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Räumung der Wohnung

Dies ist eine Diskussion zu Räumung der Wohnung innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 29.05.2008, 18:01
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Räumung der Wohnung

Ich möchte folgenden fiktiven Fall zur Diskussion stellen:

Eine Mieterin (M) zieht aus einer Mietwohnung wegen eines Auslandsaufenthalts aus und kündigt zum Zeitpunkt des Auszugs mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Während dieser drei Monate lässt Sie einige Dinge (Tisch, Stuhl, Teppich, Kiste mit Kleinkram) in der Wohung stehen. Den Wohnungsschlüssel hat Sie aber bereits an den Vermieter (VM) zurückgegeben (zum Finden eines Nachmieters).

Kurz vor Ablauf der drei Monate Kündigugsfrist will sie die Sachen aus der Wohnung abholen und vereinbart einen Termin mit dem VM. Dieser hat die Sachen (ohne Wissen der M) bereits aus der Wohnung in eine Abstellkammer im Keller geräumt. Dabei wurden die Sachen leicht in Mitleidenschaft (Schmutz aus dem Kellerraum, kleine Kratzer, Verformung des Teppichs aufgrund unsachgemäßer Lagerung) gezogen.

Ist das Verhalten des VM erlaubt? Darf er die Sachen der M aus der gemieteten Wohnung der M räumen? Wer muss für die Reinigung der Gegenstände aufkommen?
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Alt 29.05.2008, 18:06
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AW: Räumung der Wohnung

Mit der Rückgabe des Schlüssels übergibt der Mieter die Mietsache wieder an den Vermieter. Die Mieterin hätte besser die Schlüssel behalten sollen wenn sich noch Sachen in der Wohnung befinden. Oder die Wohnung komplett ausräumen sollen. Schlüssel übergeben und Sachen stehen lassen, ergibt keinen plausiblen Sinn.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.05.2008, 18:31
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AW: Räumung der Wohnung

.. auch nicht, wenn explizit vereinbart wird, dass der Schluessel nur zum Zwecke der Besichtigungen uebergeben wird?

Wenn der Vermieter durch Ausraeumen der Wohnung wieder vollstaendigen Besitz ergreift (jaja.. das ist ein Ausdruck aus der juristischen Laienwelt ), ist fuer mich fraglich, ob dann fuer diesen Zeitraum ueberhaupt noch Miete faellig ist.

Aber hier wird wohl wichtig sein, was genau zwischen Mieter und Vermieter bezueglich der Schluesseluebergabe und den verbleibenden Moebelstuecken vereinbart wurde. Und natuerlich, wer was beweisen kann.


mfg

Bang Olafson
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  #4 (permalink)  
Alt 29.05.2008, 19:32
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AW: Räumung der Wohnung

Ok, wenn noch volle Miete bezahlt wird, dann dürfte sich der VM nicht an den Sachen vergreifen. Ändert aber trotzdem nichts an meiner persönlichen Meinung: Als ausziehender Mieter würde ich niemals den Schlüssel abgeben und noch Sachen in der Wohnung lassen. Ist wohl von beiden Seiten hier unglücklich verlaufen.
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  #5 (permalink)  
Alt 30.05.2008, 11:40
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AW: Räumung der Wohnung

Zitat:
Zitat von betasusi
Kurz vor Ablauf der drei Monate Kündigugsfrist will sie die Sachen aus der Wohnung abholen und vereinbart einen Termin mit dem VM. Dieser hat die Sachen (ohne Wissen der M) bereits aus der Wohnung in eine Abstellkammer im Keller geräumt. Dabei wurden die Sachen leicht in Mitleidenschaft (Schmutz aus dem Kellerraum, kleine Kratzer, Verformung des Teppichs aufgrund unsachgemäßer Lagerung) gezogen.

Ist das Verhalten des VM erlaubt? Darf er die Sachen der M aus der gemieteten Wohnung der M räumen? Wer muss für die Reinigung der Gegenstände aufkommen?
Da der VM über die Wohnsache wie der Besitzer verfügte, wäre darüber nachzudenken, den bereits gezahlten Mietzins für diese Zeit zurück zu fordern.
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Alt 30.05.2008, 11:43
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AW: Räumung der Wohnung

Zitat:
Zitat von snibchi
Da der VM über die Wohnsache wie der Besitzer verfügte, wäre darüber nachzudenken, den bereits gezahlten Mietzins für diese Zeit zurück zu fordern.
Das ist die sportliche Strategie, die ich persönlich auch verfolgen würde. Weniger sportlich wäre einfach schadensersatz für die Schäden einzufordern, weil egal, welcher Auffassung man folgt, der Vermieter hat Sorge dafür zu tragen, daß fremdes Eigentum nicht beschädigt wird.
__________________
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