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neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

Dies ist eine Diskussion zu neues BGH-Urteil vom 20.10.2011 innerhalb des Forums Mietrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 21:46
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neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

Hallo an alle Juraforum Mitglieder,

seit dem 20.11.2011 soll es ein neues BGH Urteil geben (AZ.: IX ZR 10/11). Nehmen wir mal an, das eine Hausverwaltung insolvenz gegangen ist. Das Haus wird vom Insolvenzverwalter verwaltet. Ein Mieter hat laut aktueller Nebenkostenabrechnung ein Guthaben, aber kann laut Insolvenzverwalter unter angabe des o.g. Urteil diese nicht erhalten. Eine Verrechnung mit der Miete ist ebenfalls nicht möglich begründet gem. § 96 InsO.

Was würdet Ihr sagen, währe das rechtens.

Ich währe für jede Meinung dankbar.

Grüße aynaligb
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  #2 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:14
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AW: neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

ich gehe davon aus, dass nicht die hausverwaltung insolvent ist, sondern die vermieterin. sonst ergibt das keinen sinn.

ja, das scheint so zu sein. schau hier: http://www.ibr-online.de/IBRUrteile/..._Submit=suchen

das scheint mir auch logisch.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:19
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AW: neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

Ohne das Urteil zu kennen und ohne den Tenor verstanden zu haben:

Wenn tatsächlich Forderungen des Mieters nicht mit der Miete verrechnet werden könnten, dann hätte sich der BGH mMn selbst widersprochen. Früher hat er nämlich einmal entschieden, dass der Mieter eines insolventen Vermieters die (nicht getrennt angelegte) Kaution mit den letzten Mieten verrechnen könne, da er diese sonst nicht mehr aus der Insolvenzmasse erhalten würde.

Bin mal gespannt was die Spezialisten dazu sagen!
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  #4 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:20
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AW: neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

Danke Zeiten für die schnelle Antwort,

hast natürlich recht, nicht die Verwaltung sondern der Eigentümer ist Insolvent. Mir erschließt sich jedoch nicht die Tatsache, dass die Vorrauszahlung eines Mieters welche sein tatsächliche Forderung übersteigt. Die mehr gezahlte Leistung, also das Guthaben, nicht erstattet wird.

Der Mieter kann doch nicht zur abzahlung der Schulden des Eigentümers, in Form des einbehaltes des Guthabens, gezwungen werden?
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  #5 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 23:41
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AW: neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

Wenn ich das richtig verstanden habe, wird der Mieter als Gläubiger mit den anderen Konkursgläubigern "zwangssolidarisiert". Ihm wird der mögliche Vorteil aus der gleichzeitigen Position als (Miet)schuldner verweigert. Diese Schuld soll er zugunsten aller Gläubiger in die Konkursmasse einbezahlen und auf das schreckliche Ende warten, anstatt sie mit der (nach der Konkurseröffnung entstandenen) Forderung aus der Betriebskostenabrechnung zu verrechnen und damit egoistisch zu retten.

Mein erster Einwand bzgl. der Kaution liegt etwas anders, weil der Mieter dort einen gesetzlichen Anspruch auf eine Sonderposition hat, indem eine insolvenzsichere Anlage vorgeschrieben war. Das schuldhafte Versäumnis des insolventen Vermieters berechtigt offensichtlich zur Verrechnung.
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  #6 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 00:14
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AW: neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

@772
ja, das klingt gut.

ich denke, bezüglich der nebenkosten wird die mieterin jetzt genauso gestellt, wie halt jede andere gläubigerin auch. das ist im einzelfall natürlich übel, nur im grunde nicht zu ändern.

Zitat:
Zitat von aynaligb
Die mehr gezahlte Leistung, also das Guthaben, nicht erstattet wird.
es ist ja so, dass der mieter die zuviel gezahlten nebenkosten an den (jetzt insolventen) vermieter bezahlt hat.

bei insolvenz ist es so, dass alles, was bis zum stichtag der insolvenz an den insolventen gezahlt wurde, in die konkursmasse eingeht. das ist "weg", egal ob zu recht oder zu unrecht. um das zurück zu bekommen, müsste man einen schuldtitel erwirken. was man sich aber jetzt sparen kann, weil viel zu spät. die titel werden der reinhenfolge nach vollstreckt, dh. wer zuerst son titel hat, der kriegt auch zuerst sein geld. wer sich aber erst (lange) nach der insolvenz einen titel besorgt, kriegt sicher kein geld mehr.

da kann man nix machen. das ist leider so.
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  #7 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 12:32
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AW: neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

Zustimmung für 772:
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/i...-vermieter.htm
__________________
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  #8 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 12:56
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AW: neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

ich stimme meinen vorrednern zu, bin aber am überlegen, ob man nicht über die BK-vorausszahlungen eine brücken schlagen kann

wenn jetzt weniger laufende BK-vorauszahlungen gezahlt würden (= keine mietschulden).. was könnte dann passieren ?
__________________
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #9 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 13:26
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AW: neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

Zitat:
wenn jetzt weniger laufende BK-vorauszahlungen gezahlt würden (= keine mietschulden).. was könnte dann passieren ?
du meinst bei nachzahlung...?

die müssen gezahlt werden. eine vermehrung der insolvenzmasse ist ja nicht schädlich. nur rausnehmen, darf man halt nichts mehr.
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  #10 (permalink)  
Alt 29.12.2011, 13:49
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AW: neues BGH-Urteil vom 20.10.2011

Zitat:
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du meinst bei nachzahlung...?

die müssen gezahlt werden. eine vermehrung der insolvenzmasse ist ja nicht schädlich. nur rausnehmen, darf man halt nichts mehr.
nee, bei den laufenden vorauszahlungen ... es würde dann nach einem jahr ein minus entstehen, dass müßte der vermieter ggf einklagen ... und dann ?
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