Dies ist eine Diskussion zu Rechnung für evtl. spätere Leistung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Rechnung für evtl. spätere Leistung mal angenommen ein Mietverhältnis wird beendet. Bei der Übergabe stellt sich heraus, das der Vormieter von Mieter Z einen Heizkörper an einer Glasfront entfernt hat und Mieter Z diesen auch nicht wieder befestigt hat. Bei der Übergabe besteht nun der Vermieter Y darauf, dass der Heizkörper wieder angebracht wird. Der Mieter Z beauftragt die Firma F mit der Installation des Heizkörpers und teilt dem Vermieter Y mit, dass die Rechnung für die Leistung von ihm, Mieter Z, übernommen wird. (Die Firma F kümmert sich grundsätzlich um die Versorgung der Häuser des Vermieters Y). Bevor die Heizung installiert wird, wird die Wohnung erneut vermietet. Der neue Mieter Ö will nun jedoch ebenfalls nicht, dass die Heizung installiert wird. Da die Kaution bereits Mieter Z ausbezahlt wurde,stellt der Vermieter Y diesem bei der Nebenkostenabrechnung eine Rechnung bzgl. der Installation des Heizkörpers aus. Begründung: Wenn der neue Mieter Ö auszieht, dann muss die Heizung ja wohl letztendlich doch eingebaut werden. Darf der Vermieter Y eine Rechnung für nicht geleistete Arbeit mit dem Hinweis ausstellen, dass diese evtl. in der Zukunft ohnehin erbracht werden wird? |
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| AW: Rechnung für evtl. spätere Leistung Beurteile das mal meinem Rechtsempfinden nach: Mieter Z ist nach Auszug für die Installation verantwortlich, da er das bei der Übergabe Einzug nicht moniert und damit den Zustand akzeptiert hat. Die Sache muß aber irgendwann gemacht werden. Richtigerweise wollte er das bei Auszug auch beheben lassen. Will der neue Mieter das nun nicht, so fällt die Pflicht der Installation auf ihn. Geht also auf ihn über. Es kann demnach Mieter Z nichts in Rechnung gestellt werden. Würde der neue Mieter richtig aufgeklärt werden, dass er bei Auszug dann für die korrekte Installation verpflichtet werden kann wenn er das jetzt verweigert, dann würde er die Maßnahme sicher dulden. Er würde sich bei seinem Auszug in der gleichen Lage wie Mieter Z befinden. |
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| AW: Rechnung für evtl. spätere Leistung Zitat:
Der (durch Z anerkannte) objektive Anspruch des Vermieters hat mit dem neuen Mieter gar nichts zu tun! Der Anspruch des Vermieters besteht auch dann, wenn er die Arbeiten nicht gleich durchführen lässt! Der neue sagt mit Recht: "dein Krumpel mit meinem Vormieter geht mich nichts an!" |
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| AW: Rechnung für evtl. spätere Leistung jofi schrieb: "Bei der Übergabe besteht nun der Vermieter Y darauf, dass der Heizkörper wieder angebracht wird." Hier hat der Vermieter sicher Gründe warum der Heizkörper wieder angeschlossen werden sollte. Mieter Z will das in Ordnung bringen. Der Nachmieter aber duldet diese Arbeiten nicht. Nachmieter ist (laut jedem Formularmietvertrag) verpflichtet angeordnete Maßnahmen zu dulden. Verweigert er das, so kann er evtl. schadensersatzpflichtig werden. Somit hat der Nachmieter sehr wohl etwas mit der Sache zu tun. Der Vermieter ist dagegen nicht berechtigt dem Mieter Z etwas in Rechnung zu stellen, was nicht stattgefunden hat. Erst wenn die Heizung steht, kann er das. Mit Rechnung auf den Nachmieter übertragen meinte ich die Möglichkeit der Verweigerung des Nachmieters und eine Rechnungsstellung an ihn nach seinem Auszug, falls er den Vermieter die Heizung während seiner gesamten Wohnzeit nicht einbauen lässt, dies also quasi verhindert. |
