Ehepartner eine Nutzungsüberlassungsvereinbarung lediglich für das Wohnhaus und den dazugehörigen Garten geschlossen wobei die Gewerbeflächen ausdrücklich ausgenommen wurden. Erwirbt die Lebensgefährtin Z durch den Einzug irgendwelche Rechte? Wie sieht es mit Haftung der Ehefrau X gegenüber eventuellen Schäden der Lebensgefährtin Z aus? Ich bin auch regen Gedankenaustausch gespannt. |
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| AW: Rechte der Lebensgefährtin bei Einzug Verstehe die Frage nicht ganz... Die Lebensgefährtin wird offenbar wohnberechtigt, kann aber keine Eigentumsrechte erwerben, welche im Grundbuch einzutragen wären. Und was für Schäden meinst du? Führ doch mal ein Beispiel aus! Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Rechte der Lebensgefährtin bei Einzug Wem gegenüber soll X haften? Wenn Z irgendwelche Schäden verursacht, muss sie diese an die beiden Nochehepartner anteilig zahlen oder eben auf eigene Kosten reparieren lassen.
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Rechte der Lebensgefährtin bei Einzug Nachgefragt schrieb: "Erwirbt die Lebensgefährtin Z durch den Einzug irgendwelche Rechte?" Nein, sie erwirbt keinerlei Rechte. Sie hat lediglich die Erlaubnis dort zu wohnen. Zahlt sie nicht einmal Miete, so ist nicht einmal ein mündlicher Mietvertrag entstanden. Was bedeutet, dass sie jederzeit wieder aus dem Haus gekickt werden könnte. Die andere Frage wurde bereits von La Belle beantwortet. |
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| AW: Rechte der Lebensgefährtin bei Einzug Die Fallkonstellation sollte schon in die Richtigung gehen, ob Z einen Mieterstatus erwirbt, soll heißen, ob sie bei einer eventuellen Veräußerung Ansprüche auf Wohnrecht o.ä. geltend machen könnte. Was die Haftung von X anbetrifft ist eher gemeint, was passiert, wenn Z einen Schaden erleidet. Mal angenommen, das Haus ist noch nicht voll saniert und das Grundstück auch noch nicht in ordnungsgemäßem Zustand und sie verletzt sich auf dem Grundstück, weil dort der Weg zum Haus schlecht ist oder sie verletzt sich, weil die Treppe noch nicht saniert ist... |
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| AW: Rechte der Lebensgefährtin bei Einzug Ein Mieterstatus wird nur erworben wenn Z auch zur Miete wohnt und Miete zahlt. Diese Mietzahlungen müssten letztendlich bei Streitigkeiten bewiesen werden (Überweisungsträger etc.) Ansonsten hat sie nur einen Besucherstatus. Bei einer Veräußerung hätte Z kein Recht auf Wohnrecht. Wieso denn auch? Da hier nach der Scheidung sowieso an eine Veräußerung des Hauses gedacht werden sollte, wird es doch eher wahrscheinlich sein, dass auch Z nicht ewig in diesem Haus bleiben wird. Erleidet ein Dritter Schaden durch Mängel auf einem anderen Grundstück und ist ihm keine Unachtsamkeit vorzuwerfen, so haften die Eigentümer mit ihrer Haftpflichtversicherung. |
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| AW: Rechte der Lebensgefährtin bei Einzug Zitat:
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