Dies ist eine Diskussion zu Räumungsklage rechtens? innerhalb des Forums Mietrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Räumungsklage rechtens? Folgendes Problem, das ich gerade erfunden habe: Ein Haus wurde verkauft. In einer von drei Wohnungen wohnt eine Hartz4-Empfängerin mit ihrem 15-jährigen Kind. Die Miete war bisher niedrig (2,50€/qmt). Der neue Eigentümer passt die Miete an auf die ortsüblichen 4,-€/qmt und will der Mieterin einen neuen Mietvertrag unterjubeln, der unter anderem auch eine Hausordnung enthält, laut der sie plötzlich zu irgendwelchen Frondiensten wie Treppenhaus putzen gezwungen werden soll. Dies akzeptiert die Mieterin nicht und bezahlt weiterhin nur die bisherige Miete. Dann wird ihr fristlos gekündigt, weil ihre Wohnung angeblich verdreckt ist, was der Vermieter durch die Fenster gesehen haben will. Sie zieht nicht aus und bekommt die Räumungsklage zugestellt. Sie nimmt sich einen Anwalt, der jedoch nichts tut, weil er ja nur auf Berechtigungsschein arbeitet. Der Vermieter beruft sich unter Anderem darauf, dass die Wohnung zu groß ist (5 Zimmer, 120qmt) und die Hartz4-Empfängerin gar keinen Anspruch auf so viel Wohnraum hat (obwohl die Arge noch nie was dagegen gesagt hat). Nun ist bald der Termin vor Gericht. Muss die Frau sich Sorgen machen? |
| |||
| AW: Räumungsklage rechtens? Vom Vermieter droht in diesem Beispiel wohl wenig Gefahr. Eine fristlose Kündigung wegen Verwahrlosung setzt formal eine erfolglose Abmahnung zu dem Thema voraus (davon wird hier nichts geschrieben), und inhaltlich muss der Vermieter den Zustand gerichtsfest beweisen können. Eigene oder Zeugenbeobachtungen durchs Fenster dürften da kaum genügen. Als Gegenbeweis könnte der Mieter Fotos der ordentlichen Wohnung machen (mit Zeugen, um den Zeitpunkt nachweisen zu können). Die Größe der Wohnung kann mMn nicht der Vermieter kritisieren, das ist kein Argument vor Gericht. Das ginge wohl nur die ARGE was an. Zum Glück für die fiktive Mieterin arbeitet der Vermieter nicht mit Mieterhöhungen: In max. vier Jahren wäre die Miete auch auf 4 €. |
| |||
| AW: Räumungsklage rechtens? Der Vermieter irrt! Die Mieterhöhung dürfte auf max. 20% gefordert werden. Hier also € 3,--/m². Solange keine Beschädigungen der Wohnung vorliegen hat der V überhaupt keine Ansprüch auf Sauberkeit. Welche Wohnungsgröße die ARGE akzeptiert, geht ih gar nichts an. Der Mieter kann m.E. dem Prozess relativ gelassen entgegen sehen.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
| |||
| AW: Räumungsklage rechtens? Da wäre bloß noch eine dumme Sache zu erwähnen: Der Mietvertrag mit der bisherigen Eigentümerin geht über 3 Zimmer und 70qm wohnfläche. Das wurde so damals gemacht, damit die Mieterin die Wohnung von der Arge genehmigt bekommt und die bisherige Vermieterin war damit einverstanden, das so zu handhaben, der neue Vermieter tut das aber nicht |
| |||
| AW: Räumungsklage rechtens? Zitat:
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
| |||
| AW: Räumungsklage rechtens? wie wär es denn, wenn der vermieter in die 2 nicht vermieteten räume (50 qm) einen anderen mieter steckt ? laut mietvertrag gehören der dame nur 70 qm ....
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
| |||
| AW: Räumungsklage rechtens? Zur fristlosen Kündigung schließe ich mich den Beiträge zuvor an. Siehe auch Infos vom Mieterbund: "Wichtig: Will der Vermieter fristlos kündigen, weil der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt hat, muss der Vermieter vorher eine Abmahnung schicken und eine Frist setzen, mit der Aufforderung an den Mieter, das vertragswidrige Verhalten zu ändern. Fristen und Abmahnungen sind dann nicht erforderlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen von Mieter und Vermieter die sofortige Kündigung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Seit dem 01. September 2001gilt, dass der Vermieter den zur Kündigung führenden „wichtigen Grund” im Kündigungsschreiben immer angeben muss. Der Mieter muss zumindest wissen und erfahren, warum der Vermieter das Mietverhältnis fristlos beenden will. Der Vermieter kann fristlos kündigen bei schwerer Vertragsverletzung des Mieters, schwerer Störung des Hausfriedens oder bei anderen schuldhaften Pflichtverletzungen des Mieters, Zahlungsverzug des Mieters (zwei Monatsmieten), wiederholt unpünktliche Mietzahlungen, Vertragswidrigem Gebrauch der Wohnung, völlige Vernachlässigung der Wohnung, Überbelegung der Wohnung oder unerlaubte Untervermietung. " http://www.mieterverein-bochum.de/mi...ose-kuedigung/ Die beschriebenen Gründe sehe ich aus dem fiktiven Fall nicht. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| WG - Räumungsklage | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 02.01.2011 19:56 |
| räumungsklage | Mietrecht | 28.09.2008 19:41 |
| Räumungsklage | Mietrecht | 09.09.2008 17:40 |
| Räumungsklage | Mietrecht | 07.07.2008 08:52 |
| Räumungsklage ... was tun ? | Mietrecht | 28.02.2007 10:23 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios