Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Nutzung eines Kellerraumes

Dies ist eine Diskussion zu Nutzung eines Kellerraumes innerhalb des Forums Mietrecht

Like Tree3Likes

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 19:12
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jan 2008
Ort: Hannover
Beiträge: 28
Keine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Nutzung eines Kellerraumes

Wie wäre der folgende Passus im Mietvertrag zu bewerten?

"Der Mieter ist berechtigt, folgende Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der Benutzungsordnung mitzubenutzen: Kellerraum, KFZ Abstellplatz."

Mal angenommen der Kellerraum oder der Abstellplatz wären nicht, oder nur eingeschränkt zu nutzen.
Kann der Mieter die Miete mindern, und wen in welchen Unfang?

Danke für hilfreiche Antworten
montey
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 20:43
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2007
Ort: Bayern/Costa Blanca
Beiträge: 6.231
97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)97% positive Bewertungen (6231 Beiträge, 667 Bewertungen)  
AW: Nutzung eines Kellerraumes

Zitat:
Zitat von montey Beitrag anzeigen
"Der Mieter ist berechtigt, folgende Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der Benutzungsordnung mitzubenutzen: Kellerraum, KFZ Abstellplatz."
aus der Formulierung "mitbenutzen" ergibt sich doch bereits eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit. Wenn nicht anderweitig vorgetragen wird vermag ich zunächst keinen Mietminderungsgrund zu erkennen.
montey and schielu like this.
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 03:38
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2008
Ort: Bundesstadt
Beiträge: 9.107
99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)99% positive Bewertungen (9107 Beiträge, 1038 Bewertungen)  
AW: Nutzung eines Kellerraumes

Entscheidend ist, dass der Mietvertrag die Benutzung als Vertragsbestandteil aufführt. Demnach gehören diese Gemeinschaftsobjekte zum Mietumfang.

Wenn nun, wie hier, das/ein Objekt entzogen wird, sehe ich eine Mietminderung als Möglichkeit an.

Der Mieter ist für das Minderungsverfahren beweispflichtig.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 07:35
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2011
Ort: God´s own downtown
Beiträge: 1.063
Blog-Einträge: 3
100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)  
AW: Nutzung eines Kellerraumes

Genau.
Mitbenutzen heißt dem Wortsinn nach zunächst, dass Gemeinschaftsflächen des Grundstückes eben gemeinsam mit den anderen Bewohnern genutzt werden dürfen (wie z.B. Treppenflur oder Garten). Dann wird eine Nutzungseinschränkung oder ein Ausschluss der Nutzung eine geringe Mietminderungsmöglichkeit gewähren (vielleicht 1 - 5 %); anders nur, wenn die Nutzung der Gemeinschaftsflächen notwendig zum Gebrauch der eigentlichen Mietsache gehört (vorliegend also eher nicht).
Soweit aber die Formulierung lediglich unbeholfen ausdrücken sollte, dass EIN bestimmter Kellerraum und EIN bestimmter KFZ- Stellplatz zur gemieteten Sache gehören sollen, ergibt die Nutzungseinschränkung / der Nutzungssauschluss natürlich eine höhere Mietminderungsmöglichkeit (je nach individuell bekannter Relevanz vielleicht bis zu 25 %).

In beiden Fällen ist aber zuvor der Vermieter unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe der Einschränkung aufzufordern; erst wenn das nichts nützt, kann gemindert werden.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 07:47
772 772 ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2010
Ort: Bayern
Beiträge: 4.212
100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4212 Beiträge, 239 Bewertungen)  
AW: Nutzung eines Kellerraumes

Generelle Zustimmung, jedoch eine Klarstellung:

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
In beiden Fällen ist aber zuvor der Vermieter unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe der Einschränkung aufzufordern; erst wenn das nichts nützt, kann gemindert werden.
Die Minderung beginnt gemäß §536 BGB zeitgleich mit dem Mangel bzw. mit der Meldung an den Vermieter. Die Fristsetzung ist höflich, aber keine Voraussetzung für die Minderung. Daher gehört in die Meldung des Mangels mindestens ein Satz wie "Die Miete wird insoweit nur mit Vorbehalt bezahlt" um später rückwirkend die Minderung geltend machen zu können.
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 11:16
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Nutzung eines Kellerraumes

