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Nebenkostenrechnung ohne Vertrag

Dies ist eine Diskussion zu Nebenkostenrechnung ohne Vertrag innerhalb des Forums Mietrecht

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Alt 25.09.2008, 15:39
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Nebenkostenrechnung ohne Vertrag

A zieht bei B in eine Wohngemeinschaft ein. A und B sind gleichberechtigte Mieter und der Vermieter weist auch darauf hin, dass jemand einen Stromvertrag mit einem Anbieter abschließen muss. A geht davon aus, dass B einen solchen Vertrag hat, da er schon länger in dem Haus wohnt. Nach zB 6 Monaten zieht A wieder aus ohne auch nur einmal eine Stromrechnung an B oder jemand anderen bezahlt zu haben.

Später meldet sich der Energievertreiber und möchte gerne die Stromkosten der 6 Monate ganz ( Fallvariante anteilig) bezahlt haben. Stromstände wurden weder bei Auszug noch Einzug gemesse, Es ist auch nicht nachweisbar, wer welchen Anteil verbraucht hat.
Kann der Energiebetrieb seinen Anspruch begründen?

Fallvariante: Macht es einen Unterschied, wenn B keinen Vertrag mit dem Anbieter hat, sondern der C, der vor dem A in der Wohnung gewohnt hat, den Vertrag bei Auszug gekündigt hat und der Energieanbieter ohne Vertrag geliefert hat.


Lg
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  #2 (permalink)  
Alt 25.09.2008, 16:31
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AW: Nebenkostenrechnung ohne Vertrag

Zitat:
Zitat von skaterann
Kann der Energiebetrieb seinen Anspruch begründen?
Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II StromGVV:

http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__2.html
__________________
------------------------------------------------------------
et situs vilate inis et avernit!
Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar!
Sie sind meine persönliche Meinung, sonst nichts!
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  #3 (permalink)  
Alt 26.09.2008, 15:44
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AW: Nebenkostenrechnung ohne Vertrag

Nun kann man den Fall weiterspinnen.

Mitbewohner B hat einen Vertrag mti den Stromwerken - Eine Einteilung nach Verbrauch ist zb nicht möglich, da nur ein Zähler.

Kann der Stromanbieter immernoch Anforderungen ggü A stellen?
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  #4 (permalink)  
Alt 26.09.2008, 17:22
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AW: Nebenkostenrechnung ohne Vertrag

Diese Möglichkeit
Zitat:
Zitat von skaterann
...
Fallvariante: Macht es einen Unterschied, wenn B keinen Vertrag mit dem Anbieter hat, sondern der C, der vor dem A in der Wohnung gewohnt hat, den Vertrag bei Auszug gekündigt hat und der Energieanbieter ohne Vertrag geliefert hat.
ist rechtlich irrelevant, weil ersichtlich das Vertragsverhältnis des Energieversorgers mit C beendet worden ist.
Im Anschluß an dessen Rechtsbeziehungen sind diejenigen mit A und später mit B getreten. Deshalb ist, wie
Zitat:
Zitat von Snibchi
Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II StromGVV:
ausgeführt hat, der Erfüllungsanspruch gegen A und B als Gesamtschuldner begründet.

Besteht nun, entgegen den Angaben im Eingangposting doch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung mit dem Energieversorger
Zitat:
Zitat von skaterann
...Mitbewohner B hat einen Vertrag mti den Stromwerken - Eine Einteilung nach Verbrauch ist zb nicht möglich, da nur ein Zähler.
besteht für die Anwendung der Vorschrift des § 2 II Strom GVV, die subsidiären Charakter hat, weder Raum Raum noch ein Bedürfnis.

Offensichtlich bilden A und B als Wohngemeinschaft eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, deren Zweck darin besteht, im Wege des gemeinsamen Wohnens wirtschaftliche und soziale Vorteile zu generieren.
In Ermangelung einer gesellschaftrechtlichen Abrede hätten sie deshalb die Lasten und Kosten ihrer Gesellschaft zu gleichen Teilen zu tragen.
Gegenüber dem Energieversorger haftet dessen Vertragsopartner A. Dieser kann im Innenverhältnis von B einen entsprechenden Ausgleich verlangen.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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