Dies ist eine Diskussion zu Nutzung mitvermieteter Gemeinschaftsflächen über notwendiges Maß hinaus innerhalb des Forums Mietrecht
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| Nutzung mitvermieteter Gemeinschaftsflächen über notwendiges Maß hinaus Was ist mit der Fußmatte vor der Wohnungstür, dem Hausschuh darauf, dem neben der Tür aufgehängten Erinnerunsbild des verstorbenen Dackels und den Nischenpflanzen ? Müssen die alle weg ? M nutzt mitvermietete Gemeinschaftsflächen über das notwendige Maß hinaus. Nach meiner Kenntnis ist dies zulässig, soweit nicht gleich- oder höherwertige Interessen anderer Mieter oder des Eigentümers entgegenstehen. Vorliegend fehlt ein solches sachliches Interesse des V. Stattdessen kommt plötzlich die Hausordnung aus der verstaubten Schublade an die Front, um offenkundig Willkür zu decken. Jedoch dürfte das jahrelange Dulden des angeblich ordnungswidrigen Zustandes einer konkludenten Genehmigung gleichzusetzen sein, die nur bei Vorliegen sachlich substantiierter Gründe widerrufen werden kann (-> sonst winkt 242), was in diesem Fall bislang nicht ersichtlich ist. V handelt daher mit dem Entsorgen verboten eigenmächtig. Finde ich. Wie findet Ihr das ? Zusatz : Kann eine Einstweilige Verfügung mit nennenswerter Erfolgswahrscheinlichkeit beantragt werden, obwohl es "nur" um Pflanzen etc. (Wert ca. 100,- €) geht ? Danke !
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Nutzung mitvermieteter Gemeinschaftsflächen über notwendiges Maß hinaus Zitat:
Daher und das ist für mich wichtig, halte ich mich an die rechtlichen Vorschriften - die sich übrigens viel zu oft mit so einem zum Teil unnötigen Getue von Mietern und Vermietern befasst. Die folgenden Aussagen und die Zusammenfassung mit Stand 03.02.2011, kann man empfehlen. : http://www.anwalt.de/rechtstipps/rum...us_016188.html |
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| AW: Nutzung mitvermieteter Gemeinschaftsflächen über notwendiges Maß hinaus guckt ihr hier Hausrecht des Mieter gegenüber dem Vermieter im Hausflur ?!
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Nutzung mitvermieteter Gemeinschaftsflächen über notwendiges Maß hinaus Zitat:
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| AW: Nutzung mitvermieteter Gemeinschaftsflächen über notwendiges Maß hinaus Ja, Ron-Wide, -- auch dieses Mal hab´ ich Dank Euch wieder hinzugelernt. Also war´s doch ein Erfolg; wenn auch anders als von mir gedacht.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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