Ich stimme charles0308 zu. Mitbenutzung bedeutet nicht ausschließlich eigene Nutzung. Nehmen wir gerade mal als Beispiel die Parkplätze: bei zehn Wohnungen sind 5 vorhanden. Alle haben Mitbenutzungsrecht. Das heißt: wer zuerst steht, steht! Maßgeblich ist halt die Benutzungsordnung. Ohne die zu kennen, kann nur spekuliert werden.
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 16:36
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jan 2008
Ort: Hannover
Beiträge: 28
Keine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, montey hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Nutzung eines Kellerraumes

Ok beschränken wir uns mal nur auf den Parkplatz.
Gehen wir mal davon aus es sind nur 5 Parkplätze vorhanden.
Keiner dieser Parkplätze ist an einen bestimmten Mieter im Haus vermietet.
Die Mieter haben aber deutlich mehr als 5 Autos.
Mal angenommen einige der Mieter belegen mehere Parkplätze.
Die Mieter streiten sich deswegen.
Der Vermieter hat keine lust ständig in die Streitereien zu schlichten und möchte die Parkplätze mit Mietverägen fest zuordnen.
Das Haus hat 10 Wohnungen.

Wie ist die Situation für die Mieter und dem Vermieter?
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 20:45
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2011
Ort: God´s own downtown
Beiträge: 1.063
Blog-Einträge: 3
100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)  
AW: Nutzung eines Kellerraumes

Es müsste zunächst einmal zu einem bestimmten Datum allen Mietern gleichzeitig die Nutzung vollständig entzogen werden, um danach Einzelverträge schließen zu können. Das führt aber unvermeidlich zur Mietminderungsmöglichkeit aller Mieter, die auf der vertraglich vereinbarten Nutzungsmöglichkeit ohne weiteres bestehen können; möglich auch, dass die Mieter ihr Nutzungrecht sogar im Klagewege durchzusetzen versuchen wollen. Das wird vermutlich zu erheblichen Kosten zu Lasten des Vermieters führen.
Eventuell könnte die Parkfläche verkauft werden und mit dem neuen Eigentümer wären dann Nutzungsverträge neu zu schließen. In einem solchen Falle wäre das Nutzungsrecht nicht mehr durchsetzbr, aber die Minderungsmöglichkeit bliebe voraussichtlich bestehen, weil ja niemand den Vermieter zwang, plötzlich auf diese Weise Kasse machen zu wollen.

Ich sehe also keine solche Lösungsmöglichkeit.
Stattdessen würde ich als allgemeines Rundschreiben (-> Geltung als Bestandteil aller Mietverträge) die Nutzungsmöglichkeit aus mehrfach gegebenem Anlass in abgewogener Weise nunmehr derart konkretisieren, dass beispielsweise je Wohnung nur noch ein KFZ -- amtlich zugelassen und ausschließlich PKW -- abgestellt werden darf; und dies auch nicht dauerhaft, sondern maximal z.B. zwei Wochen ununterbrochen (Unterbrechung mindestens 24 h), damit auch andere Mieter eine reelle Chance haben, dort einmal parken zu können. Zuwiderhandlungen gegen diesen neuen Bestanteil der Hausordnung sollten mit echter Abmahnung geahndet werden, um ausreichend Interesse an dieser gleichberechtigenden Regelung zu wecken.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 10:54
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Nutzung eines Kellerraumes

Das ist nicht so einfach:
Im vorliegenden Fall ist von einem einheitlichen Mietverhältnis über den Wohnraum und dem Nutzungsrecht auszugehen. Dieses ist nicht isoliert einseitig künd- oder änderbar.
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 15:50
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2011
Ort: God´s own downtown
Beiträge: 1.063
Blog-Einträge: 3
100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)100% positive Bewertungen (1063 Beiträge, 107 Bewertungen)  
AW: Nutzung eines Kellerraumes

Ja, eben. Aber eine regelnde Konkretisierung der Nutzungsordnung zwecks Gleichberechtigung der sich nachhaltig streitenden Mieter scheint mir alternativlos geboten. Das dürfte mietvertraglich auch nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr naheliegend und zulässig sowie vom Vertragszweck gedeckt zu sein.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Nutzung eines Programmes fürs Studium während eines Praktikums Computerrecht / EDV-Recht 01.07.2010 01:01
Nutzung eines Garagenstellplatzes als Abstellfläche Baurecht 20.11.2009 17:05
Nutzung eines Waschraumes Mietrecht 20.01.2009 15:48
Private Nutzung eines Firmenhandys Arbeitsrecht 03.07.2008 13:00
Nutzung eines Forenbildes Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 01.11.2007 17:16





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Mietrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN