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nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten

Dies ist eine Diskussion zu nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.07.2008, 20:59
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nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten

Hallo,

mal angenommen, es gibt die Hauptmieter X und Y zu einer Wohnung. X und Y sind nicht verheiratet. Dann trennt sich X von Y und Y wohnt noch einige Monate in der Wohnung. Der Mietvertrag wird hinsichtlich der Hauptmieter nicht verändert.
Nach einer angemessenen Zeit wird eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung fällig. Geht dann die Forderung zu jeweils 50 % an X und Y??

Vielen Dank für eine Antwort.

Carmen
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Alt 02.07.2008, 21:02
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AW: nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten

Die Forderung ist von den Personen zu begleichen, die den Mietvertrag unterschrieben haben.
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  #3 (permalink)  
Alt 02.07.2008, 23:45
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AW: nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten

Zitat:
Zitat von Carmen002
...
Nach einer angemessenen Zeit wird eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung fällig. Geht dann die Forderung zu jeweils 50 % an X und Y??
X und Y haften als Gesamtschuldner für Forderungen aus dem Mietverhältnis.

Zitat:
§ 421BGB
Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Der Vermieter kann die Bezahlung also entweder zu 100% von Y fordern, der/die noch in der Wohnung wohnt, oder je zu 50% X und Y.

Die Forderungen des Vermieters muß letztendlich zu 100% befriedigt werden.

Wie X und Y die Kostenaufteilung im "Innenverhältnis" regeln oder geregelt haben, oder ob es eventuell Absprachen zwischen X und Y diesbezüglich gab, ist nicht Sache des Vermieters.

Gruß
abakus
__________________
Nur eine Meinung.
Fettschrift verwende ich stets nur als Stilmittel
Und wenn alles nicht mehr weiterhilft, dann:
42- the answer to life, the universe and everthing!
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  #4 (permalink)  
Alt 03.07.2008, 11:49
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AW: nicht eheliche Lebensgemeinschaft-Zahlung der Betriebskosten

Ob ehelich oder nicht ehelich hat nichts mit der Pflicht, die Betriebskosten zu zahlen, zu tun.
Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet die Betriebskosten zu 50% von X und Y zu fordern. Betriebskosten werden in einem Betrag abgerechnet und geschuldet. Diese muss ein Vermieter nicht "aufteilen". Wenn sich die Mieter nicht mehr verstehen, so ist das ganz und gar deren Privatangelegenheit.
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