Dies ist eine Diskussion zu Preisangleichung = Mieterhöhung innerhalb des Forums Mietrecht
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| Preisangleichung = Mieterhöhung In folgendem fiktiven Fall geht es um einen andauernden Mietstreit zwischen Vermieter V und Mieter M. V möchte für den zur Wohnung gehörigen Balkon die Miete erhöhen bzw den Preis angleichen (im Mietvertrag sind 15 € festgesetzt, jetzt möchte V 15 € monatlich mehr haben. Gründe sind die anfallenden Wartungskosten, Aufbau, Balkonfliesen, Geländer, etc). M wohnt seit 4 Jahren in der Wohnung und seitdem hat sich außer der Verlegung eines Rasenteppichs auf dem Balkon (von M und V zusammen verlegt) nichts verändert. M hat der Erhöhung zweimal schriftlich widersprochen. Nun hat V erneut geschrieben, das eine Preisangleichung sehr wohl möglich ist. Zumal der große Balkon (45m²) sonst nirgendwo zu finden sei und die Inflationsrate bei 2,5-3% läge. V verlangt die Mehrzahlung zum 01.01.2012, aber wir sagen einfach mal, das der Brief heute erst im Briefkasten war. Frage: 1. Ist eine Preisangleichung dasselbe wie eine Mieterhöhung? 2. Liegt auch bei einer Preisangleichung eine Überlegenszeit von 3 Monaten an, wie bei einer Mieterhöung? Gruß Eileen |
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| AW: Preisangleichung = Mieterhöhung Ich sehe das als Mieterhöhung an. Diese müsste nach den üblichen formalen Regeln durchgeführt werden, mit Vergleichsmiete o.ä. und Bitte um Zustimmung durch den Mieter. Solange das nicht eingehalten wird, ist die Mieterhöhung nicht durchsetzbar. Instandhaltungskosten (Fliesen Geländer) kann der Vermieter nicht auf die Mieter abwälzen, das wäre mit der Miete abgegolten. Wartungskosten wären evtl. über die Nebenkosten umlegbar, müssten aber im Vertrag vereinbart und einzeln nachgewiesen werden (Belegprüfung durch den Mieter). Ansonsten wurden keine stichhaltigen Argumente vorgebracht. Insgesamt klingt das Beispiel so, als wolle ein Vermieter auf einfachem Weg mehr Kohle machen, weil eine Mieterhöhung vermutlich nicht durchsetzbar wäre. |
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| AW: Preisangleichung = Mieterhöhung Vielen Dank für die Antwort. Sehe das genauso, bin aber gespannt, ob noch andere Antworten kommen! Gruß Eileen |
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| AW: Preisangleichung = Mieterhöhung Egal, wie der Vermieter sein Begehren bezeichnet - es bleibt ein Mieterhöhungsverlangen, dass nur nach den gesetzlich vorgeschriebenen Regularien durchzusetzen wäre. Diese sind hier aber nicht erkennbar. |
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