Dies ist eine Diskussion zu Nebenkostenkonto offen legen innerhalb des Forums Mietrecht
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| Nebenkostenkonto offen legen mal angenommen ein Mieter hat vor 5 Jahren xxx EUR auf ein Konto des Vermieters mit dem Zweck der Kautionsanlage gezahlt, hat dafür aber keine Belege mehr. Dann müsste doch der Vermieter verpflichtet sein, spätestens bei Auszug und auf Verlangen des Mieters das verzinste Sparkonto aufzulösen, auszubezahlen und vor allem den Mieter über Zinseinkünfte zu informieren, vor allem wenn die Anlage des Geldes auf ein verzinstes Sparkonto vertraglich geregelt wäre. Oder lieg ich da falsch? Gibt es dazu ein Gesetz? Danke und Gruss, wurschtbrot |
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| AW: Nebenkostenkonto offen legen Hallo, der Vermieter muss nachweisen, dass er die Mietkaution des Mieters auf einem Kautionskonto angelegt hat. Die Höhe der gezahlten Mietkaution sollte sich aus dem Mietvertrag ersehen lassen, ansonsten sind 3 Nettokaltmieten üblich. Bei Auszug fordert der Mieter dann die Kaution zzgl. Zinsen zurück. Der Vermieter hat dann 3 - 6 Monate Zeit (sehen die Gerichte verschieden) die Kaution abzurechnen und den verbleibenden Betrag an den Mieter zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt nach 3 Jahren. Gruß, Madeira |
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| AW: Nebenkostenkonto offen legen Ergänzend der nackte Gesetzestext: BGB § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Falls du ein Problem mit dem Nachweis der Kautionszahlung hast, im Falle der Zahlung durch Überweisung/Bankeinzug/Scheck müsste die Bank nach 5 Jahren noch Bankbelege haben. |
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| AW: Nebenkostenkonto offen legen Hy! Danke an Euch beide! <<Falls du ein Problem mit dem Nachweis der Kautionszahlung hast, im Falle der Zahlung durch Überweisung/Bankeinzug/Scheck müsste die Bank nach 5 Jahren noch Bankbelege haben>>: Im Mietvertrag stehen drei unterschiedliche Beträge als Teilzahlungsbeträge. Es liegt doch nun am Vermieter gegenteiliges (andere Beträge, Nichtzahlung, o.ä.) zu beweisen? Eine Nachforschung über die tatsächliche Einzahlung bei meiner damaligen Bank würde mich ca. 30,- EUR kosten... Was meint Ihr? Gruss und vielen Dank, wurschtbrot |
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| AW: Nebenkostenkonto offen legen Also du musst schon fiktiv bleiben... Theoretisch liegt die Beweislast für erfolgte Zahlungen bei demjenigen, der sich darauf beruft - in diesem Fall bei dir. Dass der Anspruch im Mietvertrag steht, hindert das nicht. Ich würde abwarten, wie der Vermieter auf die Zahlungsaufforderung reagiert. Vielleicht streitet er es ja nicht ab. Ansonsten kann in einem Verfahren eine Urkundenvorlage der Bank als Beweis angeboten werden, evtl. Kosten müssten, sage ich mal aus dem Bauch heraus, als Prozesskosten vom Unterliegenden erstattet werden. |
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