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| AW: Rechnung für evtl. spätere Leistung Ich glaube, Du verwechselst da was, vico! Die Mietsache gehört dem Vermieter und er kann Schadensersatz verlangen, was Z. ja auch zugestanden hat, egal ob er den Schaden nun tatsächlich behebt oder nicht oder selber beheben möchte oder durch Verwndte. Dann darf er allerdings keine Umsatzsteuer verlangen. |
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| AW: Rechnung für evtl. spätere Leistung schielu schrieb: "Die Mietsache gehört dem Vermieter und er kann Schadensersatz verlangen" Das ist doch unstrittig. Nur kann er Schadensersatz auch vom Nachmieter verlangen, wenn er die Maßnahme nicht duldet. Mieter Z kann doch schließlich nichts dafür wenn der Nachmieter sich querstellt. |
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| AW: Rechnung für evtl. spätere Leistung Hi, schielu schrieb: Die Mietsache gehört dem Vermieter und er kann Schadensersatz verlangen, was Z. ja auch zugestanden hat, egal ob er den Schaden nun tatsächlich behebt oder nicht oder selber beheben möchte oder durch Verwndte. Dann darf er allerdings keine Umsatzsteuer verlangen. wenn Mieter Z aber mit dem Vermieter Y vereinbart hat, dass die Firma F den Schaden behebt. Die Firma F bekam von Z schon den Auftrag, kann der Vermieter Y dann plötzlich sagen: "bitte jetzt nicht einbauen, mein neuer mieter möchte dies nicht, ich stelle dir (mieter Z) aber die sache für später schon mal jetzt in rechnung?" Geht dies? |
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| AW: Rechnung für evtl. spätere Leistung Nein, das geht definitiv nicht!!! (und wurde hier auch bereits gesagt) Schließlich hat der Mieter doch überhaupt keine Gewähr ob der Heizkörper tatsächlich irgendwann mal angeschlossen wird. Und um etwas in Rechnung zu stellen braucht der Vermieter selbst eine Rechnung. Und keine Firma stellt Rechnungen aus für noch nicht erbrachte Leistungen! |
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| AW: Rechnung für evtl. spätere Leistung Es gibt hier nur zwei Möglichkeiten: 1. Der Vermieter setzt seinen Anspruch gegen Z durch und fordert auf, den Zustand wieder herzustellen. Bei Nichtleistung nimmt einen Dritten in Anspruch, um den Zustand kostenpflichtig herzustellen. Grundsätzlich besteht auch einen Anspruch auf Geldersatz für die erforderlichen Kosten, es kommt also zunächst nicht darauf an, wie viel die Beseitigung der Schäden tatsächlich gekostet hat. Es besteht auch die Möglichkeit aufgrund eines Kostenvoranschlags abzurechnen. Eine Einbehaltung nach "Bauchgefühl" geht jedenfalls nicht. 2. Er verzichtet auf sein Recht.
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| AW: Rechnung für evtl. spätere Leistung Zitat:
Die Wohnung hat normalerweise einen, vom Vermieter vorgegebenen Zustand, den der langfristig beibehalten möchte. Wenn der jetzige Mieter sagt ich verzichte, muss es der nächstkommende nicht auch! Analog: stellen wir uns vor zu der Wohnung gehört eine Küche. Ein Mieter baut die aus und wirft sie weg. Hat der Eigentümer nach seinem Auszug Ersatzanspruch oder nicht...? Doch sicher ja...! Der nächste will, weil er seine eigene haben möchte, auch nicht. Dennoch bleibt der Ersatzanspruch gegenüber dem ersten bestehen. Der nächstfolgende möchte sie vielleicht haben. Es geht nicht darum wer die Küche gerade nutzt sondern dass der Eigentümer grundsätzlich den Anspruch auf den Ersatz hat, weil sie Bestandteil seiner Wohnung ist/war! Es wäre doch Unfug auf Einbau zu bestehen, sie wieder auszubauen und zwischenzulagern und damit eine Verantwortung auf den neuen Mieter zu verlagern, gegen den gar keiner besteht. Der hatte sie ja nicht "verschlampt". |
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