Dies ist eine Diskussion zu nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten innerhalb des Forums Mietrecht
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| nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten mal angenommen, es gibt die Hauptmieter X und Y zu einer Wohnung. X und Y sind nicht verheiratet. Dann trennt sich X von Y und Y wohnt noch einige Monate in der Wohnung. Der Mietvertrag wird hinsichtlich der Hauptmieter nicht verändert. Nach einer angemessenen Zeit wird eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung fällig. Geht dann die Forderung zu jeweils 50 % an X und Y?? Vielen Dank für eine Antwort. Carmen |
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| AW: nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten Die Forderung ist von den Personen zu begleichen, die den Mietvertrag unterschrieben haben. |
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| AW: nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten Zitat:
Zitat:
Die Forderungen des Vermieters muß letztendlich zu 100% befriedigt werden. Wie X und Y die Kostenaufteilung im "Innenverhältnis" regeln oder geregelt haben, oder ob es eventuell Absprachen zwischen X und Y diesbezüglich gab, ist nicht Sache des Vermieters. Gruß abakus
__________________ Nur eine Meinung. Fettschrift verwende ich stets nur als Stilmittel ![]() Und wenn alles nicht mehr weiterhilft, dann: 42- the answer to life, the universe and everthing! |
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| AW: nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten Ob ehelich oder nicht ehelich hat nichts mit der Pflicht, die Betriebskosten zu zahlen, zu tun. Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet die Betriebskosten zu 50% von X und Y zu fordern. Betriebskosten werden in einem Betrag abgerechnet und geschuldet. Diese muss ein Vermieter nicht "aufteilen". Wenn sich die Mieter nicht mehr verstehen, so ist das ganz und gar deren Privatangelegenheit. |
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