Dies ist eine Diskussion zu Notarielles Schuldanerkenntnis innerhalb des Forums Mietrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Notarielles Schuldanerkenntnis Mieter ist aber Zahlungswillig und will die Zahlungsrückstände in Monatsraten abbezahlen. Vermieter willigt dem ein, allerdings nur unter der Voraussetzung das der Mieter ein "notarielles Schuldanerkenntnis" unterschreibt. Ist das Rechtens? Darf das der Vermieter machen? Muss der Mieter das unterschreiben? |
| |||
| AW: Notarielles Schuldanerkenntnis Mit einem notariellen Schuldanerkenntnis erspart sich der Vermieter eine Klage bzw. ein Mahnverfahren auf Zahlung der ausstehenden Miete. Ich halte das für legitim.
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
| |||
| AW: Notarielles Schuldanerkenntnis Zitat:
2. Muss sich der M bewußt sein, dass er im Falle eines Engpasses auf div. Schutzbestimmungen verzichtet, wenn er die in einem "notariellen Schuldanerkenntnis" enthaltene Unterwerfungsklausel unterschreibt. Davon abgesehen ist es natürlich äußerst fahrlässig, seine Kontobewegungen für fast ein halbes Jahr nicht zu verfolgen - wenn nicht unmöglich dies glaubhaft zu beweisen! Zur Folge wird ein solcher Lebenssachverhalt fast immer als "Schutzbehauptung" ausgelegt.
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
| |||
| AW: Notarielles Schuldanerkenntnis Und was passiert wenn M das nicht unterschreibt? Genau Punkt 2. sollte ja "M" zum Überlegen bringen. Er geht ein totales Risiko hierbei ein. Natürlich kann M das nicht beweisen, aber hätte V nicht auch eine Mahnung schicken sollen? In dem Fall trifft ja beide "indirekt" die Schuld. Was sollte M jetzt tun? |
| |||
| AW: Notarielles Schuldanerkenntnis Eine Rechtsberatung bei einem Anwalt einholen.
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
| |||
| AW: Notarielles Schuldanerkenntnis Unser fiktiver M steht mit einem Bein vor einer fristlosen Kündigung, das sollte man bei der Überlegung, das Schuldanerkenntnis nicht zu unterschreiben, auf die Waagschale legen. Er ist nach § 543 (2) 3. Absatz http://bundesrecht.juris.de/bgb/__543.html mit deutlich mehr als zwei Mieten im Rückstand und hat vermutlich nur geringe Möglichkeiten, diesen im Falle einer fristlosten Kündigung rechtzeitig auszugleichen. Vermutlich bedeutet das Verlangen des Vermieters, dass bei Geldproblemen des Mieters der GV vor der Tür stehen wird. Nicht darauf einzugehen könnte bedeuten, dass der GV bald für eine Räumung vor der Tür steht, zusätzlich zu den ausstehenden Mietforderungen. Der fiktive Mieter kann sich überlegen was besser für ihn wäre. Ich sehe nicht, dass den Vermieter eine Mitschuld träfe. Die Mietforderung verjährt frühestens nach drei Jahren, so dass er sich Zeit lassen kann. Es ist wohl wahr, dass die meisten Vermieter schneller reagieren würden. Der Versuch, damit von der Schlamperei des Mieters abzulenken, geht mMn trotzdem daneben. |
| |||
| AW: Notarielles Schuldanerkenntnis |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Notarielles Erbe anfechtbar? | Erbrecht | 02.01.2010 14:48 |
| Schuldanerkenntnis | Bürgerliches Recht allgemein | 16.12.2009 17:50 |
| notarielles Schuldanerkenntnis ansprüche an abgetretene lebensversicherg stellen | Versicherungsrecht | 16.09.2009 14:25 |
| Notarielles Schuldanerkenntnis | Insolvenzrecht | 23.08.2005 14:43 |
| Notarielles Testament zweifelhaft formuliert | Erbrecht | 16.07.2005 21:29 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios