Dies ist eine Diskussion zu Nebenkostenrechnung ohne Vertrag innerhalb des Forums Mietrecht
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| Nebenkostenrechnung ohne Vertrag Später meldet sich der Energievertreiber und möchte gerne die Stromkosten der 6 Monate ganz ( Fallvariante anteilig) bezahlt haben. Stromstände wurden weder bei Auszug noch Einzug gemesse, Es ist auch nicht nachweisbar, wer welchen Anteil verbraucht hat. Kann der Energiebetrieb seinen Anspruch begründen? Fallvariante: Macht es einen Unterschied, wenn B keinen Vertrag mit dem Anbieter hat, sondern der C, der vor dem A in der Wohnung gewohnt hat, den Vertrag bei Auszug gekündigt hat und der Energieanbieter ohne Vertrag geliefert hat. Lg |
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| AW: Nebenkostenrechnung ohne Vertrag Zitat:
http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__2.html
__________________ ------------------------------------------------------------ et situs vilate inis et avernit! Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar! Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts! |
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| AW: Nebenkostenrechnung ohne Vertrag Nun kann man den Fall weiterspinnen. Mitbewohner B hat einen Vertrag mti den Stromwerken - Eine Einteilung nach Verbrauch ist zb nicht möglich, da nur ein Zähler. Kann der Stromanbieter immernoch Anforderungen ggü A stellen? |
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| AW: Nebenkostenrechnung ohne Vertrag Diese Möglichkeit Zitat:
Im Anschluß an dessen Rechtsbeziehungen sind diejenigen mit A und später mit B getreten. Deshalb ist, wie Zitat:
Besteht nun, entgegen den Angaben im Eingangposting doch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung mit dem Energieversorger Zitat:
Offensichtlich bilden A und B als Wohngemeinschaft eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, deren Zweck darin besteht, im Wege des gemeinsamen Wohnens wirtschaftliche und soziale Vorteile zu generieren. In Ermangelung einer gesellschaftrechtlichen Abrede hätten sie deshalb die Lasten und Kosten ihrer Gesellschaft zu gleichen Teilen zu tragen. Gegenüber dem Energieversorger haftet dessen Vertragsopartner A. Dieser kann im Innenverhältnis von B einen entsprechenden Ausgleich verlangen.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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